Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

848 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
uls Gutsvorsteher versagt worden ist, die Bestellung eines Stellvertreters, oder be- 
findet er sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, oder ist er in Konkurs 
verfallen, so steht dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses die Er- 
nennung des Stellvertreters auf Kosten des Besitzers zu#?#). 
5. 127. (S. H. §s. 127. H. N. §. 99.) Ueber die Festsetzung der dem stellver- 
tretenden Gutsvorsteher in den Fällen des §. 126 ((H. N. §. 98)) zu gewährenden 
Bergütung beschließt der Kreisausschuß?). 
Bierter Titel. Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger 
Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommnnaler Angelegenheiten?). 
8. 128. (S. H. §. 128. H. N. §. 100.) Landgemeinden und Gutsbezirke können 
mit nachbarlich belegenen Landgemeinden oder Gutsbezirken zur Wahrnehmung ein- 
zelner kommunaler Angelegenheiten nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und 
Gutsbesitzer durch Beschluß des Kreisausschufses verbunden werden, wenn die Be- 
theiligten damit einverstanden sind. 
Wenn ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, kann, sofern das 
öffentliche Interesse dies erheischt, die Bildung eines solchen Verbandes durch den 
Oberpräsidenten erfolgen, nachdem die Zustimmung der Betheiligten im Beschluß- 
verfahren durch den Kreisausschuß ersetzt worden ist. 
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Fälle der Veränderung der Verbände 
in ihrer Zusammensetzung sowie der Anflösung derselben finngemäße Anwendung. 
129. (S. H. S. 129. H. N. §. 101.) Bei der Bildung dieser Berbände 
ist auf die sonst bestehenden Verbände (Amtsbezirke, ((H. N. Bürgermeistereibezirke)) 
Kirchspiele, Schul--, Wegebau-, Armenverbände u. s. w.) thunlichst Rücksicht zu nehmen. 
Es können diesen Verbänden auf ihren Antrag mit Königlicher Genehmigung 
die Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden. « 
§.130.(S.,E.§.130.E.N.§.102.)UeberdiequolgeeinersolchenVCrs 
bindung oder in Folge einer Aenderung der Zusammensetzung oder einer Auflösung der 
Verbände nothwendig werdende Regelung der Berhältnisse zwischen den Betheiligten 
beschließt der Kreisausschuß vorbehaltlich der denselben gegen einander zustehenden Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren. 
Bei dieser Regelung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur Ausgleichung der 
öffentlich-rechtlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu treffen. Insbesondere können 
einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke zu Vorausleistungen verpflichtet werden, wenn 
diejenigen, mit welchen sie verbundon werden sollen, für gewisse Berbandszwecke bereits 
vor der Verbindung für sich allein in genügender Weise Fürsorge getroffen haben 
oder aus anderen Gründen nur einen geringeren Vortheil von der Verbindung haben. 
5 131. (S. B. s. 131. H. N. §. 103.) Die nach Maßgabe des §. 128 
((H. N. §. 100)) gebildeten Verbände sind berechtigt die Ausführung der in ihrem ge- 
meinsamen Interesse liegenden Maßnahmen und Veranstaltungen auf gemeinsame 
Kosten zu beschließen. Sie bilden in den Fällen, wo die Fürsorge für die öffentliche 
Armenpflege von ihnen übernommen oder ihnen auferlegt wird, Gesammtarmen= 
verbände im Sinne des §. 12 des Gesetzes vom S8. März 1871 (G. S. S. 130). 
Auf die bereits bestehenden Gesammtarmenverbände finden die Bestimmungen dieses 
Titels fortan siungemäße Anwendung. 
Im Uebrigen werden die Rechtsverhältnisse der Verbände durch ein Statut 
geregelt, welches von den Betheiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen ist 
und der Bestätigung des Kreisansschusses unterliegt. 
  
sch ß Gemäß L. V. G. §. 121 steht dagegen Beschwerde an den Bezirksaus- 
uß zu. 
2) Die obige Vorschrift findet nur im Falle des § 126 Anwendung, d. h. wenn 
der Landrath einen stellvertretenden Gutsvorsteher ernaunt hat. Ist Jemand stellver“ 
tretender Gutsvorsteher vermöge Auftrags des Gutsbesitzers, so ist die Festsetzung der 
ihm gebührenden Dienstunkostenentschädigung lediglich Sache der Betheiligten, Erk 
O. B. G. 23. April 1881 (E. VII. 186). 
1) Ausf. Anw. II. Nr. 5.
	        
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