Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 795 
weitige Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine 
neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres 
inkommen übersteigen. 
((K. N.) §.73. Die Wittwen und Waisen der besoldeten Bürgermeister, 
Beigeordneten und übrigen Magistratsmitglieder sowie derjenigen Gemeinde- 
beamten, welche mit Pensionsberechtigung angestellt gewesen sind, erhalten, 
falls nicht ein Anderes mit Genehmigung des Bezirksausschusses vereinbart 
worden ist, Wittwen= und Waisengeld nach den für die Wittwen und Waisen 
der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung 
es von dem Beamten im Augenblicke des Todes erdienten Pensionsbetrages. 
Auf das Wittwen= und Waisengeld kommen diejenigen Bezüge in An- 
rechnung, welche von öffentlichen Wittwen- und Waisenanstalten gezahlt werden, 
insoweit die Stadtgemeinde die Einkaufsgelder und Beiträge geleistet hat. 
U. (H. N.) §. 74. Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Bürger- 
meister, Beigeordneten, sonstigen Magistratsmitglieder und der übrigen be- 
soldeten Gemeindebeamten, sowie über streitige Ansprüche der Hinterbliebenen 
dieser Beamten auf Wittwen= und Waisengeld, beschließt der Bezirksausschuß, 
und zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil des Dienst- 
einkommens bei Feststellung dieser Ansprüche als Besoldung anzusehen ist, 
vorbehaltlich der den Betheiligten gegen cinander zustehenden Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechts- 
weges. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. 
.(H. N.) §. 75. Ueber die Thatsache der Dienstunfähigkeit der besoldeten 
Bürgermeister, Beigeordneten, Magistratsmitglieder und sonstigen Gemeinde- 
beamten ist entstehendenfalls in dem durch §. 91 Abs. 1 Nr. 2 bezüglich der 
vutfernung aus dem Amte vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden.) 
Titel VII. ((H. N. Achter Titel.)) Von dem Gemeindehaushalte. 
S# 66. (W. g. 66. R S. 60. H. N. S§. 76.) Ueber alle Ausgaben, Ein- 
nahmen und Dienste, (H. N. Ueber die Ausgaben und Einnahmen) welche sich 
im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich, spätestens im 
(0.) Oktober ), CW. September 1)), (R. November )), (H. N. Januar)) einen 
Haushaltsetat. (O. W. H. N.) Mit Zustimmung der Stadtverordneten kann 
die Etatsperiode bis auf drei Jahre verlängert werden. 
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündung in einem 
oder mehreren von dem Magistrat #R. Bürgermeister)) zu bestimmenden Lokalen 
zur Einsicht aller Einwohner der Stadt KH. N. der Gemeindeangehörigen)) offen 
gelegt und alsdann von den Stadtverordneten festgestellt. Eine Abschrift des 
tats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht. 
S. 67. (W. §. 67. R. §. 61. H. N. §. 77.) Der Magistrat ((R. Bürger- 
meister)) hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde2). 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genehmigung der Stadtverordneten?). 
§. 68. (W. §. 68). Die Gemeindeabgaben und die Geldbeträge der Dienste 
54), (W. §. 53)), sowie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen 
G. 52) ((W. §. 51)) und die sonstigen Gemeindegefälle werden von den Säumigen 
im Steuer-Exekutionswege beigetrieben ) 7). 
  
1) Gemäß §. 95 Komm. Abg. Ges. beginnt das Rechnungsjahr allgemein mit 
dem 1. April, demgemäß find auch die Fristen für die Aufstellung des Etats, sowie 
ür die Legung und Feststellung der Jahresrechnung um ein Vierteljahr (W. 4, R. 
Monate) zu verlängern. # 
2) Fehlt er hiergegen, so richtet sich seine und seiner Mitglieder Vertretungs- 
verbindlichkeit nicht nach A. L. R. I. 14, §. 115, sondern nach A. L. R. II. 10 
88. 87—90; E. O. Trib. Z. Juni 1858 (Stir. Arch. XXXIX. 279). 
2) Res. 16. Mai 1888 (M. Bl. S. 100), betr. Verrechnung von Restausgaben 
") Vergl. Vd. über das Verwaltungsverfahren wegen Beitreibung von Geld-
	        
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