Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Taxen. 71
derschiedenen Backwaaren für gewisse von derselben zu bestimmende Zeiträume
d einen von außen sichtbaren Anschlag ) am Verkaufslokale zur Kenntniß
es Publikums zu bringen.
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen
und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen.
§. 74. Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach den von den Bäckern
und Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen Preisen erlaubt ist,
ann die Ortspolizei-Behörde die Bäcker und Verkäufer zugleich anhalten, im
erkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geaichten Gewichten auf-
zustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Back-
aaren zu gestatten?).
§. 75. Die Gastwirthe können durch die Ortspolizei-Behörde angehalten
werden, das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den
astzimmern anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert
werden, bleiben aber so lange in Kraft, bis die Abänderungen der Polizei-
hhörde angezeigt, und das abgeänderte Verzeichniß in den Gastzimmern an-
geschlagen ist:). Auf Beschwerden Reisender) wegen Ueberschreitung der vor-
bezeichneten Preise steht der Ortspolizei-Behörde eine vorläufige Entscheidung
orbehaltlich des Rechtsweges zu.
B §. 76. Die Ortspolizei-Behörde ist in Uebereinstimmung mit der Gemeinde-
Behörde befugt, für Lohnbediente und andere Personen, welche auf öffentlichen
Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten (§. 37),
owie für die Benutzung von Wagen, Pferden, Sänften, Gondeln und anderen
zusessportmitteln, welche öffentlich zum Gebrauch aufgestellt sind, Taxen fest-
ens).
ah. 77. Ebenso können für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke aus-
chlie lich zugereson sind, von der Ortspolizei-Behörde im Einverständniß mit
er Gemeinde-Behörde, oder, wenn der zugewiesene Bezirk mehr als eine
Zu Anmerkung 5 auf S. 70.
getattet, E. O. B. XXVI. 232; Erk. K. G. 15. Juni 1893 (G. A. XIII. 166).
Doch beschräult sich die Mitwirkung der Polizeibehörde auf die Bestimmung der
Zeiträume, für die die Preis= und Gewichtsregeln der Bäcker maßgebend sein sollen,
8 örtlichem Ermessen. Die Bestimmung des Gewichtes verbleibt den Bäckern.
Fergl. Erk. K. G. 12. Mai 1892 (G. A. XI. 65). Ingleichen ist eine Polizeivd.
nicht rechtsverbindlich, durch die angeordnet wird, durch Eindrücken eines Stempels
n den einzelnen Broden das Gewicht anzugeben, Erk. 23. Sept. 1886 (E. K. VI.
⁊ Wohl aber find die Polizeibehörden befugt, das zu leicht befundene Brod, um
(## 6er% taxwidrig ausgebacken zu bezeichnen, zu zerschneiden, Res. 26. Dez. 1846
Bl. S. 63).
) Die Pollseibehörde ist befugt, für jedes Verkaufslokal die Stelle zu bezeichnen,
Wy* Nachweisung der Preise und Gewichte angeheftet werden soll, Res. 6. Dez.
uI Bl. S. 26).
ni *) Eine Valszern). die darüber hinaus vorschreibt, den Polizeibeamten die noch
facht verkauften Backwaaren nebst Waage und Gewicht behufs Revision zur Ber-
Peug zu stellen, ist ungültig, Erk K. G. 13. Okt. 1892 (G. A. XI. 199). Die
* eibehörde muß behufs Ausübung der Kontrolle Waaren kaufen und nachwiegen,
V6 s nicht etwa in einer Untersuchung wegen Betruges oder Tarifüberschreitung
ueelne Stücke als Beweismittel beschlagnahmt werden sollen. »
ge ) Das Ueberschreiten der von einem Gastwirth für seinen Gewerbebetrieb auf-
beiellin Taxe wird nicht dadurch straffrei, daß der die Taxe übersteigende Preis
rher mit dem Gaste vereinbart worden, Erk. 8. Nov. 1888 (E. K. IX. 172).
)1 Also nicht auf die Beschwerden Einheimischer, bezw. des Wirthes.
Fr Polizeivd., die den Gastwirthen gewisse, auf die polizeiliche Kontrolle des
Tri#dewpertehrs abzielende Berpflichtungen auferlegen, bleiben unberührt, Erk. O.
4 24. Nov. 1870 (O. R. XI. 569). Z Z„
Ert Auch wenn die Fuhrwerke den Berkehr nach einem Nachbarorte vermitteln,
Gen O. Trib. 24. Inni 1874 (O. R. XV. 436). Die „Gemeindebehörde“ ist der
meindevorstand, Ausf. Anw. 4. Sept. 1869 Nr. 25.