Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

80 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 
Innungsmitglieder mit Ausnahme derjenigen, welche sich nicht im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder durch gerichtliche Anordnung in der Ver- 
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sowie zu 
Mttgliedern des im §. 83 Abs. 2 Ziff. 11 bezeichneten Organs sind nur solche 
wahlberechtigte Innungsmitglieder, welche zum Amte eines Schöffen fähig sind 
s. 31, 32 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes)z. 
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche 
mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im Rückstande geblieben sind, weder 
wahlberechtigt noch wählbar und von der Theilnahme an den Geschäften der 
Innung für gewisse Zeit ausgeschlossen sind. 
In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche 
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder durch gerichtliche 
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von der 
Theilnahme an den Geschäften der Innung ausgeschlossen sind. 
##en. Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen 
vier Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die Ausfsichtsbehörde 
endgültig entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche 
gegen das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes erlassene Wahlvorschriften ver- 
stoßen, für ungültig zu erklären. 
§. 94a. Die Mitglieder der Innungsvorstände, Prüfungsausschüsse und 
Gesellenausschüsse sowie der Organe zur Entscheidung der im §. 81 a Ziff. 4 
bezeichneten Streitigkeiten verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch 
kann ihnen nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz baarer Auslagen und 
eine Entschädigung für Zeitversäumniß gewährt werden. 
Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen verweigert werden, aus 
denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (F. 18 des Gewerbe- 
erichts-Gesetzes) abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe des Gewählten 
bind nur zu berückfichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte 
von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden. 
Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. Diese 
Destimmungen finden auf die Mitglieder der Innungsschiedsgerichte entsprechende 
Anwendung. *# 
§. 94b. Mitglieder der Innungsvorstände, der Ausschüsse der Innungen, 
der Gesellenausschüsse sowie der Organe zur Entscheidung der in S. 81 à Ziff. 4 
und 81b Ziff. 4 bezeichneten Streitigkeiten, hinsichtlich deren Umstände eintreten 
oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, haben aus dem Amte 
auszuscheiden. Im Falle der Weigerung erfolgt die Enthebung des Betheiligten 
vom Amte durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Betheiligten und der 
Körperschaft, welcher er angehört. Gegen die Verfügung der Aussichtsbehörde 
ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig. ie Entscheidung über die 
Beschwerde ist endgültig. 
§. 946. Die Innungen sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der 
gesetzlichen und statutarischen Vorschriften in den zur Innung gehörigen Be- 
trieben zu überwachen und von der Einrichtung der Betriebsräume und der für 
die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntniß zu nehmen. 
Die Verpflichteten haben den als solchen legitimirten Beauftragten der be- 
theiligten Innungen auf Erfordern während der Betriebszeit den Zutritt zu 
den Werkstätten und Unterkunftsräumen, sowie zu den sonst in Betracht 
kommenden Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen Auskunft über alle Gegen- 
stände zu geben, welche für die Erfüllung ihres Auftrages von Bedeutung 
sind; sie können hierzu auf Antrag der Beauftragten von der Ortspoltzeibehörde 
angehalten werden. « 
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von der Innung der Aussichts- 
behörde anzuzeigen. # 
Die Beauftragten sind verpflichtet, den im §. 139b bezeichneten Beamten 
auf giarde über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung 
u machen. 
Befürchtet der Betriebsunternehmer von der Besichtigung des Betriebs 
durch den Beauftragten der Innung eine Schädigung seiner Geschäftsinteressen, 
 
	        
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