Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

856 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
ändert wird, soll unmittelbar nach dem Inkraftreten des Gesetzes herbeigeführt werden 
(s. 149 Abs. 4 und 5). — — — 
Demgemäß wird auf Grund des §. 149 Abs. 1 und 2 Folgendes bestiumt. 
A. In Gemeinden mit Gemeindeversammlungen. 
1. Aufstellung der Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Srimmberechtigten. 
Die Aufstellung der im §. 39 Abs. 2 vorgeschriebenen Liste der Gemeindeglieder 
und der sonstigen Stimmberechtigten (§. 45) ist bis zum Anfange des Monats Januar 
1892 zu bewirken. 4 - -· .- 4 
Die Liste, welche die nach §. 41 erforderlichen Eigenschaften der Gemeindeglieder 
und die im §. 45 angegebenen Voraussetzungen für das Stimmrecht der dort be- 
zeichneten physischen und juristischen Personen sowie Personen-Gesammtheiten nuchzus 
weisen hat, ist unter Benutzung der Personenstands-Aufnahme für die Veranlagung 
der neuen Staatseinkommensteuer nach dem anliegenden Formulare — Anl. A —, 
welchem ein weiteres Schema mit Probeeintragungen beigefügt ist, von dem Gemeinde- 
vorsteher aufzustellen. Bor der Aufnahme eines jeden Gemeindegliedes in die Liste 
hat sich der Gemeindevorsteher die Ueberzeugung zu verschaffen. daß bezüglich desselben 
die im §. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Boraussetzungen zutreffen. 
Rauht bei einem Gemeindegliede die Ausübung des Gemeinderechtes (§. 44), so 
ist unter der Rubrik „Bemerkungen“ der Grund des Ruhens durch einen karzen 
Oinweis auf die einschlagende Nummer des §. 44 ersichtlich zu machen (z. B. „.ruht 
nach S. 44 Nr. 1“). - E— 
In den Spalten 5 und 6 haben bei jedem Gemeindegliede diejenigen Eintra- 
gungen stattzufinden, welche für dessen Stimmrecht von Bedeutung sind. In der 
Spalte 7 ist die Zahl der Stimmen anzugeben, welche jeder Stimmberechtigte nach 
Maßgabe der Vorschriften des 8. 48 unter Nr. 1. Nr. 2 Abs. 1 und 3 in Verbin- 
dung mit Nr. 3 in der Gemeindeversammlung zu führen hat. . ; 
Die Landräthe haben bei jeder sich darbieienden Gelegenheit, insbesondere bei 
persönlicher Anwesenheit in den Gemeinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige 
Aufstellung der Listen durch entsprechende Belehrung der Gemeindevorsteher und Prü- 
fung der erfalgten Eintragungen hinzuwirken. 
Zu den einzelnen Abtheilungen der Liste A ist Folgendes zu bemerken:: 
Zu a. Unter a weist die Liste diejenigen mäunlichen und weiblichen Stimm- 
berechtigen nach, welche ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke besitzen. Steht ein 
Wohnhaus im Miteigenthume Mehrerer, so hat der Gemeindevorsteher zu veranlassen, 
daß bis zum Ende des Monats Dezember 1891 nach Maßgabe der Vorschrift im 
8. 41 Abs. 3 festgestellt werde, welcher der Miteigenthümer das Gemeinderecht aus- 
zuüben hat, und danach ist die Eintragung zu bewirken. ; . 
Zum Zwecke des Nachweises derjenigen Gemeindeglieder, welchen nach 8. 18 
unter Nr. 2 Abs. 1, mehrere Stimmen zustehen, ist in Spalte 5 der auf einen jeden 
Besitzer entfallende Jahresbetrag der Grund= und Gebäudesteuer anzugeben. — — — 
Zu b. Unter b find diejenigen männlichen und weiblichen Stimmberechtigten 
aufzuführen, welche, ohne ein Wohnhaus eigenthümlich zu besitzen, von ihrem ge- 
sammten innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitze einen Jahresbetrag 
von mindestens 3 Mk. an Grund= und Gebäudesteuer entrichten. Demgemäß ist in 
der Spalte 5 der von ihnen entrichtete Jahresbetrag dieser Steuer aufzuführen. Auch 
bei dieser Klasse der Gemeindeglieder kommen die vorher erörterten Bestimmungen 
des §. 48 unter Nr. 2 Abs. 1, sowie die Vorschriften des vorhergehenden Absatzes 
dieser Anweisung zur Anwendung, und es sind danach die Spalten 5 bis 7 der 
Liste auszufüllen. 
Ee ist zu beachten, daß unter a und b nach Maßgabe der Bestimmung in 8. 45 
Abs. 3 auch Frauen und nicht selbständige Personen, welche auf Grund des ihnen 
im Gemeindebezirke zufließenden Grundbesitzes stimmberechtigt sind, aufgeführt werden 
müssen, sofern bei ihnen die im §F. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen 
vorliegen. « 
-Zur-.UnterosweistdiesiflediejenigenmännlichenGenuigdqusxhökigen nach, 
welche, ohne unter a oder b zu gehören, für 1891.92 von einem Einkammen von 
mehr als 900 Mk. zur Klassensteuer oder zur klossifizirten Einkommensteuer veranlagt 
sind. Soweit einzelne dieser Personen zur Staatsgewerbesteuer in den Klassen "
	        
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