Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

850 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter sowie der jedem 
Gutsbezirke einzuräumenden Stimmen bemißt sich nach dem Gesammtbetrage der zu 
dem Zeitpunkte der Feststellung des Statutes in den Gemeindebezirken und von den 
Gutsbesitzern zu entrichtenden direkten Staatsstenern unter Mitberücksichtigung der 
vom Staate veranlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, sowie der 
gemäss 8. 36 Abs. 2 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 zn 
ermittelnden Einkommensteuersätze der in §. 33, „—.A. a. O. bezeichneten, 
der Gemeindeeinkommensteuerpflicht in den bezüglichen Gemeinden unter- 
liegenden 1) Personengesammtheiten, juristischen und physischen Personen. 
(O. S. H.) Der Verbandsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Verbandsvorsteher 
und einer Stellvertreter desselben auf die Zeitdauer von sechs Jahren nach den für 
die Wahl des Gemeindevorstehers geltenden Vorschriften (§§. 76 ff.) mit der Maß- 
gabe hinsichtlich des §. 77, daß der Berbandsausschuß aus seiner Mitte einen Wahl- 
vorsteher wählt und von der Wahl von zwei Beisitzern Abstand nehmen kann. 
(O. S. H.) Die Vertheilung der gemeinsamen Ausgaben erfolgt nach den im zweiten 
Satze des ersten Absatzes des s. 59 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 
14. Joli 18931) für die Vertheilung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Grund- 
sätzen, sofern nicht auf Grund des §. 130 eine andere Festsetzung stotifindet. 
((H. N) Wenn hiernach einem Gutsbesitzer oder den Vertretern einer Gemeinde 
mehr als die Hälfte der Stimmen in dem Verbandsausschusse zusteht, so können die 
anderen dem Berbande angehörenden Gutebesitzer oder Gemeinden gegen einen mit 
ihrer oder ihrer Vertreter Abstimmung im Widerspruche stehenden Beschluß des Ber- 
bandsausschusses die Entscheidung des Kreisausschusses anrufen, welcher alsdann end- 
gültig beschließt. « 
Die Berufung des Berbandsvorstehers ist entweder in der Weise zu regeln, daß 
der Verbandsausschuß aus seiner Mitte den Verbandsvorsteher und einen Stellvertreter 
für ihn auf die Dauer von acht Jahren wählt, oder in der Weise, daß einer der bethei- 
ligten Bürgermeister und Gutsvorsteher oder dessen gesetzlicher Vertreter zum Verbands- 
vorsteher und ein anderes bestimmt zu bezeichnendes Mitglied des Verbandsausschusses 
zum Stellvertreter für ihn von Amtswegen bestellt wird. Für die Wahl des Ver- 
bandsvorstehers und seines Stellvertreters gelten die Vorschriften über die Wahl des 
Bürgermeisters (§§. 47 ff.) mit der Maßgabe hinsichtlich des §. 48, daß der Ber- 
bandsausschuß aus seiner Mitte einen Wahlvorsteher wählt und von der Wahl von 
zwei Beisitzern Abstand nehmen kann. 
Die Vertheilung der gemeinsamen Ausgaben erfolgt, sofern nicht ein anderer 
Maßstab auf Grund des §. 102 festgesetzt ist oder sich nach den örtlichen Verhält- 
nissen oder hergebrachter Gewohnheit als angemessen ergiebt, nach den im zweiten 
Satze des ersten Absatzes des §. 59 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 
für die Vertheilung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Grundsätzen.) 
S 138. (S. H. S. 138. H. N. §. 110.) Die Bestimmungen der §§. 128 bis 137 
KH. N. §#§. 100—109)) finden auch auf die Verbindung von Landgemeinden oder 
Gutsbezirken mit Stadtgemeinden finngemäße Anwendung mit den Maßgaben, daß 
an die Stelle des Kreisausschusses der Bezirksausschuß, an Stelle des Landraths der 
Regierungspräsident tritt, und daß die Vertretung der Stadtgemeinden in den Ver- 
bandsausschüssen durch den Bürgermeister, den Beigeordneten (zweiten Bürgermeister), 
sonstige Magistratsmitglieder und erforderlichenfalls durch andere von der Stadt- 
gemeinde zu wählende Abgeordnete erfolgt. 
Fünfter Titel. Aufsicht des Staates. 
8. 139. (S. H. S. 139. H. N. §. 111.) Die Aufsicht des Staates über die Ber- 
waltung der Angelegenheiten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände 
(Titel IV) wird unbeschadet der in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Kreis- 
ausschusses und des Bezirksausschufses in erster Instanz von dem Landrathe als Vor- 
sitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzter Instanz von dem Regierungs= 
präfidenten geübt?). 
  
1) §. 96 Abs. 6 Komm. Abg. Ges. 
2) Die Ausübung kann starfinden: 
a) durch Kenntnißnahme von allen Handlungen der kommunalen Organe, Ver- 
langung von Auskünften, Einsicht von Akten und Urkunden,
	        
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