800 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
daß der Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtver-
ordneten-Versammlung ist.
Dem Bürgermeister steht insonderheit ein Recht der Zustmmung zu den
Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist aber in den im zweiten Ab-
satze der Nummer 2 des §. 61 bezeichneten Fällen verpflichtet, die Ausführung
der Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung abzulehnen und, wenn die
Versammlung bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, die
Beschlußfassung des Bezirksausschusses zu beantragen.
Um Uebrigen finden die Vorschriften des ersten bis achten Titels mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können,
und daß es genünt. wenn die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung
(§. 50) von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede unterzeichnet werden.)
Titel IX. CI. N. Zehnter Titel) Von der Verpflichtung zur Annahme
von Stellen und von dem Ausscheiden aus denselben wegen
Verlustes des Bürgerrechts.
8. 74. (W. §. 74. R. §. 79. H. N. §. 85.) Ein jeder stimmfähiger Bürger
ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Ver-
tretung anzunehmen, sowie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre
lang zu versehen.
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle be-
rechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe:
1. anhaltende Krankheit;
2. Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich
ringen;
3. ein Alter über sechszig Jahre;
(O. W. R.) 4. die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle
für die nächsten drei Jahre;
5. die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes );
6. ärztliche oder wundärztliche Praxis;
7. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadt-
verordneten-Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen.
K#.. N.) 4. die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamts;
5. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadtver-
ordneten-Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen. ."
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Stadt-
emeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat,
ann die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen Amtes für die nächsten
drei Jahre ablehnen.)
Wer sich ohne einen dieser Emschuldigungsgründe weigert, eine unbe-
soldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen oder
die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie
derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann
durch Beschluß der Stadtverordneten auf drei bis sechs Jahre der Ausübung
des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker
zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden).
((H. N.) Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitver-
fahren statt, welche auch dem Magistrat zustcht.)
§. 75. (W. §. 75. R. §. 80. H. N. §. 86 — letzterer in der Wortfassung
etwas abweichend.) Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der
Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben
1) Ein mit Funktionen in den städtischen Berwaltungs-Deputationen betranter
stimmfähiger Bürger ist nicht verpflichtet, daneben die Stelle eines unbesoldeten
Magistratsmitgliedes zu übernehmen, Res. 24. Juni 1885 (M. Bl. S. 180).
8 t“nr Beschluß bedarf nicht der Bestätigung; 88. 10, 11 Abs. 1, 21 Zust. Ges.;