Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 763
recht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterlichen Beschluß
entzogen ist.
nwiefern über den Erwerb des Bürgerrechtes von dem Magistrate eine
tkundge (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen Anordnungen
orbehalten.
§. 6. (W. §. 6.) Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer andern Stadt,
so kann ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnort, wenn sonst die Er-
fordernisse zur Erlangung desselben vorhanden sind, von dem Magistrate im
Einverständnisse mit der Stadtverordneten-Versammlung (8§. 12) schon vor
Ablauf eines Jahres verliehen werden.
Diese Bestimmungen finden auch auf den Fall Auwendung, wenn der Be-
sitzer eines, einen besonderen Gutsbezirk bildenden Gutes (W. eines selbständigen,
einer Gemeinde gleichgestellten Gutes) oder ein stimmberechtigter Einwohner
einer Landgemeinde seinen Wohnsitz nach einer Stadt verlegt.
Der Magistrat ist, im Einverständniß mit der Stadtverordneten-Ver-
sammlung befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben,
ohne Rücksicht auf die oben gedachten besonderen Erfordernisse, das Ehren-
bürgerrecht zu ertheilen, wodurch keine städtischen Verpflichtungen entstehen 7.
Z (R.) §. 6. Verlegt ein stimmberechtigter Einwohner seinen Wohnsitz, so kann
ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnorte, wenn sonst die Erfordernisse
zur Erlangung desselben vorhanden sind, von dem Bürgermeister, im Einver-
ständniß mit der Stadtverordneten-Versammlung (§. 11) schon vor Ablauf eines
Jahres verliehen werden.
Die Stadtverordneten-Versammlung ist im Einverständnisse mit dem
Bürgermeister befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht
haben, ohne Rücksicht auf die obengedachten besonderen Erfordernisse, das
Ehrenbürgerrecht zu ertheilen, wodurch keine städtischen Verpflichtungen entstehen.
(II.N) §. 6. Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz in eine andere Stadt, so kann
ihm in seinem neuen Wohnorte das Bürgerrecht, wenn sonst die Voraussetzungen
zu dessen Erwerb vorliegen, von dem Magistrate im Einverständnisse mit der
Stadtverordneten-Versammlung (§.14) schon vor Ablauf von zwei Jahren ver-
liehen werden.
Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines einen besonderen Guts-
bezirk bildeuden Gutes oder das Gemeindeglied einer Landgemeinde seinen
Wohnsitz in eine Stadt verlegt.
Der Magistrat ist im Einverständnisse mit der Stadtverordneten-Versammlung
befugt, Männern, welche sich um die Stadt verdient gemacht haben, ohne
Rücksicht auf deren Gemeindeangehörigkeit und die nach §. 5 Abs. 2 unter
ummer 3 und 6 vorgeschriebenen Voraussetzungen das Ehrenbürgerrecht zu
ertheilen.
S. 7. (W. u. R. §. 7.) Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürger-
lichen Ehre verlustig geworden (Ss. 32—34 des R. Str. G. B.) verliert dadurch
auch das Bürgerrecht und die Befähigung, dasselbe zu erwerben.
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den
Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Aus-
Ubung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Ver-
weisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen
Haft gebracht:2) (R. in Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit verfallen oder in
Fallimentszustand erklärt worden) , so ruht die Ausübung des ihm zustehenden
Bürgerrechts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung beendigt ist. (R. oder
das Konkursverfahren beendigt oder die Rehabilitirung ausgesprochen ist,
beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit aufgehört hat.)
Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben
1) Das Ehrenbürgerrecht und das auf ihm beruhende Recht zur Theilnahme an
den Gemeindewahlen gehen verloren, sobald der Ehrenbürger aufhört Preuße zu sein,
E. O. V. XXX. 1.
2) Bergl. jetzt §s. 196 ff. Str. Pr. O.