Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 845 
Gemeinden für den Bereich ihres Gemeindebezirkes im öffentlichen Interesse gesetzlich 
obliegen, mit den hinsichtlich einzelner dieser Leistungen aus den Gesetzen folgenden 
Maßgaben verbunden½. 
(O. S. H.) Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder 
die Veranlagung von Grundbesitzern und Einwohnern eines Gutsbezirkes zu den 
öffentlichen Lasten desselben, finden die Bestimmungen im S§. 38 dieses Gesetzes sinn- 
gemäße Anwendung?). # 
§. 123. Der Besitzer eines selbständigen Gutes hat insbesondere die in den 
88. 90 und 91 ( (H. N. in dem §. 63)) aufgeführten obrigkeitlichen Befugnisse und 
Pflichten :) entweder in Person oder durch einen von ihm zu bestellenden, zur Ueber- 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 844. 
mehrfacher Beziehung (Theilnahme an verschiedenen Präsentationswahlen zum Herren- 
hause, an kommunalständischen, landschaftlichen Credit= und Versicherungsverbänden 
vergl. Kab. O. 7. Juli 1847, G. S. S. 515, das Recht, sich nach dem Gute zu 
nennen, A. L. R. II. 9 §. 45, das Recht, die mit dem Patronate verbundenen 
Ehrungen, die Erwähnung im Kirchengebete und die Kirchentrauer, in Anspruch zu 
nehmen, A. L. R. II. 9 §8. 43, 44, II. 11 §§. 589, 593, 594), von Bedeutung 
ist, präsent zu erhalten, aber nur in Betreff des Bestandes der Rittergutseigen- 
schaft; die Löschung ist zu veranlassen, sobald ein Gut die für die Erhaltung der 
Rittergutseigenschaft erforderlichen Eigenschaften nicht mehr erfüllt, Res. 9. Aug. 1876 
(M. Bl. S. 226). Vergl. Kab. O. 11. Jan. 1835 (G. S. S. 9). 
1) Der Gutsherr ist zu den Lasten und Pflichten verbunden, die den Gemeinden 
für den Bereich ihres Gemeindebezirkes im öffentlichen Interesse obliegen. Eine 
Bertheilung dieser Kommunallasten eines selbständigen Gutsbezirkes, der sich nicht in 
einer Hand befindet, unter die verschiedenen Grundbesitzer ist unstatthaft, selbst im 
Falle der Vereinbarung; nur in Betreff der Armenlasten (s. 8 Ges. 8. März 1871), 
der Quartierleistung (§. 7 Ges. 25. Juni 1868), der Naturalleistungen (Ss. 3—5, 7, 
8 Ges. 13. Febr. 1875), der Kriegslasten (§§. 3, 6, 8 Ges. 13. Juni 1873) findet 
eine Ausnahme statt, Res. 21. Nov. 1875 (M. Bl. S. 76). Beispielsweise hat der 
Gutsherr auch die Antheile an den Kosten der Amtsverwaltung, Res. 31. Jan. 1875 
(M. Bl. 1876 S. 14) Nr. 2, sowie an den Unterhaltungskosten der Standesämter 
zu tragen, die nach §§. 7 ff. Reichsges. 6. Febr. 1875 in den aus mehreren Gemeinden 
und Gntsbezirken bestehenden Standesamtsbezirken auf den betreffenden Gutsbezirk 
repartirt werden, Res. 9. April 1878 (M. Bl. S. 78), vergl. Erk. 3. Juli 1878 
(E. O. B. IV. 143) und 6. Dez. 1879 (E. O. V. VI. 85). 
Dagegen hat der Besitzer des Gutes das für den Gutsbezirk berechnete Kreis- 
tagssoll nicht allein zu tragen, Res. 31. Jau. 1875 (M. Bl. 1876 S. 14). Die 
Kreisabgaben werden nicht auf die Gutsbezirke als solche, sondern auf die in ihm 
wohnenden Kreisangehörigen umgelegt, Erk. 6. Dez. 1879 (E. O. V. VI. 81). In 
Ost= und Westpreußen können ferner die Schullasten gemäß §§. 55, 56, 60 Schul- 
Ordn. 11. Dez. 1845 (G. S. 1846 S. 1) auf die Anwohner des Gutsbezirkes unter- 
vertheilt werden. 
Abgabenregulirungspläne auf Grund des Ges. 3. Jan. 1845 (G. S. S. 25) 
begründen keine öffentlich-rechtlich erzwingbare Beitragspflicht der Gutsbezirksinsassen 
zu Gunsten des Gutsherrn, E. O. V. XII. 174. 
2) Vergl. jetzt §§. 69, 70, 75 Komm. Abg. Ges. 
2) Wenn der Gutsvorsteher nicht zugleich Gutsherr ist, so fungirt er nur als 
obrigkeitlicher Verwalter des Gutsbezirkes, vertritt aber nicht die Vermögensrechte 
der Gutsherren und der Anwohner. Aufforderungen zu Ausgaben aus einem öffent- 
lich-rechtlichen Titel, z. B. zu Schullasten, zur Instandsetzung von Wegen sind also 
in diesem Falle nicht an den Gutsvorsteher, sondern an den wegebaupflichtigen Guts- 
herrn zu richten, Erk. 4. Febr. 1880 (E. O. V. VI. 206) und 28. Febr. 1883 
(E. O. B. IX. 138). Dagegen vertritt der Gutsvorsteher — ev. auch im Verwaltungs- 
streitverfahren, E. O. V. VIII. 166 — den Gutsbezirk, wenn es sich um dessen 
kommunale Leistungen handelt, die er kraft seiner obrigkeitlichen Stellung angeordnet 
hat, z. B. wenn es sich um Angelegenheiten der Armenpflege handelt; der Gutsvor- 
steher ist der gesetzliche Bertreter des Gutsarmenverbandes, Entsch. des Bundesamtes 
für das Heimathwesen XVIII. 155; XIX. 149; XX. 177. Bergl. E. O. B. XXVII. 
201. Ingleichen vertritt der Gutsvorsteher dem im Eigenthum mehrerer Personen
	        
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