834 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die fieben
oder Amtsanwaltschaft aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und
Verhandlungen aufzunehmen,
4. die in den §§. 8 ff. des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Per-
sonen v. 31. Dez. 1842 (G. S. 1843 S. 5) vorgeschriebene Meldung (8S. H.)
die vorgeschriebenen Meldungen entgegenzunehmen.
((H. N.) §. 63. Der Bürgermeister hat ferner nach näherer Bestimmung der Gesetze
folgende Geschäfte zu besorgen:
I. wenn die Handhabung der Ortepolizei nicht Königlichen Behörden über-
tragen ist:
gen die Handhabung der Ortspoltzei vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 64
dieses Gesetzes und der §§. 28 und 29 der Kreis-Ordnung vom 7. Juni 1895,
2. die Verrichtung eines Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des
§. 153 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Jan. 1877 (R. G. Bl.
S. 41) und der auf Grund desselben erlassenen besonderen Bestimmungen,
3. die Verrichtungen eines Amtsanwaltes bei dem Amtsgerichte, welches in dem
bezüglichen Orte seinen Sitz hat, gegen Entschädigung aus Staatsmitteln
nach Maßgabe der §§. 64 und 65 des Preußischen Ausführungs--Gesetzes zum
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 (G. S. S. 230),
sofern nicht eine andere Person mit diesem Amte betraut wird;
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und allgemeinen
Staatsverwaltung, namentlich auch die Standesamtsgeschäfte nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Reichs-Gesetzes vom 6. Februar 1875 (R. G. Bl. S. 23), sofern
nicht ein besonderer Beamter hierfür bestellt ist.
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand (Ge-
meinderath) eingeführt ist, können die Standesamtsgeschäfte mit Genehmigung des
Oberpräfiderten, andere der unter I. 1 und 2 und II. erwähnten Geschäfte mit Ge-
nehmigung des Regierungspräsidenten einem anderen Mitgliede des Gemeinderathes
übertragen werden.
In Ansehung der Obliegenheiten des Bürgermeisters bezüglich der Geschäfte der
freiwilligen Gerichtsbarkeit bewendet es bei den bisherigen gesetzlichen Be-
stimmungen.
(H. N.) Siebenter Abschnitt. Gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke.
§5. 64. Dem Minister des Innern steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit
dem Kreisausschusse Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke nach Anhörung der
Betheiligten zu einem gemeinschaftlichen Ortspolizeibezirke zu vereinigen, wenn dies
das öffentliche Interesse erheischt.
In einem solchen Bezirke wird die Ortspolizei nach Maßgabe des §. 63 I. von
demjenigen der betheiligten Bürgermeister und Gutsvorsteher, beziehungsweise seinem
esetzlichen Stellvertreter geführt, welcher hiermit von dem Minister des Innern
etraut wird. Die übrigen Bürgermeister und Gutsvorsteher eines gemeinschaftlichen
Ortspolizeibezirks haben jedoch das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung der
öffentlichen Ruhe und Sicherheit ein sofortiges Einschreiten nothwendig macht, das
dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen und ausführen zu lassen.
Der Beitrag der einem gemeinschaftlichen Ortspolizeibezirbe augehörenden Land-
gemeinden und selbständigen Gutsbezirke zu den Kosten der örtlichen Poligeiverwaltung
Zu Anmerkung 3 auf S. 833.
hundert Mark zu erzwingen. Der Festsetzung der Strafe muß eine Androhung vor-
ausgehen.
§. 81. Die im §. 80 bezeichnete Befugniß steht ferner zu:
1. den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und bei den Land-
gerichten hinfichtlich derjenigen Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes,
welche Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft find, mit Ausnahme
solcher Beamten, welche ihr Amt als Ehrenamt versehen.
Wegen der hiervon zu unterscheidenden Disziplinarstrafen vergl. §5. 57, 58, 63
Disziplinarges. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) und §. 16 Ges. 9. April. 1879
(G. S. S. 345). Bevor die Staatsanwaltschaft von Ordnungs= oder Disziplinar-
strafen Gebrauch macht, muß der Landrath vergeblich um Abhülfe angegangen sein,
Res. 7. Okt. 1879 (M. Bl. 1880 S. 2.)