Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

76 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 
an die Landes-Centralbehörde zu. Abänderungen der Nebenstatuten unterliegen 
den gleichen Vorschriften. 
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der im §. 81b Ziff. 3 und 5 be- 
eichneten Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür be- 
seimmte Vermögen gesondert von dem übrigen Innungsvermögen zu verwalten. 
Verwendungen für andere Zwecke dürfen aus demselben nicht gemacht werden. 
Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus dem getrennt 
verwalteten Vermögen. Z 
§. 86. Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben, Ver- 
bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver- 
bindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. 
§. 87. Als Innungsmitglieder können nur anfgenommen werden: 
1 diejenigen, welche ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in 
dem Innungsbezirke selbständig betreiben;: 
2. diejenigen, welche in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetrieb 
als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind 9; 
3. diejenigen, welche in einem dem Gewerbe als selbständige Gewerbe- 
treibende oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind, 
diese Thätigkeit aber aufgegeben haben und eine andere gewerbliche Thätigkeit 
nicht ausüben; 
4. die in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt 
beschäftigten Handwerker. 
Andere Personen können als Ehrenmitglieder aufsgenommen werden. 
Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur abhängig 
emacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt 
nd: die Prüfung darf nur den Nachweis der Befähigung zur selbständigen 
Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken. 
Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings= oder Gesellenzeit 
oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme 
von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten im Statut fest- 
gestellten Voraussetzungen zulässig. Von einem Aufnahmesuchenden, welcher 
bereits vor einer anderen Innung desselben Gewerbes eine Aufnahmeprüfung 
bestanden hat, kann eine solche nicht nochmals verlangt werden?). 
Gewerbetreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen 
entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht versagt werden. 
Von der Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedingungen kann zu 
Gunsten Einzelner nicht abge ehen werden. 
§. 87a. Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine 
vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, am Schlusse jedes Rechnungsjahrs 
gestattet. Eine Anzeige über den Austritt kann frühestens sechs Monate vor 
dem letzteren verlangt werden. 
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen 
und, soweit nicht statutarisch abweichende Bestimmungen getroffen sind, an die 
von der Innung errichteten Nebenkassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen 
Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Austritts bereits erfolgt 
war. Vertragsmäßige Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber ein- 
gegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt. 
Wird nach dem Tode eines Innungsmitglieds dessen Gewerbe für Rech- 
nung der Wittwe oder minderjährigen Erben fortgesetzt, so gehen die Befug- 
nisse und Obliegenheiten des Verstorbenen mit Ausnahme des Stimmrechts auf 
1) Werkmeister der Kleingewerbebetriebe find nicht aufnahmefähig, auch wenn sie 
Stellvertreter sind (8§s. 45, 46 Gew. O.); wohl aber Minderjährige und Franen, 
soweit sie ein Gewerbe selbständig betreiben können. Der Erwerb der Miegliedschaft 
vollzieht sich nicht schon durch die Anmeldung, sondern erst durch die zustimmende 
Willenserklärung der Innung oder ihrer berufenen Organe, E. O. B. Xl. 382. 
2) Hiernach muß das Statut eine Prüfungsordnung über Gegenstände und An- 
forderungen der Prüfung enthalten. Nur von einem Aufnahmesuchenden, der eine in 
solcher Weise geregelte Prüfung bestanden hat, kann im Falle des Abs. 3 eine weitere 
Prüfung nicht verlangt werden, E. O. V. XXVII. 323. 
 
	        
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