östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 853
Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883
(G. S. S. 287) fsinngemäße Anwendung. · J
((H. N.) §. 117. Auf Gemeindeverbände, denen eine Stadtgemeinde angehört
(6. 110), finden an Stelle der §9. 111, 112, 113, 115, 116 die Vorschriften der §§. 87,
88, 89, 91, 92 der Städte-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau finngemäß An-
wendung.) n
Sechster Titel. Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen.
§. 146. (O.) Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere
die §§. 18 bis 78 Theil II Titel 7 A. L. R., das Gesetz, betreffend die Landgemeinde-
verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie, vom 14 April
1856, die §§. 22 bis 45 sowie der §. 53 der Kreis-Ordnung vom 13. Dezember 1872
in der Fassung vom 19. März 1881 und die 8§. 24 bis 37 des Gesetzes über die
Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883
für die im. §. 1 genonnten Provinzen außer Kraft. Die Bestimmungen der 88§. öl,
51a und 55a Abs. 2 der Kreis-Ordnung bleiben noch fernerhin in Kraft.
((§. H.) Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft.
Mit diesen Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere
— unbeschadet der Vorschriften im Titel II. Abschn. 11 dieses Gesetzes — die
Verordnung vom 22. September 1867, betr. die Landgemeindeverfassungen im Gebiete
der Herzogthümer Schleswig und Holstein (G. S. S. 1608), das Lauenburgische
Gesetz vom 2. November 1874, betr. die Verfassung der Landgemeinden im Kreise
Herzogthum Lauenburg (Offiz. Wochenbl. S. 279), die 88. 22 bis 31 sowie der §. 41
der Kreis-Ordnung vom 26 Mai 1888 (G. S. S. 139), die Kreisstatuten für die
Fortbildung der Kirchenspielsverfassung in den Kreisen Norderdithmarschen und Süder-
dithmarschen vom 21. September 1883 resp. 9. Mai 1884, bezw. vom 1. August
1888, resp. 23. März 1888 und die §s. 24 bis 37 des Gesetzes über die Zuständigkeit
der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. Angust 1883 für die
Provinz Schleswig-Holstein außer Kraft. Die Bestimmungen der 88. 38, 39 und
45 Abs. 2 der Kreis-Ordnung bleiben auch fernerhin in Kraft. «
(O. S. H.) Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen
Rechts 1) beruhen, dleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen
allgemeinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten
und Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird
nicht vermuthet.
(O. S. H.) §. 147. Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bereits bestehenden
Ortsstatuten, allgemeinen Gewohnheitsrechte und Observanzen bleiben, soweit dieses
Gesetz ortsstatutarische Regelung zuläßt, unbeschadet der Bestimmung in Abs. 2, einst-
weilen, längstens auf drei Jahre, in Kraft). - ,
Bis zum Inkrafttreten eines Kommnnalsteuergesetzes, läugstens aber bis zum
1. April 1897, können die bei der Verkündigung dieser Landgemeinde-Ordnung für
Vertheilung der Gemeindeabgaben statutarisch oder observanzmäßig bestehenden Maßstäbe
durch Beschluß der Gemeinde mit Genehmigung des Kreisansschusses aufrecht er-
balten werden.
(O. S. H.) §s. 148. Soweit den Volksschulen die Eigenschaft von Gemeinde-
anstalten beiwohnt, kommen in Ansehung derselben die Bestimmungen dieses Gesetzes
nur unter den aus den besonderen Gesetzen über die Volksschule sich ergebendun Ein-
schränkungen zur Anwendung. «
«(0.s.kl.)§.149.DetMinisterdeannernerläßtdiezurAusführung
dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. «
Wegen der Vorbereitungen für die nothwendig werdenden Neuwahlen ist alsbald
nach der Verkündigung des Gesetzes Anordnung zu treffen. Die Vollmacht der bis-
herigen Mitglieder der bestehenden Gemeindevertretung erlischt mit dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes; doch bleiben dieselben bis zur Einführung der nenu-
gewählten Gemeindeverordneten im Amte.
1) Z. B. öffentlich-rechtliche Verträge (bestätigte Rezesse der Auseinandersetzungs-
behörden, Regulirungspläne, Urbarien), rechtskräftige Erkenntnisse, Verjährung, Privileg.
2) Ausf. Anw. III. B. XI. 2.