760 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk
nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz #) haben.
((H. N.) §. 3. Angehörige der Stadtgemeinde sind mit Ausnahme der
nicht angesessenen, servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes
diejenigen, welche innerhalb des Stadtbezirks einen Wohnsitz haben.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat jemand an dem Orte, an
welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht
dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen.)
§. 4. (W. u. R. J. 4.) Alle Einwohner des Stadtbezirks sind zur Mitbe-
nutzung:) der öffentlichen Gemeinde-Anstalten2) der Stadt berechtigt und zur
Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten nach den Vorschriften des Kom-
munalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) verpflichtet.
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen städtischen
Gemeinde-Anstalten verbunden sind, sowie die hinsichtlich solcher Anstalten auf
besonderen Titeln beruhenden Privatrechte, werden hierdurch nicht berührt!“).
((H. N.) S. 4. Die Gemeindeangehörigen (§. 3) sind nach Maßgabe der
bestehenden Bestimmungen zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und
Anstalten der Stadt berechtigt und zur Theilnahme an den städtischen Ge-
meindelasten verpflichtet.
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen städtischen
Einrichtungen und Anstalten verbunden sind, sowie die hieran bestehenden auf
besonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt.
Auf Einsprüche, betreffend das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen
Gemeindeanstalten, beschließt der Magistrat (5. 32). Gegen den Beschluß findet
Zu Anmerkung 2 auf S. 759.
Feldjäger sind servisberechtigte Militärpersonen des aktiven Dienststandes. Erk-
O. V. G. 13. Juni 1890 Nr. II. 537, desgl. Militäranwärter auf Probedienst-
leistung, E. O. V. XVIII. 109; nicht aber die Mitglieder der Gendarmerie, E. O. V.
XVII. 197; s. indessen Komm. Abg. Ges. §. 42 Abs. 2. Die Prinzen des Kgl-
Hauses sind als Angehörige der Stadtgemeinden, in deren Bezirken sie wohnen, nicht
zu betrachten, Res. 30. Mai 1850 (M. d. J. I. B. 8058).
) Wegen der Begründung eines-Wohnsitzes vergl. E. O. V. X. 1, XIII. 121,
XV. 41, E. Civ. XV. 367.
Ausländer können einen Wohnsitz im Sinne des §. 3 erwerben und find die-
selben, wenn sie einen solchen erworben haben, auch zu den Gemeindelasten beitrags-
pflichtig, Res. 5. Mai 1875 (M. Bl. S. 104). Wegen des Begriffes „Wohnsitz“
vgl. Ges. 30. Juni 1884 (G. S. S. 307), betr. die Bestimmung des Wohnsitzes im
Sime der rheinischen Gemeindeverfassungsgesetze — übereinstimmend mit H. N. §. 3
:) §. 18 Zust. Ges. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend:
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie zur
Theilnabme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens,
beschließt der Gemeindevorstand.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitig-
keiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Berech-
tigung zu den im Abs. 1 bezeichneten Nutzungen.
Die Gemeindeanstalten find so einzurichten, daß alle Einwohner, deren Lebens-
bedürfnisse danach angethan sind, davon Gebrauch machen können, M. E. 28. Juli
1861 (M. Bl. S. 161) und 25. Nov. 1862 (M. Bl. 1863 S. 5).
2) Oeffentlich sind nicht nur Gemeindeanstalten, die auf Grund öffentlichrechtlicher
Verbindlichkeit der Gemeinde eingerichtet und unterhalten werden, sondern auch solche,
deren Benutzung aus freiem Entschlusse allen oder bestimmten Klassen der Einwohner
eingeräumt wird (ausdrücklich durch Ortsstatut oder stillschweigend), E. O. V. XX. 22.
Ueber die Zulässigkeit zu einschränkenden Bestimmungen hinsichtlich der Benutzung
vergl. E. O. V. XXI. 124.
„) Abs. 3 — 15 sind durch das Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152)
aufgehoben.