Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 799
meisters können mit Genehmigung des Regierungspräsidenten einem anderen
Magistrats-Mitgliede übertragen werden 7.
S. 75. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mtglieder zugegen ist.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich-
dit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der
ürgermeister oder sein Stellvertreter. Beschlüsse des Magistrats, welche dessen
Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Vorsitzende, ent-
stehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender
Wirkung, unter Angabe der Gründe. zu beanstanden. Gegen die Verfügung
steht dem Magistrat die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Ebenso ist
der Vorsitzende verpflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats das Staatswohl
oder das Gemeinde-Interesse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses
zu beanstanden und die Entscheidung des Bezirksausschusses einzuholen, wel-
cher, wenn die Angelegenbeit nicht auf sich beruhen bleiben kann, über die
hervorgetretene Meinungsverschiedenheit beschliesst2).
Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den
Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathung über solche Gegenstände
welche das Privat-Interesse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Ange-
örigen berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und
bstimmung enthalten, auch sich während der Berathung aus dem Sitzungs-
zimmer entfernen.
§. 76. In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Ma-
gistrat einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister
die dem Magistrat obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem
letzteren in der nächsten Sitzung, Behufs der Bestätigung oder anderweiten
Beschlußnahme, Bericht erstatten.
§. 77. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts-
weige, so wie zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können besondere
eputationen entweder bloß aus Mitgliedern des Magistrats, oder aus Mit-
gliedern beider Stadtbehörden, oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern
ewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbe-
örden ist ein übereinstimmender Beschluß beider erforderlich.
Zu diesen Deputattonen und Kommissionen, welche übrigens in allen Be-
ziehuugen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und
timmfähigen Bürger von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt, die
agistrats-Mitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch
unter den letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat. «,«
§. 78. Schöffen erhalten weder Gehalt noch Remuneratton, und ist nur
die Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung
von Aufträgen entstehen.
Die Bestimmungen in §§. 58 und 59 und hinsichtlich der Gehälter und
Pensionen der Bürgermeister und besoldeten Beigeordneten finden auch auf die
übrigen besoldeten Mitglieder des Magistrats Anwendung.
(H. N.) Neunter Titel. Einrichtung der städtischen Verfassung ohne Magistrat.
Wenn die Stadtverordneten -Versammlung nach zweimaliger, mit einem
Zwischenraume von mindestens acht Tagen vorgenommener Berathung darauf
anträgt, kann mit Genehmigung des Bezirksausschusses die Einrichtung getroffen
werden, daß statt des Magistrats ein Bürgermeister, welcher auch den Vorsitz
in der Stadtverordneten-Versammlung mit Stimmrecht zu führen hat, ein Bei-
Vordneter als dessen Stellvertreter und zwei oder drei Schöffen, welche den
ürgermeister zu unterstützen haben, gewählt werden.
§. 84. In dem Falle des §. 83 gehen alle Rechte und Pflichten, welche
in dem ersten bis achten Titel dem Magistrate beigelegt sind, auf den Bürger-
meister mit den Maßgaben über, welche sich als othwendig daraus ergeben,
1) Vergl. zu den. Aenderungen der Abs. 2 und 3 Zust. Ges. 88. 17, 1, 15, 21.
*) Zust. Ges. §§. 15, 17, r.