Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 761 
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Einspruch und Klage haben 
keine aufschiebende Wirkung. 
§. 5. (W. §F. 6.) Das Bürgerrecht') besteht in dem Rechte zur Theilnahme 
an den Wahlen, sowie in der Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter 
in der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindebertretung. 
Jeder selbständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre 
1. Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört (§. 3), 
2. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, 
3. die in betreffenden Gemeinde-Abgaben gezahlt hat und außerdem 
4. entweder 
a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzt (§. 16) oder 
b) ein stehendes Gewerbe selbständig als Haupterwerbsquelle und in 
Städten von mehr als 10,000 Einwohnern mit wenigstens zwei 
Gehülfen selbständig betreibt), oder 
Tc) zur Einkommensteuer veranlagt ist, oder 
d) zu einem fingirten Normalsteuersatze von vier Mark veranlagt ist 
oder ein Einkommen von mehr als 660 Mark bis 900 Mark berieht ). 
Steuerzahlungen, Einkommen, Haus= und Grundbesitz (W. Steuerzahlungen 
und Hausbesitz) der Ehefrau werden dem Ehemann, Steuerzahlungen, Ein- 
kommen, Haus= und Grundbesitz (W. Steuerzahlungen und Grundbesitz) der 
minderjährigen, beziehungsweise der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, 
dem Vater angerechnet. · 
In den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auf einen anderen über- 
geht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes 
die Besitzzeit des Erblassers zu Gute. 
Als selbständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre ein 
jeder betrachtet, der einen eigenen Hausstand"") hat, sofern ihm nicht das Ver- 
fügungsrecht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterliches 
Erkenntniß entzogen ist. 
Inwiefern über die Erlangung des Bürgerrechts von dem Magistrat eine 
Urkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen 
vorbehalten. 
(R.) §. 5. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an 
den Wahlen, sowie in der Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter in 
der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung. 
Jeder selbständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre 
1. Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört (6. 3), 
2. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, 
3. die ihn betreffenden Gemeinde-Abgaben bezahlt hat, und außerdem 
4. entweder ein Wohnhaus im Stadtbezirke besitzt, oder 
—. 
1) Bergl. wegen des Erwerbes Res. 14. Avpril 1855 (M. Bl. S. 68). Die 
Uebernahme eines besoldeten städtischen Amts genügt allein nicht, E. O. V. V. 11. 
2) Abgeändert durch §. 13 R. Gew. O. Darnach ist das Bürgerrecht nicht ohne 
Weiteres die Folge eines Gewerbebetriebes. Doch muß der Gewerbetreibende nach 
Ablauf von 3 Jahren seit Beginn des Gewerbes auf Verlangen der Gemeindebehörde 
das Bürgerrecht erwerben. Es kann dann aber ein Bürgerrechtsgeld von ihm nicht 
gefordert, noch verlangt werden, daß er ein anderweitiges Bürgerrecht aufgebe. Vergl. 
hierzu Res. 27. Aug. 1872 (M. Bl. S. 224); E. O. V. XIII. 83, XXI. 27, 
XXV. 19. Anderer Ansicht E. O. V. XXVIII. 29. 
Für die Bestimmung der Einwobnerzahl ist die letzte Bolkszählung maßgebend. 
Aktive Militärpersonen bleiben außer Berechnung. 
3) Vergl. 88. 74 f., 85 Eink. St. Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 175). 
) Wirthschaftlich oder ökonomisch-selbständige Personen, die sich im Besitze einer 
gemietheten, wenn auch mit Möbeln und Geräthschaften des Vermiethers ausgestatteten 
Wohnung befinden und einem fremden Hausstande nicht angehören, haben einen 
eigenen Hausstand im Sinne des §. 5 der St. O., Erk. 8. Okt. 1885 (E. O. V. 
XIV. 171).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.