842 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben
(O. S.H.) §. 120. Ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde muß
ein nach Vorschrift angelegtes Gemeinderechnungsbuch 1) geführt werden.
Die Gemeinderechnung ist binnen drei Monaten nach dem Schlusse des Rech-
nungsjahres der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur Prüfung, Feststellung
und Entlastung vorzulegen.
Wo ein besonderer Gemeindeeinnehmer bestellt ist, erfolgt die Einreichung der
Rechnung zunächst an den Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand), welcher sie einer
Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erinnerungen versehen, der Gemeinde-
versammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat.
Die Feststellung der Rechnung muß innerhalb drei Monaten nach Vorlegung
der Gemeinderechnung bewirkt sein.
Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeitraumes von zwei
Wochen zur Einsicht der Gemeindeangehörigen auszulegen.
Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses
sofort einzureichen.
Dem Kreisausschusse liegt die:) Revision der Gemeinderechnungen ob, welche
alljährlich bei mehreren Gemeinden des Kreises zu erfolgen hat.
((H. N.) s§. 91. Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde find nach
näherer Vorschrift der Auffichtsbehörde die erforderlichen Rechnungs- und Kassenbücher
n führen.
Die Gemeinderechnung ist von dem Gemeinderechner binnen sechs Wochen nach
dem Schlusse des Rechnungsjahres dem Bürgermeister einzureichen, welcher sie einer
Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erinnerungen versehen, binnen weiteren
sechs Wochen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat.
Die Feststellung der Gemeinderechnung muß innerhalb sechs Monate nach deren
Vorlegung bewirkt sein.
Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeitraumes von zwei
Wochen zur Einsicht der Gemeindeangehörigen auszulegen.
Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine Abschrift des Feststellungsbe-
schlufses sofort einzureichen.
Die im zweiten und vierten Absatze bestimmten Fristen können durch die Auf-
sichisbehörde verlängert werden.
(H. N.) §. 92. Dem Kreisauschusse liegt die jährliche Nachprüfung der Ge-
meinderechnungen ob.)
8. 121. (S. H. 8. 121. H. N. §. 98.) Der Kreisansschluß beschließt:
1. an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung und den Ersatz der bei
Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden Defekte
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Jan. 1844 (G. S. S. 52).
Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig;
2. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen
gegen Landgemeinden (§5. 15 zu 4 des Einführungs-Gesetzes zur Deutschen
C. P. O. vom 30. Jan. 1877, R. G. Bl. S. 244).
1) Reben dem Rechnungsbuche empfieblt sich für größere Gemeinden die Anlegung
eines nach den Einnahme= und Ausgabetiteln des Vorauschlages geordneten Hand-
buches und die Führung einer Hebeliste für die Gemeindesteuern, III, C. 7 der Anw.
29. Dez. 1891.
:) Wenn ein besonderer Gemeindebeamter die Kasse führt, so find die Revisionen
derselben durch den Gemeindevorsteher vorzunehmen und zwar die regelmäßigen alle
drei Monate, die außerordentlichen mindestens einmal im Jahre. Führt der Gemeinde=
vorsteher die Kasse, so hat der Landrath als Borsitzender des Kreisausschusses, mindestens
einmal im Jahre selbst oder durch einen Beauftragten ihre Revision zu bewirken.
Bei allen Kassenrevifionen find die Eintragungen im Gemeinderechnungsbuche vom
letzten Abschlusse ab, mit den Belägen zu vergleichen, zusammenzurechnen und der
Kassenbestand, welcher danach vorhanden sein muß, festzustellen und der wirkliche
Bestand nachzuzählen; über das Ergebniß ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Kassen-
revisionen können mit den Rechnungsrevifionen verbunden werden, III. C. 8 Anw.
29. Dez. 1891 (M. Bl. 1892 S. 26/27).