Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 841 
falls nicht ein Anderes mit Genehmigung des Kreisausschusses vereinbart worden ist, 
Wittwen= und Waisengeld nach den für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren 
Staatsbeamten geltenden Vorschristen unter Zugrundelegung des von den Beamten 
im Augenblicke des Todes erdienten Pensionsbetrages. 
Auf das Wittwen= und Waisengeld kommen diejenigen Bezüge in Anrechnung, 
welche von öffentlichen Wittwen-- und Waisenanstalten gezahlt werden, insoweit die 
Gemeinde die Einkaufsgelder und Beiträge geleistet hat. 
§. 88. Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Bürgermeister und der 
übrigen besoldeten Gemeindebeamten, sowie über streitige Ansprüche der Hinterblie- 
benen dieser Beamten auf Wittwen- und Waisengeld beschließt der Kreisausschuß, und 
zwar, soweit der Beschluß sich darauf erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens 
bei Feststellung dieser Ansprüche als Besoldung anzusehen ist, vorbehaltlich der den 
Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im 
Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. 
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.) 
Zehnter ((H. N. Elfter)) Abschnitt. Gemeindehaushalt. 
§. 119. (S. H. S. 119. H. N. §. 89.) Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, 
welche sich im Voraus veranschlagen lassen, entwirft der Gemeindevorsteher (Gemeinde- 
vorstand) #(H. N. Bürgermeister)) für das Rechnungsjahr oder für eine längere, von 
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) festzusetzende Rechnungsperiode, welche 
jedoch die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen darf, einen Voranschlag #y. 
Der Entwurf ist während zwei Wochen nach vorheriger Bekanntmachung in 
einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden Raume 
zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen. 
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Feststellung des Voranschlages durch die 
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung). 
Diese Feststellung ist vor Beginn des neuen Rechnungsjahres oder der neuen 
Rechnungsperiode zu bewirken. Der Gemeindevorsteher ((H. N. Bürgermeister)) hat 
eine Abschrift des festgesetzten Voranschlages dem Vorsitzenden des Kreisausschusses 
einzureichen. 
Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlage zu führen. Alle Gemeinde- 
einkünfte müssen zur Gemeindekasse gebracht werden. Ausgaben, welche außerhalb des 
Voranschlages geleistet werden sollen, oder über deren Verwendung besondere Beschluß- 
fassung vorbehalten ist, sowie Ueberschreitungen des Voranschlages bedürfen der vor- 
herigen Genehmigung der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung). 
Dnurch Beschluß des Kreisaueschusses kann einzelnen Gemeinden die Festsetzung 
eines Voranschlages nachgelassen werden, wenn deren Verhältnisse dies unbedenklich 
erscheinen lassen. 
((H. N.) §. 90. Zur Führung des Gemeinderechnungs= und Kassenwesens ist ein 
Gemeindebeamter als Gemeinderechner anzustellen, welcher der Bestätigung durch den 
Landrath nach Maßgabe des §. 55 bedarf und vor seinem Amtsantritte von dem 
Landrathe vereidigt wird. 
Der Gemeinderechner darf mit dem Bürgermeister in der in §. 46 Abs. 4 be- 
zeichneten Art weder verwandt noch verschwägert sein. Tritt eine solche Verwandt- 
schaft oder Schwägerschaft während der Amtszeit eines Gemeinderechners ein, so hat 
guse si Amt niederzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist defugr, hiervon Ausnahmen 
zZuzulassen. 
Der Gemeinderechner hat auf Verlangen eine genügende Sicherheit zu stellen, 
wogegen ihm der Anspruch auf eine mit seiner Amtsthätigkeit in billigem Verhältnisse 
stehende Besoldung zukommt. 
Diie Fefisetzung der Höhe der Besoldung, sowie der Höhe und Form der Sicher- 
heitsleistung unterliegt der Genehmigung der Ausfsichtsbehörde. 
In Landgemeinden, deren Verhältnisse dies unbedenklich erscheinen lassen, kann 
mu Genehmigung der Aufsichtsbehörde von der Anstellung eines besonderen Gemeinde- 
beamten als Gemeinderechner abgesehen werden.) 
WXX 
Die Aufstellung eines Voranschlages empfiehlt sich auch für kleinere Gemeinden, 
III. C. 5 Anw. 29. Dez. 1891.
	        
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