Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 837 
vertretung) überwacht die Verwaltung #), sie ist berechtigt, sich von, der Ausführung 
ihrer Veschlüsse, von dem Eingange und der Verwendung aller Einnahmen der Ge- 
meindekasse, sowie von der gehörigen Ansführung der Gemeindearbeiten Ueberzeugung 
zu verschaffen; sie darf jedoch ihre Beschlüsse niemals selbst zur Ausführung bringen. 
§S. 104. (S. H. §s. 104. H. N. §. 68.) Die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) ist zusammenzuberufen ), so oft ihre Geschäfte es erforderu. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Berathung 
durch den Gemeindevorsteher #(H. N. Bürgermeister)); sie muß erfolgen, wenn es 
von einem Biertel der Mitglieder verlangt wird. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird durch die Ortsverfassung be- 
stimmt. Mit Ausnahme dringender Fälle müssen zwischen der Zusammenberufung 
und dem Verhandlungstermine mindestens zwei Tage frei bleiben. . 
Die Versammlungen sollen in der Regel nicht in Wirthshäusern oder Schänken 
abgehalten werden. 
8. 105. (S. H. 8. 106. H. N. §. 69.) Für die Gemeindevertretung können 
durch Beschluß derselben regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden, es müssen jedoch 
auch dann die Gegenstände der Berathung und zwar mit Ausnahme dringender Fälle 
mindestens zwei Tages) vorher den Mitgliederu der Versammlung angezeigt werden. 
8. 106. (8S. H. S. 106. H. N. §s. 70.) Die Gemeindeversammlung ist be- 
schlußfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Gemeindemitglieder") 
anwesend ist. 
Für die Gemeindevertretung bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte 
der Mitglieder derselben 3). 
In beiden Fällen bedarf es bei der Vorladung des Hinweises darauf, daß die 
Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen haben. 
Wird die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zum zweiten Male Fr 
Berathung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen Mit- 
glieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zusammenbe- 
rufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
S. 107. (S. H. S. 107. H. N. §. 71.) Die Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt"). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
ie der Stimmabgabe sich enthaltenden Mitglieder werden zwar als anwesend be- 
trachtet, die Stimmenmehrheit wird jedoch lediglich nach der Zahl der abgegebenen 
Stimmen festgestellt. « 
§.108.(S.H.§.108.H.N.§.72.)AnVerhandlungen(G.N.Beide«r 
Berathung und Abstimmung)) über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf 
derjenige nicht theilnehmen ((H. N. zugegen sein)), dessen Interesse mit dem der Ge- 
meinde im Widerspruche steht?). Kann wegen dieser Ausschließung ein gültiger 
  
1) z. B. durch Augenscheineinnahmen, Abhören von Personen, Einsicht von 
Akten, Rechnungen, Urkunden 2c. Res. 6. Juni 1841 (M. Bl. S. 162). Doch sind 
die Personalakten der Gemeindebeamten ihrer Natur nach zur Kenntniß der dienst- 
acen Vorgesetzen und der Auffichtsbehörden bestimmt, Res. 9. Juni 1843 (M. Bl. 
:„) Ordnungsmäßig, widrigenfalls ihre Beschlüffe nichtig find, E. O. B. XIX. 4. 
Tuch eine staatliche Bestätigung kann die Nichisgkeit nicht aufheben, E. O. V. XXIV. 96. 
7) D. s. zwei volle Kalendertage, Mot. S. 82. 
)9) Die stimmberechtigten „Gemeindemitglieder“; die nicht gemeindeangehörigen 
Stimmberechtigten und deren Stellvertreter bleiben also außer Betracht; III. A. I. 
r. 8 der Anw. 29. Dez. 1891. 
*) Hierbei sind Gemeindevorsteher, Schöffen und Gemeindeverordneten zusammen 
zu rechnen, und kommt die gesetzlich vorgeschriebene oder statutarisch bestimmte Anzahl, 
nicht etwa die Zahl der thatsächlich im Amte befindlichen Mitglieder der Gemeinde- 
vertremung in Anfatz, E. O. B. XVIII. 48. - 
) Die Form der Abstimmung (Sitzenbleiben, Händeerheben, Zuruf) ist gleich- 
gültig; nur die geheime Abstimmung durch Stimmzettel ist ausgeschlossen, da die 
Stimme des Voarsitzenden bei. Stimmengleichheit zu entscheiden hat, Erk. O. V. G. 
Mai. 1894 (Pr.- V. Bl. XV. 244147. 
7) Nicht nur nicht mithmmen, sondern auch nucht anwesend sein E. Gid. IV.,302.
	        
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