Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 799 
meisters können mit Genehmigung des Regierungspräsidenten einem anderen 
Magistrats-Mitgliede übertragen werden 7. 
S. 75. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte 
seiner Mtglieder zugegen ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich- 
dit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der 
ürgermeister oder sein Stellvertreter. Beschlüsse des Magistrats, welche dessen 
Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Vorsitzende, ent- 
stehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender 
Wirkung, unter Angabe der Gründe. zu beanstanden. Gegen die Verfügung 
steht dem Magistrat die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Ebenso ist 
der Vorsitzende verpflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats das Staatswohl 
oder das Gemeinde-Interesse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses 
zu beanstanden und die Entscheidung des Bezirksausschusses einzuholen, wel- 
cher, wenn die Angelegenbeit nicht auf sich beruhen bleiben kann, über die 
hervorgetretene Meinungsverschiedenheit beschliesst2). 
Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den 
Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathung über solche Gegenstände 
welche das Privat-Interesse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Ange- 
örigen berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und 
bstimmung enthalten, auch sich während der Berathung aus dem Sitzungs- 
zimmer entfernen. 
§. 76. In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Ma- 
gistrat einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister 
die dem Magistrat obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem 
letzteren in der nächsten Sitzung, Behufs der Bestätigung oder anderweiten 
Beschlußnahme, Bericht erstatten. 
§. 77. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts- 
weige, so wie zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können besondere 
eputationen entweder bloß aus Mitgliedern des Magistrats, oder aus Mit- 
gliedern beider Stadtbehörden, oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern 
ewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbe- 
örden ist ein übereinstimmender Beschluß beider erforderlich. 
Zu diesen Deputattonen und Kommissionen, welche übrigens in allen Be- 
ziehuugen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und 
timmfähigen Bürger von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt, die 
agistrats-Mitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch 
unter den letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat. «,« 
§. 78. Schöffen erhalten weder Gehalt noch Remuneratton, und ist nur 
die Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung 
von Aufträgen entstehen. 
Die Bestimmungen in §§. 58 und 59 und hinsichtlich der Gehälter und 
Pensionen der Bürgermeister und besoldeten Beigeordneten finden auch auf die 
übrigen besoldeten Mitglieder des Magistrats Anwendung. 
(H. N.) Neunter Titel. Einrichtung der städtischen Verfassung ohne Magistrat. 
Wenn die Stadtverordneten -Versammlung nach zweimaliger, mit einem 
Zwischenraume von mindestens acht Tagen vorgenommener Berathung darauf 
anträgt, kann mit Genehmigung des Bezirksausschusses die Einrichtung getroffen 
werden, daß statt des Magistrats ein Bürgermeister, welcher auch den Vorsitz 
in der Stadtverordneten-Versammlung mit Stimmrecht zu führen hat, ein Bei- 
Vordneter als dessen Stellvertreter und zwei oder drei Schöffen, welche den 
ürgermeister zu unterstützen haben, gewählt werden. 
§. 84. In dem Falle des §. 83 gehen alle Rechte und Pflichten, welche 
in dem ersten bis achten Titel dem Magistrate beigelegt sind, auf den Bürger- 
meister mit den Maßgaben über, welche sich als othwendig daraus ergeben, 
1) Vergl. zu den. Aenderungen der Abs. 2 und 3 Zust. Ges. 88. 17, 1, 15, 21. 
*) Zust. Ges. §§. 15, 17, r. 
 
	        
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