80 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen.
Innungsmitglieder mit Ausnahme derjenigen, welche sich nicht im Besitze der
bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder durch gerichtliche Anordnung in der Ver-
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sowie zu
Mttgliedern des im §. 83 Abs. 2 Ziff. 11 bezeichneten Organs sind nur solche
wahlberechtigte Innungsmitglieder, welche zum Amte eines Schöffen fähig sind
s. 31, 32 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes)z.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche
mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im Rückstande geblieben sind, weder
wahlberechtigt noch wählbar und von der Theilnahme an den Geschäften der
Innung für gewisse Zeit ausgeschlossen sind.
In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder durch gerichtliche
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, von der
Theilnahme an den Geschäften der Innung ausgeschlossen sind.
##en. Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind nur binnen
vier Wochen nach der Wahl zulässig. Sie werden durch die Ausfsichtsbehörde
endgültig entschieden. Dieselbe hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche
gegen das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes erlassene Wahlvorschriften ver-
stoßen, für ungültig zu erklären.
§. 94a. Die Mitglieder der Innungsvorstände, Prüfungsausschüsse und
Gesellenausschüsse sowie der Organe zur Entscheidung der im §. 81 a Ziff. 4
bezeichneten Streitigkeiten verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch
kann ihnen nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz baarer Auslagen und
eine Entschädigung für Zeitversäumniß gewährt werden.
Die Annahme der Wahl kann nur aus Gründen verweigert werden, aus
denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (F. 18 des Gewerbe-
erichts-Gesetzes) abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe des Gewählten
bind nur zu berückfichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte
von seiner Wahl in Kenntniß gesetzt ist, schriftlich geltend gemacht werden.
Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. Diese
Destimmungen finden auf die Mitglieder der Innungsschiedsgerichte entsprechende
Anwendung. *#
§. 94b. Mitglieder der Innungsvorstände, der Ausschüsse der Innungen,
der Gesellenausschüsse sowie der Organe zur Entscheidung der in S. 81 à Ziff. 4
und 81b Ziff. 4 bezeichneten Streitigkeiten, hinsichtlich deren Umstände eintreten
oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, haben aus dem Amte
auszuscheiden. Im Falle der Weigerung erfolgt die Enthebung des Betheiligten
vom Amte durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Betheiligten und der
Körperschaft, welcher er angehört. Gegen die Verfügung der Aussichtsbehörde
ist binnen vier Wochen die Beschwerde zulässig. ie Entscheidung über die
Beschwerde ist endgültig.
§. 946. Die Innungen sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der
gesetzlichen und statutarischen Vorschriften in den zur Innung gehörigen Be-
trieben zu überwachen und von der Einrichtung der Betriebsräume und der für
die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntniß zu nehmen.
Die Verpflichteten haben den als solchen legitimirten Beauftragten der be-
theiligten Innungen auf Erfordern während der Betriebszeit den Zutritt zu
den Werkstätten und Unterkunftsräumen, sowie zu den sonst in Betracht
kommenden Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen Auskunft über alle Gegen-
stände zu geben, welche für die Erfüllung ihres Auftrages von Bedeutung
sind; sie können hierzu auf Antrag der Beauftragten von der Ortspoltzeibehörde
angehalten werden. «
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von der Innung der Aussichts-
behörde anzuzeigen. #
Die Beauftragten sind verpflichtet, den im §. 139b bezeichneten Beamten
auf giarde über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung
u machen.
Befürchtet der Betriebsunternehmer von der Besichtigung des Betriebs
durch den Beauftragten der Innung eine Schädigung seiner Geschäftsinteressen,