Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 817 
vorsteher, dessen Stellvertreter — wenn mehrere Stellvertreter vorhanden sind, dem 
n Stellvertreter — und gewählten Gemeindeverordneten, deren Zahl mindestens 
6 betragen muß.) (0. S. H. H. N.) Diese Zahl kann durch Ortsstatut auf 12, 15, 
18 ((S. H. H. N. 21)) oder höchstens 24 erhöht werden. 4“m„# 
(lI. N.) In denjenigen Landgemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeinde- 
vorstand eingeführt ist (§. 45 Abs. 5), besteht die Gemeindevertretung außer dem 
ürgermeister und seinem Stellvertreter als Vorsitzenden (. 59 Abs. 2) nur aus 
gLewählten Gemeindeverordneten und zwar: aus 12 in Gemeinden mit nicht mehr 
als 2500 Einwohnern, aus 18 in Gemeinden von mehr als 2 500 Einwohnern. 
Durch Ortsstatut kann die Zahl der Mitglieder von 12 auf 15 oder 18 und von 18 
auf 21 oder 24 erhöht werden.) # 
S. 50. (S. H. S. 50. H. N. 8. 21.) Für die Wahlen der Gemeindeverordneten 
Werden die sämmtlichen Stimmberechtigten einer Landgemeinde 1) (/H. N. mit 
Ausnahme der im §. 16 Absk. 3 ausgeführten)) nach Massgabe der von ihnen (H. N. 
in der Gemeinde)) zu entrichtenden direkten Staats-, ((H. N. Staatssteuern, Ein- 
kommen- und Ergänzungssteuer)) Gemeinde-:) Kreis- und Provinzialsteuern 
mit Ausschluß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen) in drei Ab- 
theilungen getheilt, und zwar in der Art, dass auf jede Abtheilung ein Dritt- 
theil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. ((H. N. Die 
um §. 16 Abs. 3 aufgeführten Stimmberechtigten find nach erfolgter Bildung der 
Wählerabtheilungen derjenigen Abtheilung zuzutheilen, welcher sie nach der Höhe der 
ihnen anzurechnenden Steuerbeträge angehören.) Steuern, welche für Grundbesitz 
oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde errichtet werden, kommen hierbei 
nicht in Betrachts). 
Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle 
dieser Steuer ein Betrag von 3 Mark zum Ansatze zu bringen. 
Wähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, wählen in der 
dritten Abtheilung. 
Verringert sich in Folge dessen die auf die erste und zweite Abtheilung 
ehtfallende Gesammtsteuersumme, so findet die Bildung dieser Abtheilungen 
in der Art statt, dass von der übrig bleibenden Summe auf die erste und 
Sweite Abtheilung je die Hälfte entfällt. 
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle 
die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. 
Niemand ((H. N. Kein Wähler)) kann zwei Abtheilungen zugleich angehören; in 
die erste oder zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theil- 
weise in das erste oder zweite Drittel fällt. Unter mehreren einen gleichen Steuer- 
betrag entrichtenden Wählern entscheidet das Lebensalter und erforderlichen falls #(H. N. 
die alphabetische Ordnung der Familiennamen, bei gleichem Namen)) das Loos dar- 
über, wer von ihnen zu der höheren Abtheilung zu rechnen ist. 
Jede Abtheilung wählt aus der Zahl der Stimmberechtigten ein Drittel der Ge- 
meindeverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein. Auch 
die nach §. 46 ((H. N. §. 17)) zur Stellvertretung berechtigten Personen sind wähl- 
bar, können aber nur so lange Gemeindeverordnete sein, als die Stellvertretung dauert“). 
1) Offene Handelsgesellschafter durch Zutheilung der Steuern nach Köpfen gemäß 
ihrer Betheiligung an Gewinn und Verlust, E. O. BV. XIII. 76. 
Das maßgebende Steuerjahr ist das zur Zeit der Aufstellung der Wählerliste 
feststehende, Komm. Ber. A. H. S. 2044. 
:) Sozietätslasten an Schulverbände, Deichsozietäten 2c. kommen nicht zur An- 
  
rechunng. 
2) Zu diesen gehören auch die vom Einkommen zu entrichtenden persönlichen 
Abgaben. Die Staatseinkommensteuer ist daher insoweit außer Ansatz zu lassen, als 
auf das Einkommen aus einem außerhalb der Grmeinde belegenen Grundbesitze 
oder einem anderwärts betriebenen Gewerbe entfällt, E. O. V. XXVIII. 97. 
4) Die Aenderungen beruhen auf Ges. 29. Juni 1893 (G. S. S. 103), betr. 
Aenderungen des Wahlverfahrens. 
Unberührt bleiben die Bestimmungen, nach denen die Ausübung des Wahl- 
rechts an die Entrichtung bestimmter Steuersätze geknüpft ist oder geknüpft werden 
ann. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 52
	        
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