806 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben
In den übrigen im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Städten bleiben die bei
Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden Gemeinde-Vorstände und Gemeinde-
Vertretungen bis zur Einführung der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden
Gemeindevorstände und zu wählenden Stadtverordnetenversammlungen in Thätig-
keit und nehmen deren Obliegenheiten wahr.
§. 97. Die erstmaligen Wahlen für die Stadtverordneten-Versammlungen
in den Städten, in welchen die Städte-Ordnung vom 8. Juni 1891 nicht gilt,
sind nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes schon vor dessen Inkrafttreten
und so zeitig vorzunehmen, daß die gewählten Stadtverordneten am 1. April
1898 in ihr Amt eingeführt werden können.
Der Regierungspräsident bestimmt für dieses erste Mal nach Lage der
Vorarbeitungen den Zeitraum, innerhalb dessen die Offenlegung der Liste der
Stimmberechtigten (§. 22 Abs. 2) stattzufinden hat, sowie den Zeitpunkt, bis
zu welchem auf die gegen die Richtigkeit der Liste erhobenen Einsprüche zu be-
schließen ist (Abs. 3 und 4 ebendaselbst).
Die Wahlperiode der aus der erstmaligen Wahl hervorgegangenen Stadt-
verordneten (Abs. 1) wird so berechnet, als wenn sie mit dem Anfange des
Jahres 1898 begonnen hätte.
§. 98. Die in den §#§. 14 und 32 vorgesehenen statutarischen Anordnungen,
sowie die nach §. 83 zulässige Einrichtung können schon vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes getroffen werden. » «
§. 99. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amte befind-
lichen Oberbürgermeister, Bürgermeister und deren besoldete Stellvertreter bleiben
bis zum Ablaufe ihrer Amtsperiode, die Gemeinderechner (Gemeinderechnungs-
führer und die sonstigen besoldeten Gemeindebeamten nach Maßgabe ihrer An-
stellungsbedingungen im Amte.
Auf die vorbezeichneten Beamten finden die Bestimmungen in den §§. 69
bis 74 nur insoweit Anwendung, als nicht für sie günstigere Bedingungen fest-
gesetzt sind, bei welchen es in diesem Falle bewendet.
§. 100. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt ½.)
Landgemeinde-Grdunng für die sieben östlichen Provinzen der
Monarchie.
Bom 3. Juli 1891 (G. S. S. 233)2).
Eingeführt in Schleswig-Holstein durch Gesetz vom 4. Juli 1892
(G. S. S. 147) 3).
Landgemeinde-GOrdnung für die Provinz Hessen-MNassan.
Vom 4. Aug. 1897 (G. S. S. 301) 0.
Borstehende drei Landgemeinde-Ordnungen werden nachstehend im Zusammen-
hange abgedruckt. Die Grundlage bildet der Text der östlichen L. G. O., deren
Abweichungen durch Hinzufügen eines „(O.)“ hervorgehoben werden, während das
Gleiche hinsichtlich der L. G. O. für Schleswig-Holstein mit „(S. H.“) und für
1) Ausf. Anw. 4. Okt. 1897 (R. u. St. A. Nr. 243).
2) Anw. I. 7. Nov. 1891, Anw. II. 28. Dez. 1891 und Anw. III. 29. Dez-
1891 (M. Bl. 1892 S. 1 f.) zur Ansführung der Landgemeinde-Ordnung; weiter
unten abgedruckt.
Kommentare von Hahn, Berlin 1891, Freytag, Breslau 1892, Genz-
mer, Berlin 1892, Keil, Freiburg 1896.
3) Ausf. Anw. I. 23. Juli 1892, Ausf. Anw. II. 24. Juli 1892, Ansf. Anw.
41) Ansf. Anw. 5. Okt. 1897 (R. u. St. A. Nr. 243).