792 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
und vom Magistrat bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der
Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt.
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen
Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des
Bezirks zu unterstützen.
((H. N.) Ueber die Gültigkeit der Wahlen der Bezirksvorsteher, sowie
überhaupt solcher Gemeindebeamten, welche der Bestätigung nicht bedürfen,
beschließt der Bezirksausschuß.) ·
§.61.(W.§.61.R.§.56.E.N.§.66.)JedesJahr,«bevorsichdte
Stadtverordneten = Versammlung mit dem Haushaltsetat beschäftigt, hat der
Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über die Verwaltung und den
Stand der Gemeinde-Angelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten.
Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage ((H. N. zwei Tage)) vor-
her in der Gemeinde bekannt gemacht.
S. 62. (W. S. 62. R §. 57. H. N. §. 67.) Der Bürgermeister hat nach
näherer Bestimmung der Gesetze folgende Geschäfte zu besorgen:
J. zieinn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden über-
tragen ist:
1. die Handhabung der Ortspolizei;
2. die Verrichtung eines Hülfsbeamten 1) der gerichtlichen Polizei #(H. N.
die Verrichtung eines Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft nach Maß-
gabe des §. 153 des Ger. Verf. Ges. vom 27. Jan. 1877 (R. G. Bl.
S. 41) und der auf Grund desselben erlassenen besonderen Bestimmungen)):
(O. W. R.) 3. die Verrichtungen eines Amtsanwaltes 2) vorbehaltlich der Be-
fugniß der Behörde, in den Fällen 2 und 3 andere Beamten mit diesen
Geschäften zu beauftragen.
Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Vertretung
der Amtsanwaltschaft bei dem Gericht auch für die übrigen Gemeinden
des Gerichtsbezirks gegen angemessene Entschädigung übertragen werden,
in deren Hinsicht nähere Bestimmungen vorbehalten bleiben.
II. Alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und all-
emeinen Staatsverwaltung, namentlich auch das Führen der Standesregister,
ofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind.
Einzelne2) dieser unter I. und II. erwähnten Geschäfte können mit Ge-
nehmigung des Regierungspräsidenten") einem andern Magistrats-Mitgliede
übertragen werden.
H. N.) 3. die Verrichtungen eines Amtsanwalts bei dem Amtsgerichte,
welches in der Stadt seinen Sitz hat, gegen Entschädigung aus Staats-
mitteln nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 64 und 65 des Preußischen
Ausführungs-Gesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetze v. 24. April
1878 (G. S. S. 230), sofern nicht eine andere Person mit diesem Amte
betraut wird:)
1) In den einen Stadtkreis bildenden Städten kann der Bürgermeister und das
ihn vertretende Magistratsmitglied nicht zu den Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft
gehören und ausnahmsweise auch in anderen größeren Städten, die keinen Stadtkreis
bilden, der ftädtische Polizeidirigent von der Stellung eines Hülfsbeamten entbunden
werden, Res. 20. Dez. 1879 (M. Bl. 1880 S. 28).
2) Wegen der Ernennung der Amtsanwälte vergl. §. 143 Ger. Berf. Ges.
27. V 1877 und 88. 62ff. Ausf. Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230) oben
B. I S. 699.
2) Es ist unzulässig, daß dem betreffenden Magistratsmitgliede die Führung der
Ortspolizeiverwaltung unter Aufsicht des Bürgermeisters übertragen werde, so daß
letzterem nur die Generalien, Personalien und die Arbeitstheilung vorbehalten bleibt-
Die in Angelegenheiten der Polizeiverwaltung zu erlassenden Zahlungsordres und die
Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Polizeibeamte müssen nach §. 58 al. 1—3
von der jedesmaligen Mitwirkung des Maglstratsdirigenten abhängig bleiben, Rel.
11. März 1887 (M. Bl. S. 98).
4) In Berlin des Oberpräsidenten, L. V. G. §s§. 18, 42, Zust. Ges. 8. 7, der
bei Standesamtsgeschäften allgemein diese Genehmigung zu ertheilen hat.