Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 771
Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und im Falle des 8. 14 ¶(R. 8. 13.
H. N. §. 16/) nach den Wahlbezirken eingetheilt.
§. 20. (W. §s. 20. R. 8. 19. H. N. §. 22.) Vom 1. bis 15. Juli
schreitet der Magistrat #R. Bürgermeister)) zur Berichtigung ) der Liste. ((H. N.
Vom 1. bis 15. August berichtigt der Magistrat die Liste.)) Vom 15. bis
320. Juli ((H. N. August)) wird die Liste in einem oder mehreren zu öffentlicher
Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offen gelegt.
Weährend dieser Zeit kann jedes Mitglied der Stadtgemeinde gegen die
Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat Einwendungen (XH. N. Einspruch)) erheben.
Die Stadtverordneten-Versammlung hat darüber bis zum 15. August
Al. N. September)) zu beschließen; (O. W.) der Beschluß bedarf keiner Zu-
stimmung des Magistrats?).
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwohners
K. N. Stimmberechtigten)) wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses acht
Lage vorher von dem Magistrate unter Angabe der Gründe mitzutheilen?).
(H N.) Gegen den Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung in Betreff
der Richtigkeit der Liste findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt,
welche auch dem Magistrate zusteht. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.)
§#. 21. (W. §. 21. R. §. 20. H. N. §. 23.) Die Wahlen zur regel-
mäßigen Ergänzung der Stadtverordneten-Versammlung finden alle zwei Jahre
i November statt. Bei dem zunächst vorhergehenden wöchentlichen Haupt-
gottesdienst ist auf die Wichtigkeit dieser Handlung hinzuweisen. (Dieser Satz
ist nur in O. enthalten.) Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst,
le der ersten zuletzt.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode aus-
geschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten-
Versammlung, oder der Magistrat (.R. Bürgermeister)), oder der Bezirksausschuss
durch Beschluss") es für erforderlich erachten. Der Ersatzmann bleibt nur bis
zum Ende derjenigen sechs Jahre #(W. R. H. N. Wahlperiode)) in Thätigkeit,
auf welche der Ausgeschiedene gewählt war.
sGs.G6
Zu Anmerkung 4 auf S. 770.
steht den Betheiligten nicht zu, ebensowenig ein Recht des Abschreibens, E. O. V.
VII. 16. Dagegen bezieht sich das Recht der Einsicht auf Alles, was die Liste
enthält, also auch auf die Steuerbeträge, E. O. V. XXVII. 21.
In den öftlichen Provinzen stellt der Magistrat, nicht der Bürgermeister, die
Listen auf, Erk. O. V. G. 16. Nov. 1888 (Pr. V. Bl. X. 179) und 19. Sept. 1894
Er. V. Bl. XVI. 122). Streichungen in den festgestellten Listen außerhalb des
Lilchgungsoerfahrene sind unzulässiig, Erk. O. V. G. 19. Mai 1894 (Pr. V. Bl.
557).
5) Die in W. Ss. 19—21 und K. §§. 18—20 enthaltenen Zeitbestimmungen
aa durch statutarische Anordnung abgeändert werden, Ges. 20. Mai 1896 (G.
S. 99).
1) Zur Vermeidung der Ungültigkeit der Wahl muß die Liste bereits vor der
Offenlegung durch den Magistrat nach Wahlabtheilungen und im Falle des §F. 14
ach Wahlbezirken abgetheilt werden, E. O. V. XXII. 12. Wesentlich ist die auf 15
rage bemessene Zeitdauer, die mangelnde Einhaltung des Zeitpunktes macht die Be-
uuit nicht unbedingt wirkungslos, Erk. O. V. G. 8. März 1889 (Pr. V. Bl.
2:) Vergl. Anm. 3 auf S. 770.
# *) Die Stadtverordneten beschließen über die Richtigkeit der Gemeindewählerliste.
erfahren §. 11 Zust. Ges. oben Anm. 3 zu §. 18. Der Bezirksausschuß ist auch für
erlin zuständig. Magistrat und Stadtverordnete können zur Wahrnehmung ihrer
hecchte im Verwaltungsstreitverfahren einen Vertreter bestellen, Zust. Ges. §. 21.
iateitimirt zur Klage gegen den Beschluß der Gemeindevertretung sind neben den in
rer Wahlberechtigung beschränkten auch die in besonderen eigenen Rechten nicht ver-
cbten Gemeindeglieder, falls der Beschluß dem von ihnen erhobenen Einspruche ent-
hegen erging, E. O. V. XIV. 43.
) Zust. Ges. §. 12 Abs. 2. In Berlin der Oberpräsident, L. V. G. S. 43.
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