Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassan. 781 
mehrere Mitglieder des Magistrats C(R. Magistratspersonen)) aus Veranlassung 
ihrer Amtsführung nothwendig werden, so hat der Regierungspräsident 1) auf 
Antrag der Stadtverordneten-Versammlung zur Führung des Prozesses einen 
Anwalt zu bestellen #(K. einen Vertreter der Gemeinde zur Führung des 
Prozesses zu bezeichnen; jeder Vertreter hat den von der Stadtverordneten- 
Versammlung vorgeschlagenen Anwalt zu bestellen.)) 
§. 45. (W. §S. 45. R. §. 42. H. N. §. 48.) Die Sitzungen der Stadt- 
verordneten find öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen 
Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausge- 
schlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schänken 
gehalten werden. r!“ 
§s. 46. (W. S. 46. R. 43. H. N. §. 49.) Der Vorsitzende leitet die Ver- 
handlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in 
der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen 
lassen, welcher öffentliche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder 
zirne irgend einer Art verursacht ((H. N. oder sich einer Ungebühr schuldig 
macht).) 
§ 47. (W. S. 47. H. N. §. 50.) Die Beschlüsse der Stadtverordneten- 
Versammlung und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind 
in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von dem Vorsitzenden und 
wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. 
Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch diejenigen, 
welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen sind, mitgetheilt 
werden. 
(ft k.) §. 44 Abs. 1. Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung sind 
mit Anführung der dabei gegenwärtig gewesenen Mitglieder in ein besonderes 
uch einzutragen, und sowohl von dem Vorsitzenden als von wenigsiens drei 
Mitgliedern zu unterschreiben.) 
S. 48. (W. §. 47 Abs. 3. R. §. 44 Abs. 2, 3. H. N. §. ö1I.) Den 
Stadtverordneten-Versammlungen bleibt überlassen (O. W. H. N. unter Zu- 
stimmung des Magistrats. eine Geschäftsordnung abzufassen und darin Zuwider- 
handlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung ge- 
gebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen; diese Strafen können nur in 
eldbußen bis zu fünfzehn Mark und bei mehrmals wiederholten Zuwider- 
handlungen in der auf eine gewisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode 
zu verhängenden Ausschließung aus der Versammlung bestehen. 
(O. W. H. N.) Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im 
§. 36 vorgeschriebene Verfahren ein. 
((#4.) Ist der Bürgermeister mit den Beschlüssen über diesen Gegenstand 
nicht einverstanden, so tritt das im §. 53 Abs. 2 vorgeschriebene Verfahren ein.) 
Die Stadtverordneten-Versammlung beschliesst über die Straten, welche 
gegen ihre Mitglieder wegen Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung 
zu verhängen sind. Gegen den Beschluss findet die Klage im Verwaltungs- 
Freitvwerlahren statt, welche auch dem Magistrate ((R. dem Bürgermeister)) 
zusteht?). 
§. 49. (W. §. 48. R. §. 45.) Die Stadtverordneten beschließen?) über 
1) Vergl. Anm. 2 auf S. 780. 
2) §§. 10 Nr. 3, 11, 21 Zust. Ges.; §. 63 L. V. G., H. N. §. 51 letzter Abs. 
2) Die Einwilligung der Stadtverordneten ist auch zur Ausleihung disponibler 
Bestände der Stadtkasse erforderlich, Res. 22. Febr. 1860 (M. Bl. S. 70). 
Aunnf Grund des §. 48 der Westf. St. O. (gleichlautend mit obenstehenden §. 49) 
ist erkannt, daß die Stadtverordneten berechtigt sind, über die Benutzung des Gemeinde- 
Vermögens zu beschließen, und mit Genehmigung der Regierung Veränderungen in 
dem Genusse der Gemeinde-Nutzungen vorzunehmen, insbesondere Bürgervermögen in 
Kämmereivermögen zu verwandeln, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. Der Rechts- 
weg findet gegen solche Beschlüsse nur statr, wenu es sich um Ansprüche handelt, die 
auf einen privatrechtlichen Titel begründet sind, Erk. Komp. G. H. 13. Mai und 
is Okt. 1865 (J. M. Bl. S. 150 und 292). Vergl. E. O. V. VIII. 136, 
102. 
 
	        
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