Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

784 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
1. zur Veräußerung von Grundstücken (O. W.) und solchen Gerechtsamen, 
welche jenen gesetzlich gleichgestellt sind ) #(K. und Immobiltarrechten)); 
2. zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche 
einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, nament- 
lich von Archiven oder Theilen derselben?): 
3. zu Anleihen :), durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande 
belastet, oder der bereits vorhandene vergrößert wird, und 
4. zu Veränderungen") in dem Genusse von Gemeindenutzungen?) (Wald, 
Weide, Haide, Torfstich und dergleichen); 
#k.) 5. zur Anstellung von Prozessen über Berechtigungen der Stadtge- 
meinde, oder über die Substanz des Gemeinde-Vermögens, oder zu Vergleichen 
über Gegenstände dieser Arti) 
1) Vergl. §8 8, 9 A. L. R. I. 2; 88. 253, 283 A. L. R. II. 16; §. 228 
Bergges. 24. Juni 1865 (G. S. S. 705); Ges. 22. Febr. 1869 (G. S. S. 401). 
2) Zust. Ges. §. 16 Abs. 1. Res. 24 Jan 1844 (M. Bl. S. 38) und 5. Nov. 
1854 (M. Bl. 1855 S. 2) wegen Erhaltung von Kunst= und Baudenkmälern; 
K. O. 20. Juni 1830 (G. S. S. 113), Instr. 31. Okt 1830 (A. XIV. 774) und 
Res. 28. Aug. 1857 (M. Bl. S. 144) desgl.; Archive Res. 17. Febr. 1859 (M. Bl. 
S. 89); Ueberreste der Vorzeit Res 30. Dez. 1886 (M. Bl. 1887 S. 8). 
3) Nach dem in der Ministerial-Instanz wiederholt ausgesprochenen Grundsatze 
sind zur Tilgung der von Korporationen in Inhaberpapieren aufzunehmenden An- 
leihen, außer einem bestimmten Prozentsatze des ursprünglichen Schuldkapitals — 
der bei Anleihen zu gemeinnützigen Einrichtungen und Anlagen auf mindestens 
1 Prozent und bei Anleihen zu gewinubringenden Anlagen auf mindestens 1½ Pro- 
zent zu bemessen ist — auch die durch die Tilgung ersparten Zinsen und die Ertrags- 
Ueberschüsse der betreffenden Anlagen zu verwenden, Res 22. März 1875 (M. Bl 
S. 124) Wegen der Allerhöchsten Genehmigung zu Anleihen durch Ausgabe von 
Inhaberpapieren vergl. Ges. 17. Juni 1833 (G. S. S. 75); wegen der Form der 
Anleihescheine vergl. Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 11), 8. Sept. 1868 
(M Bl. S. 276), 19. April 1869 (M. Bl. S. 126), 22. März 1875 (M. Bl. 
S. 124), 21. Febr. 1880 (M. Bl. S. 79), 6 Dez. 1881 (M. Bl. 1882 S. 5) und 
8. Dez. 1883 (M. Bl. 1884 S. 9). Zinsscheine können für zehnjährige Perioden 
ausgegeben werden, Res. 23. Aug. 1884 (M. Bl. S. 232). Ueber die Konvertirung 
städtischer Anleihen vergl. Res. 18. März 1888 (M. Bl. S. 101); die Ertheilung 
der Privilegien darf nur nachgesucht werden, wenn es sich um die Beschaffung der 
Mittel für außerordentliche alsbald zu machende Ansgaben zu gemeinnützigen, nicht 
bloß der Gegenwart, sondern auch der ferneren Zukunft zu Gute kommenden Zwecken 
handelt. Vergl. Res. 10. Okt. 1889 (M. Bl. S. 163), 15. März, 31. Mai 1890 
(M. Bl. S. 77 u. 93), 1. Juni 1891 (M. Bl. S. 84); ergänzt durch Res. 6. Aug. 
1892 (M. Bl. S. 321) Vor Eingang des Privilegiums sollen Finanzoperationen 
bezüglich städtischer Anleihen nicht eingeleitet werden, Res. 8. Dez. 1883 (M. Bl. 
1884 S. ). 
4) Zu Veränderungen in der Kulturart ist die Genehmigung nicht erforderlich. 
Das Gesetz erfordert diese Genehmigung nur für den Fall, wenn die Vortheile, welche 
gewisse Einwohner aus dem unmittelbaren Bezuge bestimmter Nutzungserträge des 
Kommunal-Grundbesitzes genießen, einer Veränderung unterworfen, z. B. mit einer 
Abgabe belegt, oder diese erhöht, oder erniedrigt, oder die Theilnehmerrechte beschränkt 
oder erweitert werden sollen, Res. 27. Mai 1852 (M. Bl. S. 212). 
5) Die Stadtbehörden sind mit Genehmigung der Regierung befugr, die Ver- 
wendung der Nutzungen von Bürgervermögen (Gemeindeglieder-Vermögen) zur 
Deckung der Lasten und Ausgaben der Stadtgemeinde zu beschließen. Es ist dies 
namentlich zulässig, wenn die Nutzung für die einzelnen Interessenten nur noch einem 
geringen Werth hat oder bei Fortdauer der bisherigen Benutzungsweise eine Devastation 
der Substanz zu besorgen steht. Hiernach können beispielsweise die Stadtbehörden 
mit Genehmigung der Regierung beschließen, daß die zum Bürgervermögen der Stadt 
gehörigen Hütungsplätze, welche bisher den Bürgern zur Benutzung überlassen wurden, 
zur Erfüllung der Bedürfnisse des Kommunalhaushaltes für Rechnung der Kämmeret= 
Kasse verpachtet werden sollen, Res. 12. Okt. 1856 (M. Bl. S. 254). 
 
	        
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