74 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen.
3. Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Ge-
sellen (Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes,
der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen zu errichten?);
4. Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen find, Streitigkeiten der im
* des Gewerbegerichts-Gesetzes?) und im 8. 53a des Krankenversicherungs-
esetzes bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Gesellen
(Gelsen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu ent-
eiden;
5. zur Förderung des Gewerbebetriebes der Innungsmitglieder einen
gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten.
§. 82. Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der
Regel nicht über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde, in welchem die
Innung ihren Sitz nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmi-
gung der Landes-Centralbehörde.
Soll der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, über das Gebiet
eines Bundesstaats hinaus erstreckt werden, so ist hierzu die Genehmigung der
betheiligten Landes-Centralbehörden erforderlich. Wird die Genehmigung er-
theilt, so sind die den Behörden übertragenen Befugnisse, soweit nicht eine
anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den Behörden desjenigen Bundes-
staats wahrzunehmen, in welchem die Innung ihren Sitz hat.
Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von dem
aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen
Innungen verschieden ist. Die landesüblichen Benennungen (Aemter, Gilden
und dergleichen) können beibehalten werden?).
§. 83. Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung
und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder find, soweit das Gesetz nicht darüber
bestimmt. durch das Statut zu regeln.
Dasselbe muß Bestimmung treffen über: ½*
1. Namen, Sitz und Bezirk der Innung sowie die Gewerbszweige, für
welche die Innung errichtet ist; Z„
2. die Aufgaben der Innung sowie die dauernden Einrichtungen zur
gErsüllan dieser Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Regelung des Lehr-
lingswesens;
-6 3. Aufnahme, Austritt und Ausschließung der Mitglieder;
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere den Maßstab,
nach welchem die Mitgliederbeiträge erhoben werden;
5. die Bildung des Vorstandes, den Umfang seiner Befugnisse und die
Formen seiner Geschäftsführung Veruf der J
6. die Zusammensetzung un erufung der Innungsversammlung, das
Stimmrecht in derselben, die Art der Beschlußfassung inbengspers die Imungs-
versammlung aus Vertretern besteht (§. 92 Abs. 3), die Zahl und die Wahl
der Vertreter; *
7. die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des
Vorstandes: »
8. die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung;
9. die Bildung und die Geschäftsführung des Gesellenausschusses;
10. die Ueberwachung der Beobachtung der für die Beschäftigung der Ge-
sellen (Gehülfen), Lehrlinge und Arbeiter, den Besuch der Fortbildungs= oder
Fachschule und die Regelung des Lehrlingswesens erlassenen Bestimmungen;
11. die Bildung des Organs und das Verfahren zur Entscheidung der im
S. 81 a Ziff. 4 bezeichneten Streitigkeiten;
3 * die Voraussetzungen und die Form der Verhängung von Ordnungs-
trafen;
) Bgl. ss. 85, 90, 1001, 100m, 100 n, 104 i, 140; §8. 73, 85 Krankenvers.
Ges. 15. Juni 1833/10. April 1892 (N. G. Bl. 1892 S. 417).
2) Bgl. 55. 78, 79 Ges. 29. Juli 1890 (RN. G. Bl. S. 141) oben Bd. I S. 1412.
„) Vgl. §. 83 Abs. 2 Nr. 1.
) Bgl. Erk. O. B. G. 13. April 1891 (Neger XI. 367).