Provinzen, Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau. 803
stimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) mit folgenden
Maßgaben zur Anwendung:
1. Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsmitglieder, sowie
gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Bezirksregierung
und innerhalb des ihr nach jenem Gesetze zustehenden Ordnungsstraf-
rechts der Regierungspräsident Ordnungsstrafen festsetzen.
Gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten findet inner-
halb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, gegen den
auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Oberpräsidenten innerhalb
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
2. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird von dem Re-
gierungspräsidenten oder dem Minister des Innern die Einleitung des
Verfahrens verfügt und der Untersuchungskommissar ernannt; an die
Stelle der Bezirksregierung und des Disziplinarhofes tritt als ent-
scheidende Disziplinarbehörde erster Instanz der Bezirksausschuß; an die
Stelle des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht; den
Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausschusse der
Krgierungspr shdent, bei dem Oberverwaltungsgerichte der Minister des
nnern.
Gegen Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung findet ein Disziplinar-
verfahren nicht statt.
6. 92. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für
die in dieser Städte-Ordnung vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen
anders bestimmt ist, der Bezirksausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage
beträgt in allen Fällen zwei Wochen. »»
Die Stadtverordneten-Versammlung, sowie der Magistrat können zur Wahr-
behmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter
tellen.)
(O.) Titel XI. Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen.
§. 81. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
werden von dem Minister des Innern getroffen.
¾4 82. In Städten, wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom
11. März 1850 bereits beendigt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung
sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde-
rdnung; die auf Grund der letzteren gewählten Bürgermeister, Beigeordneten,
chöffen und alle anderen besoldeten und unbesoldeten Gemeindebeamten, so-
wie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als Stadtverordnete, verbleiben
ledoch in ihren Stellen bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt
worden sind, und behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bis-
erigen Besoldungen und Pensionsansprüche.
1 .83. In Städten, wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom
1 rärz 1850 bis zur Einsetzung des Gemeinderaths gediehen ist, bleiben die
Mitglieder desselben in ihren Stellen als Stadtverordnete bis zum Ablaufe
er Periode, für welche sie gewählt worden sind; im Uebrigen ist sowohl dort,
als in allen andern Städten, für welche diese Städte-Ordnung noch gegeben
(§. 1), nach den Vorschriften derselben mit der Einführung der städtischen
erfassung und Verwaltung zu verfahren.
di §. 84. Die seitherigen nicht gewählten und nicht ausdrücklich auf Kün-
rigung angestellten Oberbürgermeister und Bürgermeister, welche bei Einfüh-
kung der gegenwärtigen Städte-Ordnung weder in ihren Aemtern und Ein-
Uunften belassen, noch anderweitig mit gleichem Einkommen angestellt werden,
saben, sofern nicht für diesen Fall bereits früher eine andere verbindliche Be-
immung getroffen worden ist, einen Anspruch auf Pension.
w Diejenigen dieser Beamten, welche auf Kündigung angestellt sind, von
elcher jedoch observanzmäßig niemals oder doch nur aus besonderen Gründen
glebrauch gemacht worden ist, sind den lebenslänglich angestellten Beamten
decschzusetzen, wenn nicht einer der Gründe eintritt, aus welchen die Kündigung
rbehalten ist. Bloß vorläufig und kommissarisch ohne Zeitbestimmung an-
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