Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

880 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
* (0.) Der Gutsherr, wie die Gemeinde kann die Lösung eines derartigen Ver- 
hältnisses gegen Fortfall der Geld= und Naturalbeiträge und gegen Emschädigung für 
die Landdotationen verlangen. Der Gemeinde steht dabei das Recht zu, stutt der 
Gewährung einer Eutschädigung die Landdotationen herauszugeben. 
1(0.) In Betreff der Anseinandersetzungen kommen die Borschriften der 88. 97 
bis 101 mit der Maßgabe zur Amwendung, daß zu den im ersten Absatze des §. 101 
erwähnten Kosten auch die Gutsherren nichts beixmragen haben. 
(O. S. H.) Die Schöffen (8. H. Stellvertreter) haben ihr Amt in der Regel 
nnentgeltlich zu verwalten und nur den Ersatz baarer Auslagen zu beanspruchen. 
((H. N.) s§. 57. Die unbesoldeten Bürgermeister und Beigeordneten haben den 
Ersatz ihrer baaren Auslagen und die Gewährung einer mit ihrer amtlichen Mühe- 
waltung in billigrm Verhältmisse stehenden Eurschädigung von der Gemeinde zu be- 
auspruchen.) 
.(0. S.H.) §. 87. Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Ent- 
schädigung der Gemeindevorsteher und der kommissarischen Gemeindevorsteher, sowie 
über die baaren Anslagen der Schöffen beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der 
Betheiligten 7). 
((H. N.) §. 58. Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Entschädi- 
gung der Bürgermeister und der stellvertretenden Bürgermeister, sowie über die baaren 
Auslagen der Schöffen beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der Betheiligten oder 
der Aussichtsbehörde.) 
S. 88. (8S. H. §s. 88. H. N. §. 59.) Der Gemeindevorsteher :) ((H. N. Bürger- 
meister)) ist die Obrigkeit der Landgemeinde und führt deren Verwaltung. 
Der Gemeindevorsteher ((H. N. Bürgermeister)) führt in der Gemeindeversamm- 
lung (Gemeindevertretung) den Vorsitz mit vollem Stimmrechte. 
Hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) einen Beschluß gefaßt, 
welcher nach der Ansicht des Gemeindevorstehers ((H. N. Bürgermeisters)) das Ge- 
meinwohl oder das Gemeindeinteresse verletzt, so ist der Gemeindevorsteher #H. N. 
Bürgermeister)) verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und, wenn 
die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) bei nochmaliger Berathung bei ihrem 
0 beharrt, innerhalb zwei Wochen die Entscheidung des Kreisausschusses) 
einzuholen. 
Insbesondere liegen dem Gemeindevorsteher ((HK. N. Bürgermeister)) folgende 
Geschäfte ob: 
1. die Gesetze und Berordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten 
Behörden auszuführen, 
2. die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzubereiten, 
3. die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), sofern er die- 
selben nicht beanstandet (S. 110) ((H. N. S. 112)) oder deren Ausführung 
aussetzt (Abs. 3) (O. H. N) diejenigen über die Benutzung des Ge- 
meindevermögens (§. 113) ((H. N. §. 77)) nach Berathung mit den 
Schöffen —, zur Ansführung zu bringen und demgemäß die laufende Ver- 
waltung bezüglich des Bermögens und der Einkünfte der Gemeinde, sowie der 
Gemeindeanstalten, für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, zu 
führen, und diejenigen Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen 
eingesetzt sind, zu beaussichtigen, 
4. die auf dem Gemeindevoranschlage KH. N. §. 89)) oder auf Beschlüssen der 
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Aus- 
gaben anzuweisen und das Rechunungs= und Kassenwesen, (O. S. H.) soweit 
er es nicht selbst führt, zu beaufsichtigen, 
1) Einerseits der Beamte, andererseits die Gemeinde, nicht ctwa die Minderheit 
in der Gemeinde-Bertretung oder „Versammlung, E. O. V. IV. 93. Der Kreisaus- 
schuß beschließt nicht nur über die Höhe der Entschädigung, sondern auch darüber, ob 
und in welcher Art sie gezahlt und ob fie nachgezahlt werden soll, E. O. B. VII. 164. 
2) In Betreff der Ausführung der Gemeindebeschlüsse über die Benutzung des 
Gemeindevermögens hat der Gemeindevorsteher eine Berathung mit den Schöffen ein- 
treten zu lassen, III. A. 1III. 2 der Anw. 29. Dez. 1891. 
2) Gegen den Beschluß des Kreisausschusses fündet die Beschwerde an den Bezirks- 
ausschuß nach §5§. 121, 122 L. B. G. statt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.