östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 837
vertretung) überwacht die Verwaltung #), sie ist berechtigt, sich von, der Ausführung
ihrer Veschlüsse, von dem Eingange und der Verwendung aller Einnahmen der Ge-
meindekasse, sowie von der gehörigen Ansführung der Gemeindearbeiten Ueberzeugung
zu verschaffen; sie darf jedoch ihre Beschlüsse niemals selbst zur Ausführung bringen.
§S. 104. (S. H. §s. 104. H. N. §. 68.) Die Gemeindeversammlung (Gemeinde-
vertretung) ist zusammenzuberufen ), so oft ihre Geschäfte es erforderu.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Berathung
durch den Gemeindevorsteher #(H. N. Bürgermeister)); sie muß erfolgen, wenn es
von einem Biertel der Mitglieder verlangt wird.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird durch die Ortsverfassung be-
stimmt. Mit Ausnahme dringender Fälle müssen zwischen der Zusammenberufung
und dem Verhandlungstermine mindestens zwei Tage frei bleiben. .
Die Versammlungen sollen in der Regel nicht in Wirthshäusern oder Schänken
abgehalten werden.
8. 105. (S. H. 8. 106. H. N. §. 69.) Für die Gemeindevertretung können
durch Beschluß derselben regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden, es müssen jedoch
auch dann die Gegenstände der Berathung und zwar mit Ausnahme dringender Fälle
mindestens zwei Tages) vorher den Mitgliederu der Versammlung angezeigt werden.
8. 106. (8S. H. S. 106. H. N. §s. 70.) Die Gemeindeversammlung ist be-
schlußfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Gemeindemitglieder")
anwesend ist.
Für die Gemeindevertretung bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte
der Mitglieder derselben 3).
In beiden Fällen bedarf es bei der Vorladung des Hinweises darauf, daß die
Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen haben.
Wird die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zum zweiten Male Fr
Berathung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen Mit-
glieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zusammenbe-
rufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
S. 107. (S. H. S. 107. H. N. §. 71.) Die Beschlüsse werden nach Stimmen-
mehrheit gefaßt"). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
ie der Stimmabgabe sich enthaltenden Mitglieder werden zwar als anwesend be-
trachtet, die Stimmenmehrheit wird jedoch lediglich nach der Zahl der abgegebenen
Stimmen festgestellt. «
§.108.(S.H.§.108.H.N.§.72.)AnVerhandlungen(G.N.Beide«r
Berathung und Abstimmung)) über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf
derjenige nicht theilnehmen ((H. N. zugegen sein)), dessen Interesse mit dem der Ge-
meinde im Widerspruche steht?). Kann wegen dieser Ausschließung ein gültiger
1) z. B. durch Augenscheineinnahmen, Abhören von Personen, Einsicht von
Akten, Rechnungen, Urkunden 2c. Res. 6. Juni 1841 (M. Bl. S. 162). Doch sind
die Personalakten der Gemeindebeamten ihrer Natur nach zur Kenntniß der dienst-
acen Vorgesetzen und der Auffichtsbehörden bestimmt, Res. 9. Juni 1843 (M. Bl.
:„) Ordnungsmäßig, widrigenfalls ihre Beschlüffe nichtig find, E. O. B. XIX. 4.
Tuch eine staatliche Bestätigung kann die Nichisgkeit nicht aufheben, E. O. V. XXIV. 96.
7) D. s. zwei volle Kalendertage, Mot. S. 82.
)9) Die stimmberechtigten „Gemeindemitglieder“; die nicht gemeindeangehörigen
Stimmberechtigten und deren Stellvertreter bleiben also außer Betracht; III. A. I.
r. 8 der Anw. 29. Dez. 1891.
*) Hierbei sind Gemeindevorsteher, Schöffen und Gemeindeverordneten zusammen
zu rechnen, und kommt die gesetzlich vorgeschriebene oder statutarisch bestimmte Anzahl,
nicht etwa die Zahl der thatsächlich im Amte befindlichen Mitglieder der Gemeinde-
vertremung in Anfatz, E. O. B. XVIII. 48. -
) Die Form der Abstimmung (Sitzenbleiben, Händeerheben, Zuruf) ist gleich-
gültig; nur die geheime Abstimmung durch Stimmzettel ist ausgeschlossen, da die
Stimme des Voarsitzenden bei. Stimmengleichheit zu entscheiden hat, Erk. O. V. G.
Mai. 1894 (Pr.- V. Bl. XV. 244147.
7) Nicht nur nicht mithmmen, sondern auch nucht anwesend sein E. Gid. IV.,302.