Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 849 
8. 132. (S. H. s. 132. H. N. §s. 104.) Das Statut muß enthalten: 
1. die Bezeichnung derjenigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, welche 
den Verband bilden, " 
2. die Bezeichnung der von dem Verbande wahrzunehmenden Angelegenheiten, 
3. die Benennung des Verbandes und die Angabe des Ortes, wo dessen Ver- 
waltung geführt wird, 
4. die Festsetzung der Art und Weise, in welcher über die gemeinsamen An- 
gelegenheiten des Verbandes Beschluß gefaßt wird, 
5. eine Bestimmung über die Wahl oder die sonstige Art der Berufung des 
Verbandsvorstehers, sowie über die Vertretung des Verbandes nach Außen, 
6. die Bestimmung des Maßstabes für die Vertheilung der Beiträge zu den 
gemeinsamen Ausgaber auf die Verbandsmitglieder. 
Das Statut ist durch das Regierungsamtsblatt und das Kreisblatt (§. 115 
Nr. 3) (C(H. N. §.79 Abs. 2 Nr. 3)) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen 1). Außer- 
dem bleibt es der Beschlußfassung der einzelnen Verbände überlassen, weiter noch die 
Bekanntmachung des Statuts auf anderem Wege anzuordnen. 
s. 133. (S. H. S. 133. H. N. §. 105.) Berbandsvorsteher können nur solche 
Personen sein, bei welchen die Voraussetzungen zur Uebernahme des Amtes als Ge- 
meinde-= ((H. N. Bürgermeister)) oder Gutsvorsteher vorliegen. 
Vertreter von Gemeinden können nur die zur Uebernahme des Amts als Ge- 
meindeverordneter in denselben befähigten Personen sein. 
Selbständige Gutsbezirke werden durch den Besitzer des Gutes im Falle des 
# 124 zu 1, 2 und 4 und §. 126 ((H. N. 8§. 96 Nr. 1—3 und 98),) durch den 
Stellvertreter desselben vertreten. 
§s. 134. (8. H. s. 134. H. N. §. 106.) Die Wahl des Berbandsvorstehers 
bedarf, wenn der Gewählte nicht zugleich Gemeinde-, Guts= oder Amtsvorsteher ((H. N. 
Bürgermeister oder Gutsvorsteher)) ist, der Bestätigung durch den Landrath unter sinn- 
gemäßer Anwendung der Bestimmungen des §. 84 dieses Gesetzes ((H. N. nach 
Maßgabe des §. 55)). 
Wird gegen die Gültigkeit der Wahl eines Verbandsvorstehers, welcher nach der 
vorstehenden Bestimmung einer besonderen Bestätigung nicht bedarf, Einspruch er- 
hoben, so entscheidet hierüber die Versammlung der Verbandsmitglieder. Gegen den 
Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
8. 135. (8. H. 8. 135. H. N. §. 107.) Den einzelnen Gemeinden bleibt die 
Aufbringung ihrer Antheile an den gemeinsamen Ausgaben nach Maßgabe ihrer Ver- 
fassung überlassen. - "· 
§.136.(s.H.§.136.H.N.§·-IW.)AufBeschwerdenuudEinsprüche 
f(ll.N.AufEinfp1-üche)),betreffend" " 
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des 
Verbandes, 
2. die Heranziehung der einzelnen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke zu 
den Beiträgen für Berbandszwecke, -· 
beschließt der Verbandevorsteher. Die Rechtsmittel und das Verfahren regeln sich 
nach 88. 9 und 38 S(H N. §. 8)) dieses Gesetzes und den §s. 69 und 70 des Kom- 
munalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893. « 
§.137.(s.H.s.137.H."«N-§.109.)KommteinStatutdurchireieVereinbarung 
der Betheiligten nicht zu Stande, so ist dafselbe nach Anhörung der letzteren durch 
den Kreisausschuß festzusetzen. Hierbei kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 
Der Verband wird in seinen Angelegenheiten durch den Verbandsausschuß und 
den Verbandsvorsteher vertreten. Der letztere ist die ausführende Behörde. 
Der Verbandsausschuß, welcher über alle Angelegenheiten des Verbandes zu be- 
schließen hat, besteht aus Vertretern sämmtlicher zu dem Verbande gehörigen Ge- 
meinden und Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch 
einen Abgeordneten zu vertreten. 
Die Vertretung der Landgemeinden in dem Verbandsausschusse erfolgt durch den 
Gemeinde vorsteher, #(H. N. den Bürgermeister, den Beigeordneten und)) die Schöffen 
((§. H. Stellvertreter)) und, wenn deren Zahl nicht ausreichen sollte, durch andere von 
der Gemeinde zu wählende Abgeordnete. 
1) Kostenfrei, Res. 21. Juni 1893 (M. Bl. S. 143). 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 54
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.