Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 827 
Brüder und Schwäger dürfen nicht gleichzeitig Bürgermeister, Beigeordneter und 
Schöffen sein. Die Anussichtsbehörde ist befugt, hiervon Ausnahmen zuzulassen. 
Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlveriode, so scheidet derjenige aus, 
durch welchen das Hinderniß herbeigeführt worden ist. « 
Das Amt eines Beigeordueten und Schöffen ist mit einem besoldeten Gemeinde- 
amte unvereinbar. 
Personen, welche das Gewerbe der Gast= und Schankwirthschaft betreiben, 
zäne nigt Bürgermeister sein. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, hiervon Ausnahmen 
zuzulassen. 
HK. 76. (S. H. s. 76. H. N. §. 47.) Bezüglich der Einladung der Mitglieder 
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) H. N. des Gemeinderathes (s. 46 
Abs. 1)) zur Wahl kommen die Borschriften des §s. 59 ((H. N. 8. 30)) zur 
Anwendung. . 
8. 77. (S. H. 8. 77. H. N. 8. 48.) Der Wahlvorstand besteht aus dem Ge- 
meindevorfieher ((H. N. Bürgermeister)) oder dem zu dessen Vertretung berufenen 
Schöffen (#(S. H. oder dessen Stellvertreter)), als Vorsitzenden und aus zwei von der 
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu wählenden Beisitzern. Der Vor- 
sitzende ernennt einen der Beisitzer zum Protokollführer. Erforderlichenfalls kann 
jedoch auch eine nicht zur Wahlversammlung gehörige Person zum Protokollführer 
ernannt werden. 
8. 78. (8. H. S. 78. H. N. §. 49.) Während der Wahblhandlung dürfen im 
Wahlraume weder Berathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse 
gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind Berathungen und Beschlüsse des Wahl- 
vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts erheischt werden 
5. 79. (S. H. S. 79. H. N. §. 50.) Jede Wahl erfolgt in einem besonderen 
Wahlgange durch Stimmzettel. 
§. 80. (S. H. §. 80. H. N. §. 51.) Die Wähler werden in der Reihenfolge, 
in welcher sie in der Wählerliste aufgeführt sind, aufgerufen. - 
Die Aufgerufenen legen ihre Stimmzettel uneröffnet in die Wahlurne. 
Findet die Wahl durch die Gemeindeversammlung statt, so wird das Stimmrecht 
nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 46 f (H. N. S. 19)) ausgeübt. 
Die nach der Eröffnung, jedoch vor dem Schlusse der Wahlhandlung erscheinenden 
Wähler können noch an der Abstimmung theilnehmen!). 
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die Wahl für 
geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der Wahlurne und 
verliest die darauf verzeichneten Namen, welche von einem durch den Vorsitzenden zu 
ernennenden Beisitzer laut gezählt werden. 
8. 81. (S. H. §. 81. H. N. §. 52.) Ungültig sind diejenigen Stimmzettel, 
1. welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen 
versehen find, 
welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, 
aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, 
. auf welchem mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person 
verzeichnet ist, 
5. welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber die 
Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand). 
Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange aufzube- 
kenn. bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechtskräftig ent- 
chieden ist. 
§. 82. (S. H. §. 82. H. N. §. 53.) Als gewählt ist derjenige zu betrachten, 
welcher bei der ersten Abstimmung mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen 
erhalten hat. 
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung diese Stimmenmehrheit nicht, so kommen 
bei der sofort vorzunehmenden zweiten Abstimmung diejenigen zwei Personen, welche 
im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. 
—... 
Wise 
1) Auch an einer erforderlich werdenden engeren Wahl, selbst wenn sie an der 
ersten Abstimmung nicht theilgenommen haben, E. O. V. III. 18. 
:) Vergl. E. O. V. VII. 195 und I. 8 über die Wahlhandlung.
	        
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