östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 851
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten Angelegenheiten
find in allen Instanzen innerbalb zwei Wochen anzubringen #.
S. 140. (S. H. s. 140. H. N. §. 112.) Beschlüsse ((H. N. des Gemeinderathes))
der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder der Gemeindeverbände:)
(Titel IV), welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzten, hat der
Gemeinde= oder ##(H. N. der Bürgermeister, der Gemeinderath, der)) Verbandsvorsteher,
entstehendenfalls auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung
unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Gemeinde-
(Verbands-) Vorstehers steht der Gemeindeversammlung (der Gemeindevertretung, der
Versammlung der Verbandsmitglieder) die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 31.
Die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, aus anderen als den vorstehend angegebenen
Gründen eine Beanstandung von Beschlüssen C(H. N. des Gemeinderathes)), der Ge-
sueindeversammlung, der Gemeindevertretung oder des Gemeindeverbandes herbeizu-
hren.
S. 141. (§S. H. 5. 141. H. N. S. 113.) Unterläßt oder verweigert eine Land-
gemeinde, ein Gutsbezirk oder ein Gemeindeverband (Titel IV) die ihnen gesetzlich ob-
liegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten
Leistungen auf den Voranschlag zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so
verfügt der Landrath unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Voran-
schlag oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe ).
Zu Anmerkung 2 auf S. 850.
b) durch Erzwingung eines ordnungsmäßigen Ganges der Gemeindeverwaltung
durch die Zwangsmittel aus §. 132 L. V. G. oder §. 100 Disziplinarges.
oder durch Disziplinarmittel aus §§. 18—20 dies. Ges.; vgl. E. O. V. XI. 393,
XII, 423, XIV. 418; ferner Res. 6. Juni 1863 (M. Bl. S. 118) und über
die Möglichkeit, die Gemeinde zur Anstellung eines Prozesses zu zwingen,
Res. 18. März 1840 (M. Bl. S. 42),
I) durch Ertheilung von Anweisungen, vergl. E. O. V. V. 75, XIV. 77, XX. 71.
Daß der Regierungspräsident letzte Instanz ist, hindert nicht, daß der Ober-
präsident auf Grund des §. 11, 4 a Instr. 31. Dez. 1825 (G. S. 1826 S. 1)
und der Minister des Innern auf Grund des §. 3 L. B. G. als vorgesetzte Behörde
der Aufsichtsbehörden einschreiten. Ebensowenig ist der Regierungspräsident behindert,
in dringenden Fällen mit Uebergehung des Landrathes einzugreifen, E. O. B. II. 324,
V. 340, X. 357.
1) Gemäß L. B. G. §. 50 Abs. 3 können die Aufsichtsbehörden innerhalb ihrer
Lesetzlichen Zuständigkeit Verfügungen und Anordnungen der nachgeordneten Behörden
außer Kraft setzen oder diese Behörden mit Anweisung versehen. Der Ablauf der
Beschwerdefrist und die Erschöpfung des Instanzenzuges schließen ein Einschreiten der
Auffichtsbehörden und der ihnen vorgesetzten Behörden von Amtswegen nicht aus.
2) Dagegen nicht eines kollegialischen Gemeindevorstandes. — Ob die Beschlüfsfe
noch nicht ausgeführt, oder schon in der Ausführung begriffen sind, ist gleichgültig,
E. O. B. VI. 56, doch dürfen ihre rechtlichen Wirkungen durch die erfolgte Aus-
führung nicht bereits erschöpft sein, E. O. V. XXVII. 87. Bedarf der Beschluß
zu seiner Gültigkeit noch der Bestätigung, so ist diese abzuwarten, E. O. V. VI. 66,
XXIV. 21. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gemeinde, auch wenn die Auf-
sichtsbehörde die Beanstandung angeordnet hat, Res. 21. Okt. 1890 (M. Bl. S. 205).
37) Borausgesetzt, daß ein öffentliches Interesse diese Maßregel verlangt, E. O. V.
VIII. 53, XIII. 61, und daß ein auderer Weg zur Durchführung der festgestellten
Verpflichtung nicht vorgesehen ist, E. O. V. XVIII. 142. Bergl. E. O. V.
XXX 142. — Unstatthaft ist die Zwaugsetatisirung bei freiwillig übernommenen
Kosten zu Chausseebauten, E. O. V. XVI. 218, desgl. von Kosten für Hebammen-
bezirke, E. O. V. XII. 167, auch einem Verbande gegenüber, wenn dieser nicht zu
diesem Zwecke gebildet ist oder das Gehalt der Hebamme ausdrücklich übernommen hat.
Feststellung der Leistung und Eintragung in den Voranschlag bezw. Feststellung
der Ausgabe dürfen nicht in einem Akte vorgenommen werden, wichen ihnen muß
V#me eine angemessene Frist liegen, E. O. V. VIII. 48, XVI. 218, XIX. 219,
Der festustellende Betrag muß genau und unabänderlich feststehen, Erk. O. V. G.
11. Febr. 1891 (Pr. V. Bl. XII. 542) und Res. 30. Dez. 1890 (M. Bl. 1891 S. 6)
54*