Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 789 
Unterbeamten:), welche nur zu mechanischen Dienstleistungen bestimmt sind, 
können jedoch auf Kündigung angenommen werden ). (O. H. N.) Die von 
en Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt der Magistrat nach An- 
hörung der Stadtverordneten-Versammlungs). In Städten bis zu 10,000 Ein- 
wohnern (§. 30, 2) können die Geschäfte des Gemeinde-Einnehmers nach Ver- 
nehmung der Stadtverordneten-Versammlung und mit Zustimmung des Bezirks- 
ausschusses") dem Kämmerer übertragen werden; 
(##K.) Die Anstellung kann, soweit es sich nicht um vorübergehende Dienst- 
leistungen handelt, auf Lebenszeit erfolgen) 
7. die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren?); 
8. die Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten") und Namens derselben mit 
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und 
die Gemeinde-Urkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen 
der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder 
seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; (O. W. H. N.) werden in denselben 
Verpflichtungen der Stadtgemeinden übernommen, so muß noch die Unterschrift 
eines Magistrats-Mitgliedes hinzukommen; (O. W. R. H. N.) in Fällen, wo 
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß dieselbe in be- 
glaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt werden; 
(O.) 9. die städtischen Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den Gesetzen 
und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen und die Beitreibung zu 
ewirken; 
((W. P.) 9. die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen 
und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen, die Hebelisten (Rollen) 
aufzustellen, (R.) vollstreckbar zu erklären und (W.) nachdem sie vom Bürger- 
meister für vollstreckbar erklärt sind, (W. R.) die Beitreibung zu verfügen. Die 
Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage 
offen gelegt sein.) 
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1) Zu den städtischen Unterbeamten gehören außer den Büreaubeamten, Boten 
u. s. w. noch die von der Gemeinde angestellten besonderen Standesbeamten und 
deren Stellvertreter, die städischen Aichmeister, wenn sie Gehalt oder Tantième aus 
Gemeindemitteln beziehen, die städtischen Sparkassenbeamten, die Gemeindeeinnehmer, 
die nicht besoldete Magistratsmitglieder sind, nicht dagegen die Lehrer an städtischen 
höheren Lehranstalten und Elementarschulen, E. O. V. XIV. 75. 
2) Erfolgt die Anstellung im Widerspruch mit obiger Anordnung, auf Kündigung, 
so wird sie dadurch nicht ungültig, die Kündigungsklausel bleibt aber ohne rechtliche 
Wirkung, weil die Anordnung des 8. 56 Nr. 6 dem öfsentlichen Rechte angehört und 
nicht der Abänderung durch Verträge unterliegt. Die nicht zu mechanischen Dienst- 
leistungen bestimmten städtischen Beamten dürfen auf Probe angestellt werden, aber 
nicht auf Kündigung. Die gesetzwidrig erfolgte Anstellung auf Kündigung berechtigt 
den Magistrat nicht zur Entlassung des Beamten, E. O. V. XII. 47, und E. Civ. 
XXX. 181. Die Bestimmung im zweiten Satze steht aber demjenigen nicht zur 
Seite, der überhaupt noch nicht definitiv angestellt worden ist. Vergl. E. O. V. 
XVIII. 55 und Erk. 15. Juni 1893 (Pr. V. Bl. XIV. 497). 
Die Anstellung von städtischen Polizeibeamten bedarf der Bestätigung durch den 
egierungspräsidenten zufolge der besonderen Bestimmung in §. 4 Ges. über die 
Polizeiverwaltung 11. März 1850. 
Hinsichtlich der Anstellung von Forstversorgungsberechtigten vergl. Reg. 15. Febr. 
1879 (M. Bl. S. 164), Res. 9. April 1880 (M. Bl. S. 119), 1. Febr. 1887 (M. 
Bl. S. 47) und 22 Jan. 1891 (M. Bl. S. 19). 
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern Ges. 
21. Juli 1892 (G. S. S. 214) und Res. 30. Sept. 1892 (M. Bl. S. 285), oben 
Bd. I. S. 108. 
2) Vergl. Res. 23. Sept. 1872 (M. Bl. S. 252). 
4) In Berlin des Oberpräfidenten, 8. 43 L. V. G. 
5) Res. 17. Febr. 1859 (M. Bl. S. 89). 
*!) Er übt z. B. auch Kirchenpatronatsrechte aus ohne Mitwirkung der Stadt- 
verordneten-Versammlung. 1
	        
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