Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

764 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
dorkichriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr 
zutrifft. 
(O. u. W.) Verfällt ein Bürger in Konkurs, so ruht sein Bürgerrecht bis 
zur Beendigung des Verfahrens 1); die Befähigung, dasselbe wieder zu erlangen, 
kann ihm, wenn er die Befriedigung seiner Gläubiger nachweist, von den 
Stadtbehörden verliehen werden. 
(H. N.) §. 7. Das Bürgerrecht und die unbesoldeten städtischen Aemter 
gehen verloren, sobald eine der im §. 5 Abs. 2 unter Nummer 1, 2 und 6 vorge- 
schriebenen Voraussetzungen nicht mehr zutrifft oder der Wohnsitz in dem Stadt- 
bezirke aufgegeben wird. " 
Wer durch rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig 
gegangen ist, verliert dadurch dauernd die von ihm bisher bekleideten Aemter 
in der Verwaltung und Vertretung der Stadtgemeinde. 
Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Aemter in der 
Verwaltung und Vertretung der Stadtgemeinde, sowie für die im Urtheile be- 
stimmte Zeit die Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge. 
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat den Verlust der städtischen 
Aemter und die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung solcher Aemter zur Folge. 
(H. N.) S. S. Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bürgerrecht 
besitzt, verliert es nicht aus dem Grunde, weil bei ihm die im §. 5 Abs. 2 unter 
Nummer 6 vorgeschriebene Voraussetzung nicht zutrifft. 
(H. N.) §S. 9. Die Ausübung des Bürgerrechts ruht, 
1. wenn gegen einen Bürger gerichtliche Haft verfügt oder wegen eines Ver- 
brechens oder eines Vergehens, welches die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Hauptverfahren eröffnet ist, so 
lange bis das Strafverfahren beendet ist; 
2. wenn ein Bürger entmündigt ist, bis zur Wiederaufhebung der Ent- 
mündigung; 
3. aim ein Bürger in Konkurs verfällt, bis zur Beendigung des Ver- 
ahrens; 
4. wenn ein Bürger Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, 
während sechs Monaten nach dem Empfange der Unterstützung, sofern 
er nicht früher die empfangene Unterstützung erstattet; 
5. wenn ein Bürger die schuldigen Gemeindeabgaben innerhalb 8 Tagen 
nach erfolgter Mahnung durch den Steuererheber nicht gezahlt hat, 
vom Ablaufe dieser Frist bis zu deren Entrichtung. 
§. 8. (W. SF. 8.) Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der 
drei höchstbesteuerten Einwohner sowohl an direkten Staats= als an Gemeinde-- 
Abgaben?) entrichtet, ist auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen, oder sich daselbst 
1) Vergl. §s. 52 Ausf. Ges. zur Konk. O. 6. März 1879 (G. S. S. 109) und 
Res. 5. Dez. 1881 (M. Bl. 1882 S. 20). 
2) Das „Mehr“ muß also in jeder einzelnen der beiden Abgabengattungen vor- 
handen sein, E. O. V. XIV. 43. 
Gemäß §. 5 Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 119) wegen Aufhebung direkter 
Staatssteuern treten an Stelle der bisher zu entrichtenden Grund-, Gebäude-, 
Gewerbe-= und Betriebssteuer die vom Staate veranlagten Beträge. 
Die Ergänzungssteuer ist zuzurechnen, da sie gemäß §. 51 Ges. 14. Juli 1893 
(G. S. S. 134) nur bei der Vertheilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach 
dem Maßstabe direkter Staatssteuern nicht in Ansatz kommen soll. 
Die den Hauebesitzern als solchen Behufs Beseitigung ihrer Verpflichtung zur 
Pflasterung der Straßen auferlegte Pflastersteuer ist als eine direkte Gemeindesteuer 
bei Aufstellung der Wählerliste in Rechnung zu bringen. Die von den Liegenschaften 
der offenen Handelsgesellschaften zu zahlenden direkten Staats= und Gemeindesteuern 
sind bei Aufstellung der Wählerliste zu berücksichtigen und auf die einzelnen Gesell- 
schaften zu vertheilen, Erk. 6. Juli 1886 (E. O. V. XlII. 69). 
Die Bergwerksabgabe ist nicht eine direkte Stoatssteuer in dem Sinne des §. 8 
der Städte-Ordnung, Erk. 18. Jan. 1877 (E. O. V. XIV. 44). # 
Die Aktiengesellschaften und zwar auch diejenigen des neueren Rechts find, wie 
 
	        
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