Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

842 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
(O. S.H.) §. 120. Ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde muß 
ein nach Vorschrift angelegtes Gemeinderechnungsbuch 1) geführt werden. 
Die Gemeinderechnung ist binnen drei Monaten nach dem Schlusse des Rech- 
nungsjahres der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur Prüfung, Feststellung 
und Entlastung vorzulegen. 
Wo ein besonderer Gemeindeeinnehmer bestellt ist, erfolgt die Einreichung der 
Rechnung zunächst an den Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand), welcher sie einer 
Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erinnerungen versehen, der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat. 
Die Feststellung der Rechnung muß innerhalb drei Monaten nach Vorlegung 
der Gemeinderechnung bewirkt sein. 
Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeitraumes von zwei 
Wochen zur Einsicht der Gemeindeangehörigen auszulegen. 
Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses 
sofort einzureichen. 
Dem Kreisausschusse liegt die:) Revision der Gemeinderechnungen ob, welche 
alljährlich bei mehreren Gemeinden des Kreises zu erfolgen hat. 
((H. N.) s§. 91. Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde find nach 
näherer Vorschrift der Auffichtsbehörde die erforderlichen Rechnungs- und Kassenbücher 
n führen. 
Die Gemeinderechnung ist von dem Gemeinderechner binnen sechs Wochen nach 
dem Schlusse des Rechnungsjahres dem Bürgermeister einzureichen, welcher sie einer 
Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erinnerungen versehen, binnen weiteren 
sechs Wochen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat. 
Die Feststellung der Gemeinderechnung muß innerhalb sechs Monate nach deren 
Vorlegung bewirkt sein. 
Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeitraumes von zwei 
Wochen zur Einsicht der Gemeindeangehörigen auszulegen. 
Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine Abschrift des Feststellungsbe- 
schlufses sofort einzureichen. 
Die im zweiten und vierten Absatze bestimmten Fristen können durch die Auf- 
sichisbehörde verlängert werden. 
(H. N.) §. 92. Dem Kreisauschusse liegt die jährliche Nachprüfung der Ge- 
meinderechnungen ob.) 
8. 121. (S. H. 8. 121. H. N. §. 98.) Der Kreisansschluß beschließt: 
1. an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung und den Ersatz der bei 
Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden Defekte 
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Jan. 1844 (G. S. S. 52). 
Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig; 
2. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen 
gegen Landgemeinden (§5. 15 zu 4 des Einführungs-Gesetzes zur Deutschen 
C. P. O. vom 30. Jan. 1877, R. G. Bl. S. 244). 
  
1) Reben dem Rechnungsbuche empfieblt sich für größere Gemeinden die Anlegung 
eines nach den Einnahme= und Ausgabetiteln des Vorauschlages geordneten Hand- 
buches und die Führung einer Hebeliste für die Gemeindesteuern, III, C. 7 der Anw. 
29. Dez. 1891. 
:) Wenn ein besonderer Gemeindebeamter die Kasse führt, so find die Revisionen 
derselben durch den Gemeindevorsteher vorzunehmen und zwar die regelmäßigen alle 
drei Monate, die außerordentlichen mindestens einmal im Jahre. Führt der Gemeinde= 
vorsteher die Kasse, so hat der Landrath als Borsitzender des Kreisausschusses, mindestens 
einmal im Jahre selbst oder durch einen Beauftragten ihre Revision zu bewirken. 
Bei allen Kassenrevifionen find die Eintragungen im Gemeinderechnungsbuche vom 
letzten Abschlusse ab, mit den Belägen zu vergleichen, zusammenzurechnen und der 
Kassenbestand, welcher danach vorhanden sein muß, festzustellen und der wirkliche 
Bestand nachzuzählen; über das Ergebniß ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Kassen- 
revisionen können mit den Rechnungsrevifionen verbunden werden, III. C. 8 Anw. 
29. Dez. 1891 (M. Bl. 1892 S. 26/27).
	        
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