Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 815 
ist ebenfalls stimmberechtigt, wenn bei ihm die im §. 41 unter Nr. 1, 2, 4 und 5 
bezeichneten Voraussetzungen vorhanden find. 
(H. N.) §. 16. Wer in einem Gemeindebezirke, ohne dort einen Wohnsitz zu 
haben, seit zwei Jahren ein landwirthschaftlich genutztes Grundstück, welches eine 
selbständige Ackernahrung bildet oder einer solchen gleich zu achten ist, oder ein Grund- 
stück besitzt, auf welchem sich ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerb- 
liche Anlage befindet, die dem Werthe einer selbständigen Ackernahrung mindestens 
gleichkommen, ist ebenfalls stimmberechtigt, wenn bei ihm die im S§. 11 Abs. 1 
unter Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. 
Die im Abs. 1 bezeichneten Grundstücke find einer selbständigen Ackernahrung 
gleich zu achten, wenn sie mit einem Jahresbetrage von mindestens sechszehn Mark 
zur Grundsteuer vom Staate veranlagt sind. Dieser Betrag kann für einzelne 
Kreise oder Kreistheile auf Antrag des Kreisausschusses durch Beschluß des Provinzial= 
landtages höchstens auf den doppelten Betrag erhöht werden.) 
Jugleichen steht das Stimmrecht juristischen Personen, Aktien-Gesellschaften, 
Kommandit-Gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossen- 
schaften!) und dem Staatsfiskus zu, sofern dieselben (H. N. seit zwei Jahren) Grund- 
stücke von dem bezeichneten Umfange in dem Gemeindebezirke besitzen. 
Frauen und nicht selbständige Personen (F. 41 Abs. 5) sind, wenn der ihnen 
im Gemeindebezirke gehörige Grundbesitz zum Stimmrechte befähigt, stimmberechtigt, 
sofern bei ihnen die im §. 41 unter 1 bis 5 bezeichneten Boraussetzungen vorliegen. 
H. N. §. 16 Abs. 4.) Franen, sowie bevormundete und andere nicht selbständige 
Personen (F. 11 Abs. 5) find ftimmberechtigt, wenn bei ihnen die im §. 11 Abs. 1 
unter Nr. 1 bis 6a beziehungsweise 6b bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.) 
S. 462). (S. H. s. 46 H. N. s. 17.) In der Ausübung des Stimmrechts, zu 
welchem der Grundbesitz befähigt, werden vertreten: 
1. Minderjährige durch ihren Vater, Stiefvater oder Vormund, andere Bevor- 
mundete durch ihren Vormund; ((H. N.) ist der Vormund eine Frau, so findet 
die Vertretung durch ein Gemeindeglied statt; der Stiefvater ist vor dem Vor- 
munde zur Vertretung berufeny 
2. Ehefrauen durch ihren Ehemann, 
3. großjährige Besitzer vor vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre, unver- 
heirathete Befitzerinnen (abgesehen von den Fällen unter Nr. 1) und Wittwen 
durch Gemeindeglieder, 
4. juristische Personen, einschließlich des Staatsfiskus, sowie die übrigen im 
zweiten Absatz des §. 45 KH. N. s. 16 Abs. 3)) bezeichneten Personengesammt- 
heiten durch ihre verfassungsmäßigen Organe, Repräsemanten oder General- 
bevollmächtigte, sowie durch Pächter oder Nießbraucher der zur Theilnahme 
am Stimmrechte befähigenden Grundstücke, oder durch Gemeindeglieder. 
Auswärts wohnende Stimmberechtigte, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr 
zmückgelegt haben, und auswärts wohnende Bertreter Stimmberechtigter können das 
Stimmrecht persönlich ausüben, sind aber befugt, sich durch männliche Gemeinde- 
glieder vertreten zu lassen. 
S. 472). (S. H. S. 47. H. N. §. 18.) Zur Ausübung des Stimmrechtes durch 
Bertreter (§. 46) ((H. N. S. 17)) ist erforderlich, daß 
1. der Vertreter sich im Besitze der Deutschen Reichsangehörigkeit und der bürger- 
lichen Ehrenrechte befindet, das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat 
und keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, sowie außer- 
dem daß 
2. der Vater die väterliche Gewalt besitzt, 
3. der Stiefvoter das zum Stimmrechte befähigende Grundstück bewirthschaftet. 
8. 48. (S. H. 8. 48. H. N. §. 19.) Der Regel nach steht jedem einzelnen Stimm- 
berechtigten eine Stimme in der Gemeindeversammlung, jedoch mit folgenden Maß- 
gaben, zu: 
  
1) Eine etwaige Steuerfreiheit der juristischen Personen 2c., z. B. der Kirchen- 
gemeinden, ist für ihr Stimmrecht unerheblich. 
2) Ausf. Anw. III. A. I. 4. 
Ueber die Form der Vollmachten gelten die civilrechtlichen Regeln, E. O. V. 
XIII. 219, vergl. auch VIII. 130 und Anm. 2 F. 25 Oe. St. O. oben S. 773.
	        
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