Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

804 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
gestellten Beamten steht dieser Anspruch erst nach sechsjähriger Dienstzeit zu. 
Wenn ein solcher Beamter demnächst von der Stadt für dieselbe Stelle auf 
Zeit gewählt worden ist, so wird seine Dienstzeit, behufs der Feststellung seiner 
Pensionsberechtigung, von der Zeit des Eintritts in die kommissarische Dienst- 
leistung gerechnet. 
Die Pension beträgt nach kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit ¼, nach 
zwölf= oder mehr als zwölfjähriger Dienstzeit ½, nach vierundzwanzigjähriger 
Dienstzeit ½ des seitherigen reinen Diensteinkommens. Was als solches an- 
zusehen, wird im Verwaltungswege endgültig festgesetzt. Die Pension fällt 
insoweit fort oder ruht, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung 
im Staats- oder Gemeindedienst ein Einkommen oder eine neue Pension er- 
wirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Einkommen 
übersteigen. Die Penfionen werden von den Stadtgemeinden, in welchen die 
Beamten gegenwärtig angestellt sind, geleistet. 
Alle vorstehend nicht bezeichneten Gemeindebeamten sind in ihren Aemtern 
und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche. 
§. 85. Der Zeitpunkt, mit welchem in den einzelnen im §F. 83 erwähnten 
Städten die Einführung gegenwärtiger Städte-Ordnung beendigt sein wird, ist 
durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
(XW.) Titel XI. Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 83. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen 
werden von dem Minister des Innern getroffen. 
§. 84. In Städten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 
bereits eingeführt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach 
ihrer Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde-Ordnung; die 
auf Grund der letzteren gewählten Bürgermeister, Beigeordneten und Schöffen, 
sowie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als Stadtverordnete, verbleiben 
jedoch in ihren Stellen bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt 
worden sind, und behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bis- 
herigen Besoldungen und Pensionsansprüche. 
. 85. Auch in den Städten, wo die rebidirte Städte-Ordnung vom 
17. März 1831 noch in Geltung ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung 
sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft; doch bleiben die auf Grund der 
revidirten Städte-Ordnung vom 17. März 1831 gewählten Bürgermeister, 
Magistratsmitglieder und Stadtverordneten bis zum Ablauf der Periode, für 
welche sie gewählt worden sind, in ihren Stellen, und behalten, wenn sie eine 
besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensionsansprüche. 
§. 86. Alle Gemeindebeamten (85§. 55, 56 Nr. 6 und 60) sind in ihren 
tn und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pensions- 
ansprüche. 
§. 87. Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände 
in Beziehung auf die in ihren vormaligen reichsunmittelbaren Gebieten ge- 
2 Städte bleiben besonderer Regulirung im Wege Königlicher Verordnung 
vorbehalten. 
(R.) Titel XI. Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen. 
§. 88. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen 
werden von dem Minister des Innern getroffen. 
§. 89. Der durch Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 
1850 beseitigte Census, welcher für die Meistbeerbten in den einzelnen Gemeinden 
bestand, ist für die Erwerbung des Bürgerrechts vorbehaltlich anderweiter Fest- 
setzung, gemäß §. 5 der gegenwärtigen Städte-Ordnung, wieder hergestellt. 
§. 90. In den nicht im Bürgermeisterei-Verbande mit anderen Gemeinden 
befindlichen Städten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bereits 
eingeführt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach ihrer Ver- 
kündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde-Ordnung; die auf Grund 
der letzteren gewählten Bürgermeister und Beigeordneten, sowie die Mitglieder 
des Gemeinderaths diese als Stadtverordnete, verbleiben jedoch in ihren Stellen
	        
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