Provinzen, Rheinland, Westfalen und Hessen-Nassau. 787
„Wird die Entrichtung des Bürgerrechtsgeldes eingeführt, so darf vor dessen
erichtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt werden.
Abstufungen in dem Betrage des Bür errechtsgeldes sind statthaft. Das
urgerrechtsgeld darf innerhalb derselben Gemeinde von Niemandem zweimal
erhoben werden.
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Bürger-
rechts nicht bedingt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, sowie
der Abgabe für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, so lange auf
diese Theilnahme verzichtet wird. *rm
Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleiben die mit dem Besitze
einzelner Grundstücke verbundenen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden
Nutzungsrechte. "
Im Falle der Umwandlung des Bürgervermögens oder eines Theiles
desselben in Kämmereivermögen (§. 53) kann die Zurückerstattung desjenigen
Theiles des Einkaufsgeldes, welcher durch den Bezug der Nutzungen noch nicht
vergütet ist, verlangt werden.
(H. N) §. 59. Auf die Erhebung des Bürgerrechtsgeldes, des Einkaufs-
geldes und der Abgabe (§. 58) finden hinsichtlich der Rechtsmittel, der Nach-
forderungen und Verjährungen, sowie der Kosten und der Zwangsvollstreckung
die einschlagenden Vorschriften des fünften, achten und neunten Titels des ersten
Theiles des Kommnnalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) sinn-
gemäß Anwendung.)
53. (W. S. 52. R. S. 49)1).
54. (W. S. 53. R. S. 50) 2).
§. 55. (0.) Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen?)
für die einzelnen Landestheile erlassenen Gesetze un Bestimmungen bleiben in
Kraft, bis ihre Abänderung auf gesetzlichem Wege erfolgt sein wird.
(#(W. S. 54. R. D,n Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die
Verordnung vom 24. Dezember 1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen
und zu erlassenden Reglements zu beachten.
(H. N.) §. 60. Die besonderen Bestimmungen über die Verwaltung der
Gemeindewaldungen, insbesondere auch die Vorschrift des §. 116 Abs. 2 der
Kreis-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau, werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
(W. S. 55. R. §. 52.) Der Gemeindeeinnehmer wird von den Stadt-
verordneten gewählt, welche auch die von demselben, sowie von anderen Ge-
mein debeamten zu leistende Kaution zu bestimmen haben.
Die Vahl, sowie die Bestimmung der Kaution des Gemeindeeinnehmers
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.)
Titel V. Von den Geschäften des Magistrats. C#R. des Bürgermeisters.)
„8. 56. (W. §. 56. B. S. 53. H. N. §. 61.) Der Magistrat ##(K. Bürger-
meister)) hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwaltungsbehörde insbesondere
folgende Geschäfte:
1. die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vor-
gesetzten Behörden, auszuführen?);
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1) Aufgehoben durch Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893.
:) Aufgehoben durch Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. Nach Maßgabe dieses
Ges. beschließen die Stadtverordneten über Erhebung von Gebühren, Beiträgen,
Stenern und Leistungen von Diensten.
*) Vergl. Ges. 14. Aug. 1876 (G. S. S. 373) Bd. 1 S. 1314.
Hierzu gehören auch die im L. V. G. §. 4 Abs. 2 für Städte mit mehr als
10,000 Einwohnern, die einem Landkreise angehören, dem Magistrate (beziehungsweise
in Stadtgemeinden, in denen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet,
dem Bürgermeister und dem Beigeordneten als Kollegium), an Stelle des Kreis-
ausschusses übertragenen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung.
In Ausübung der ortsobrigkeitlichen Gewalt stehen dem Magistrate die im L.
V. G. Ss. 132 ff. vorgesehenen Zwangsbefugnisse zu.
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