östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 843
¶ S. E.) Elfter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für die Kreise
Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen.
#s. 121 a. Die in den Kirchspielslandgemeinden der Kreise Husum, Norderdith-
marschen und Süderdithmarschen bestehenden Dorfschaften und Bauerschaften bleiben
als öffentliche Körperschaften für diejenigen kommunalen Zwecke bestehen, welchen sie
sie bisher gedient haben, oder welche von ihnen, unter Zustimmung der Kirchspiel-
landsgemeinde und unter Bestätigung des Bezirksausschusses werden übernommen
werden.
Die bisherige Berfassung dieser Körperschaften erleidet nur dahin eine Abände-
rung und Ergänzung, daß die 88. 7, 8, 9, 10, 13, 39 bis einschließlich 67 der
Landgemeinde-Ordnung auch auf die Dorfschaften und Bauerschaften mit der Maßgabe
finngemäß Anwendung finden, daß der Beschluß der Kirchspiellandsgemeinde über die
Heranziehung von Gemeindeabgabepflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr
als 900 Mark zu den Gemeindeabgaben auch für die Heranziehung dieser Personen
von ihrem Einkommen zu den Dorfschafts= und Bauerschaftsabgaben ohne Weiteres
rechtsverbindlich ist.
Der Dorsschafts= und der Bauerschaftsvorsteher ist für die in den §§. 90 und
91 der Landgemeinde-Ordnung bezeichneten polizeilichen Geschäfte Hülfsbeamter des Ge-
meindevorstehers der Kirchspiellandsgemeinde.
§. 121b. In den Kirchspiellandsgemeinden des Kreises Husum, Norderdith-
marschen und Süderdithmarschen tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine
Gemeindevertretung.
§. 121c. Die Gemeindevertretung der Kirchspielslandgemeinden im Kreise Süder-
dithmarschen besteht aus dem Gemeindevorsteher, dem Stellvertreter — wenn mehrere
Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stellvertreter — desselben und aus den
Vorstehern der Bauerschaften.
Außerdem kann durch Gemeindestatut der Kirchspielslandgemeinde Bauerschaften,
welche in der Einwohnerzahl und in der Steuerkraft hervorragen, eine weitere Ver-
tretung in der Gemeindevertretung der Kirchspielslandgemeinde durch die Wahl eines
oder mehrerer Gemeindeverordneten gewährt werden.
Die Höchstzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung unterliegt nicht der im
§5. 49 Abs. 3 der Landgemeinde-Ordnung vorgeschriebenen Beschränkung.
Auf die Wahl der Gemeindeverordneten finden die für die Wahl der Gemeinde-
vorsteher in den §§. 75 bis 83 der Landgemeinde-Ordnung getroffenen Bestimmungen
fiungemäß Anwendung. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. Außergewöhnliche Wahlen
zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Gemeindeverordneten müssen
angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorsteher es für
erforderlich erachten, oder wenn der Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann
bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit.
§. 1214. In den Kreisen Norderdithmarschen und Husum kann jede Kirchspiels-
landgemeinde durch Statut die Bestimmung treffeu, daß die Gemeindeverordneten,
sämmtlich oder zum Theil, von den Dorfschaften zu wählen sind. In diesem Falle
gelten die Bestimmungen des §. 1216 Abs. 3 und 4.
Auch ist jede Kirchspielsgemeinde dieser beiden Kreise befugt, die Bildung der
Gemeindevertretung nach den im §. 121c für die Kirchspielslandgemeinden des Kreises
Süderdithmarschen getroffenen Bestimmungen durch Statut zu beschließen.
§. 121e. Für die Fortbildung der einstweilen ungeändert bleibenden Verfassung
der im Kreise Husum innerhalb der Kirchspielslandgemeinden neben den Dorsschaften
bestehenden selbständigen Köge find durch Kreisstatut Normatiobestimmungen zu
erlassen.
Der Koogsvorsteher (Deichvogt) ist als solcher Mitglied der Kirchspielslandge-
meindevertretung und Hülfsbeamter des Gemeindevorstehers der Kirchspielslandgemeinde
für die in den §§. 90 und 91 bezeichneten polizeilichen Geschäfte.
s. 121f. Für die Gemeinde Helgoland, Kreises Süderdithmarschen, bleibt es
bis auf Weiteres bei der gegenwärtigen Gemeindeverfassung. Der Zeitpunkt des In-
— der Landgemeinde-Ordnung für Helgoland wird durch Königl. Verordnung
estimmt)