820 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben
drei Jahre)) im März statt. Alle Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden, unbeschadet
der Borschrift in J. 51, von denselben Abtheilungen vorgenommen, von welchen der
Ausgeschiedene gewählt war. * à
. 59. (8S. H. §. 59. H. N. §. 63.) Eine Woche vor dem Wahltage werden
die in der Wählerliste (§. 55) ((H. N. §. 26)) verzeichneten Wähler durch den Ge-
meindevorsteher #(H. N. Bürgermeister)) mittelst ortsüblicher Bekanntmachung zu den
zu den Wahlen berufen!). Die Bekauntmachung muß den Raum, den Tag und die
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben find, genau
bezeichnen.
§ 60. (8S. H. Ss. 60. H. N. 8. 31.) Der Wahlvorstand besteht aus dem Ge-
meindevorsteher C(H. N. in jedem Wahlbezirke aus dem Bürgermeister)) oder einem von
dem letzteren zu seinem Stellvertreter ernannten Schöffen ¶(8. H. oder seinem Stell-
vertreter)) und zwei von der Wahlversammlung gewählten Beisitzern:), ((H. N. von
welchen der Vorsitzende einen zum Schriftführer ernennt).)
§. 61. (S. H. S. 61. S. H. 8. 32.) Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande
mündlich zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele
Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind).
Bezüglich der Stellvertretung bei der Wahl kommen die Bestimmungen im
S. 46 (#KH. N. S. 17)) zur Anwendung.
62. (S. H. §. 62. H. N. §. 33.) Gewählt find diejenigen, welche bei der
ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der
K#H. N. abgegebenen)) Stimmen erhalten haben )0.
Hat sich bei der ersten Abstimmung eine unbedingte Stimmenmehrheit nicht
ergeben, so werden von denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten
haben, so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte Anzahl der noch zu
wählenden Mitglieder erreicht wird. (O. S. H.) Bei der zweiten Wahl ist die
nubedingte Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Loos. ((H. N. Ist die Auswahl der hiernach zu engerer Wahl zu bringenden Personen
zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so ent-
scheidet zwischen diesen das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos.))
Zu der engeren Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der ersten
Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens innerhalb
einer Woche ((H. N. in ortsüblicher Weise)) aufgefordert 5).
Die engere Wahl findet nach denselben Vorschriften, wie die erste statt. ((H. N.
Jedoch ist bei der engeren Wahl die absolute Stimmenmehrheit (Abs. 1) nicht
erforderlich.) Tritt bei derselben Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch die
Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos.
Wer in mehreren Abtheilungen oder Wahlbezirken zugleich gewählt ist, hat zu
erklären, welche Wahl er annehmen will.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf eine nach s. 52 KH. N. §. 23))
erforderlich werdende Neuwahl Anwendung.
8. 63. (S. H. s. 63. H. N. §. 34.) Die Wahlprotokolle sind von dem Wahl-
vorstande zu unterzeichnen und von dem Gemeindevorsteher (H. N. Gemeindevorstande))
aufzubewahren"). Der letztere hat das Ergebniß der Wahlen sofort in ortsüblicher-
Weise bekannt zu machen.
1) Die Ladung soll innerhalb der Woche erfolgen. Daß zwischen Bekannt-
machung und Wahltag eine Woche liegt, ist unnöthig. Ist die Bekanntmachung un-
vollständig, ist z. B. das Aushängen in einzelnen betheiligten Ortstheilen unterlassen,
so liegt darin ein wesentlicher Mangel des Berfahrens, E. O. V. XXV. 11. Vergl.
auch Anm. 2, 3 zu §5. 23 Oe. St. O. oben S. 772.
2) Vergl. Anm. 4 zu §. 24 Oe. St. O. oben S. 772.
3) Die Wähler können dem ganzen Wahlakte vor und nach Abgabe ihrer Stimme
beiwohnen, Erk. O. B. G. 13. Febr. 1894 (Nr. II. 231). Vergl. auch die Anm. 5
zu-§s. 25 Oe. St. O. oben S. 772.
4) Es ist zulässig, daß ein Wähler weniger Stimmen abgiebt, als Gemeinde-
verordnete zu wählen sind. Dann ist „die Hälfte der Stimmen“ nach der Anzahl
der Wähler zu berechnen, E. O. B. XIV. 64.
5) S. Anm. 3 zu §. 26 Oe. St. O. oben S. 773. Die mündliche Ladung des
Wahlvorfiandes an die zur ersten Wahl Erschienenen genügt nicht, E. O. V. XIX. 20.
6) Recht sorgfältig, da sie ein schwer ersetzbares Beweismittel für die Gültigkeit