Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

72 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 
Ortscheft umfaßt, von der unteren Verwaltungs-Behörde 1) Taxen aufgestellt 
werden. 
§. 78. Hinsichtlich der Taxen für solche gewerbtreibende Personen, welche 
nach den Bestimmungen im F§. 36 von den Behörden?) zu beeidigen und an- 
zustellen sind, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Die nach 
§. 36 zuständigen Behörden sind befugt, für diese Personen auch da Taxen 
einzuführen, wo dergleichen bisher nicht bestanden. 
§. 79. Die in den 7 73 bis 78 genannten Gewerbetreibenden sind be- 
rechtigt, die festgestellten Preise und Taxen zu ermäßigen. 
§. 80. Die Taxen für die Apotheker können durch die Central-Behörden 
festgesetzt werden, Ermäßigungen derselbrn durch freie Vereinbarungen sind 
jedoch zulässig?). Z 
Die Bezahlung der approbirten Aerzte u. s. w. (§. 29 Abs. 1) bleibt der 
Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Ver- 
einbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Central-Behörden fest- 
gesetzt werden "). 
Titel VI„). Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, 
Innungsverbände. 
I. Innungen. 
a) Allgemeine Vorschriften. 
S§. 81. Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig") betreiben, können zur 
Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung zu- 
sammentreten. 
  
41) Bom Landrath und in den seiner Aufsicht nicht unterworfenen Städten von 
der Ortspolizei-Behörde, Ausf. Anw. 4. Sept. 1869 Nr. 25. 
:) Sind diese Personen nicht von Behörden, sondern von Korporationen an- 
gestellt, so trifft §. 78 nicht zu. Doch find letztere nicht gehindert, vor der Anstellung 
die Einhaltung einer Taxe zur Bedingung zu machen. Nur zieht Ueberschreitung 
der Taxe in diesem Falle keine Strafe nach sich. 
2) Die frühere Beschränkung der Apotheker beim Rabattgeben besteht also 
nicht mehr. 
4) Vergl. oben Bd. I S. 914 f. 
") Tit. VI beruht auf der sogen. Handwerkernovelle 26. Juli 1897 (R. G. Bl. 
S. 663); Art. 6—9 dieses Ges. enthalten folgende Uebergangsbestimmungen. 
Art. 6. 1. Auf bestehende Innungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Au- 
wendung; sie haben innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der in den 88. 81 
bis 99 des Art. 1 vorgesehenen Bestimmungen ihre Berfafsung diesen Borschriften 
entsprechend umzugestalten. Wird die Umgestaltung nicht bewirkt, so hat die höhere 
Berwaltungsbehörde die erforderliche Abänderung anzuordnen und, falls dieser An- 
ordnung nicht Folge gegeben wird, entweder die Aeuderung mit rechtsverbindlicher 
Kraft zu verfügen oder die Innung zu schließen. 
2. Die von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund der bisherigen §§. 100e 
und 100f Gew. O. getroffenen Bestimmungen werden mit dem Ablaufe von sechs 
Monaten nach dem Inkraftereten der 98. 81 bis 99 des Art. 1 aufgehoben. 
Wird innerbalb dieser Frist der Antrag auf Erlaß der im §. 100 Abs. 1 des 
Art. 1 bezeichneten Anordnung von einer Innung gestellt, für welche Bestimmungen 
auf Grund der bisherigen 5§. 100e oder 100f ergangen sind, so kann demselben 
stattgegeben werden, ohne daß die Voraussetzungen des §. 100 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 
Utreffen. 
z Die Innungs-Krankenkassen haben ihre Statuten gemäß den Vorschriften desn 
§. 90 dieses Gesetzes zu ändern. Falls dies binnen einer von der Aussichtsbehörde 
zu bestimmenden Frist nicht geschieht, so können sie, soweit nicht die Bestimmungen 
des §. 1001 Anwendung sinden, geschlossen werden. « 
4. Tritt an Stelle einer beim Inkraftireten dieses Gesetzes einem Innungsaus- 
schuß oder Innungsverband angehörigen Innung eine Zwangsinnung, so wird sie
	        
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