804 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
gestellten Beamten steht dieser Anspruch erst nach sechsjähriger Dienstzeit zu.
Wenn ein solcher Beamter demnächst von der Stadt für dieselbe Stelle auf
Zeit gewählt worden ist, so wird seine Dienstzeit, behufs der Feststellung seiner
Pensionsberechtigung, von der Zeit des Eintritts in die kommissarische Dienst-
leistung gerechnet.
Die Pension beträgt nach kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit ¼, nach
zwölf= oder mehr als zwölfjähriger Dienstzeit ½, nach vierundzwanzigjähriger
Dienstzeit ½ des seitherigen reinen Diensteinkommens. Was als solches an-
zusehen, wird im Verwaltungswege endgültig festgesetzt. Die Pension fällt
insoweit fort oder ruht, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung
im Staats- oder Gemeindedienst ein Einkommen oder eine neue Pension er-
wirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Einkommen
übersteigen. Die Penfionen werden von den Stadtgemeinden, in welchen die
Beamten gegenwärtig angestellt sind, geleistet.
Alle vorstehend nicht bezeichneten Gemeindebeamten sind in ihren Aemtern
und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche.
§. 85. Der Zeitpunkt, mit welchem in den einzelnen im §F. 83 erwähnten
Städten die Einführung gegenwärtiger Städte-Ordnung beendigt sein wird, ist
durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
(XW.) Titel XI. Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen.
§. 83. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
werden von dem Minister des Innern getroffen.
§. 84. In Städten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850
bereits eingeführt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach
ihrer Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde-Ordnung; die
auf Grund der letzteren gewählten Bürgermeister, Beigeordneten und Schöffen,
sowie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als Stadtverordnete, verbleiben
jedoch in ihren Stellen bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt
worden sind, und behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bis-
herigen Besoldungen und Pensionsansprüche.
. 85. Auch in den Städten, wo die rebidirte Städte-Ordnung vom
17. März 1831 noch in Geltung ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung
sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft; doch bleiben die auf Grund der
revidirten Städte-Ordnung vom 17. März 1831 gewählten Bürgermeister,
Magistratsmitglieder und Stadtverordneten bis zum Ablauf der Periode, für
welche sie gewählt worden sind, in ihren Stellen, und behalten, wenn sie eine
besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensionsansprüche.
§. 86. Alle Gemeindebeamten (85§. 55, 56 Nr. 6 und 60) sind in ihren
tn und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pensions-
ansprüche.
§. 87. Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände
in Beziehung auf die in ihren vormaligen reichsunmittelbaren Gebieten ge-
2 Städte bleiben besonderer Regulirung im Wege Königlicher Verordnung
vorbehalten.
(R.) Titel XI. Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen.
§. 88. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
werden von dem Minister des Innern getroffen.
§. 89. Der durch Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März
1850 beseitigte Census, welcher für die Meistbeerbten in den einzelnen Gemeinden
bestand, ist für die Erwerbung des Bürgerrechts vorbehaltlich anderweiter Fest-
setzung, gemäß §. 5 der gegenwärtigen Städte-Ordnung, wieder hergestellt.
§. 90. In den nicht im Bürgermeisterei-Verbande mit anderen Gemeinden
befindlichen Städten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bereits
eingeführt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach ihrer Ver-
kündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde-Ordnung; die auf Grund
der letzteren gewählten Bürgermeister und Beigeordneten, sowie die Mitglieder
des Gemeinderaths diese als Stadtverordnete, verbleiben jedoch in ihren Stellen