778 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
die Zustimmung ab, so kann sie auf den Antrag des Regierungspräsidenten
durch den Minister des Innern ergänzt werden.
Wird die Bestätigung vom Regierungspräsidenten unter Zustimmung des
Bezirksausschusses versagt, so kann sie auf den Antrag des Magistrates oder
der Stadtverordneten - Versammlung von dem Minister des Innern ertheilt
werden 1).
Wird die Bestätigung von dem Regierungspräsidenten unter Zustimmung
des Bezirksausschusses versagt), so schreitet die Stadtverordneten-Versammlung
((H. N. Wahlversammlung)) zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht
bestätigt, so ist der Regierungspräsident berechtigt, die Stelle einstweilen auf
Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen.
Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverordneten Kl. N. Wahlversammlung)
die Wahl verweigern, oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder
erwählen sollten.
Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadt-
verordneten-Versammlung (#(II.N. Wahlversammlung)), deren wiederholte Vor-
nahme ihr jederzeit zusteht, die Bestätigung (O. W. des Königs, beziehungs-
weise) des Kegierungspräsidenten erlangt hat.
§. 34. (W. S. 34. R. S. 33. H. N. §. 37.) Die Mitglieder des Magistrats
((K. die Beigeordneten)) werden vor ihrem Amtsantritt durch den Bürgermeister
in öffentlicher Sitzung der Stadtverordn ten-Versammlung in Eid?) und Pflicht
genommen; der Bürgermeister wird vom Regierungs-Präsidenten oder einem
von diesem u ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung der Stadt-
verordneten-Versammlung vereidet.
(O. H. N.) Magistrats-Mitgliedern, welche ihr Amt mindestens neun
Jahre mit Ehren bekleidet haben, kann in Uebereinstimmung mit der Stadt-
verordneten-Versammlung von dem Magistrat das Prädikat „Stadtältester“
verliehen werden.
(0O. W. H. N.) Titel IV. Von den Versammlungen und Geschäften
der Stadtverordneten.
((.) Von den Geschäften der Stadtverordneten.)
§. 35. (W. 8g. 35. R. §. 34. H. N. §. 38.) Die Stadtverordneten-
Versammlung hat über alle Gemeinde-Angelegenheiten zu beschließen, soweit
dieselben nicht ausschließlich dem Magistrate ((KR. dem Bürgermeister)) überwiesen
sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem
Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Ueber andere als
Gemeinde-Angelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen,
wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge
der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind.
Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktion oder Aufträge der
Wähler oder Wahlbezirke gebunden).
1) Vergl. Aum. 4 auf S. 777. -
2) Wegen der Form des Diensteides vergl. 8. 1 Vd. 6. Mai 1867 (G. S.
S. 715), wegen des Tragens von Ketten und Medaillen Res. 5. Febr. 1836
(v. Kamptz, Ann. S. 130); 1. Febr. 1848 (M. Bl. S. 34); K. O. 9. Mai 1851
(M. Bl. S. 87).
3) Wegen der Grenzen des Rechts der Magisträte und Stadtverordneten-Ber-
sammlungen zur Beschlußfassung vergl. Res. 6. Juni 1863 (M. Bl. S. 118), zum
Petitioniren vergl. Erk. 10. März 1886 (E. O. V. XIII. 89). (In casu handelte es
sich um eine Petition der Stadiverordneten in Stettin an den Reichstag a##gen die
in Frage stehende Erhöhung der Getreidezölle. Die Entscheidung des Oberverwaltungs-
gerichtes kam im Wesentlichen darauf hinaus, daß auch hinsichtlich solcher allgemein
staatlicher Einrichtungen und gesetzgeberischer Akte das Petitionsrecht den Stadt-
gemeinden zusteht, wenn die besonderen lokalen Interessen des Verkehres, des Handels
und der Schiffahrt, also hervorragend materielle Interessen der städtischen Bevölkerung
nach Maßgabe der besondereu Verhältnisse der Stadt betheiligt sind. Dem entsprechend