856 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung.
ändert wird, soll unmittelbar nach dem Inkraftreten des Gesetzes herbeigeführt werden
(s. 149 Abs. 4 und 5). — — —
Demgemäß wird auf Grund des §. 149 Abs. 1 und 2 Folgendes bestiumt.
A. In Gemeinden mit Gemeindeversammlungen.
1. Aufstellung der Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Srimmberechtigten.
Die Aufstellung der im §. 39 Abs. 2 vorgeschriebenen Liste der Gemeindeglieder
und der sonstigen Stimmberechtigten (§. 45) ist bis zum Anfange des Monats Januar
1892 zu bewirken. 4 - -· .- 4
Die Liste, welche die nach §. 41 erforderlichen Eigenschaften der Gemeindeglieder
und die im §. 45 angegebenen Voraussetzungen für das Stimmrecht der dort be-
zeichneten physischen und juristischen Personen sowie Personen-Gesammtheiten nuchzus
weisen hat, ist unter Benutzung der Personenstands-Aufnahme für die Veranlagung
der neuen Staatseinkommensteuer nach dem anliegenden Formulare — Anl. A —,
welchem ein weiteres Schema mit Probeeintragungen beigefügt ist, von dem Gemeinde-
vorsteher aufzustellen. Bor der Aufnahme eines jeden Gemeindegliedes in die Liste
hat sich der Gemeindevorsteher die Ueberzeugung zu verschaffen. daß bezüglich desselben
die im §. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Boraussetzungen zutreffen.
Rauht bei einem Gemeindegliede die Ausübung des Gemeinderechtes (§. 44), so
ist unter der Rubrik „Bemerkungen“ der Grund des Ruhens durch einen karzen
Oinweis auf die einschlagende Nummer des §. 44 ersichtlich zu machen (z. B. „.ruht
nach S. 44 Nr. 1“). - E—
In den Spalten 5 und 6 haben bei jedem Gemeindegliede diejenigen Eintra-
gungen stattzufinden, welche für dessen Stimmrecht von Bedeutung sind. In der
Spalte 7 ist die Zahl der Stimmen anzugeben, welche jeder Stimmberechtigte nach
Maßgabe der Vorschriften des 8. 48 unter Nr. 1. Nr. 2 Abs. 1 und 3 in Verbin-
dung mit Nr. 3 in der Gemeindeversammlung zu führen hat. . ;
Die Landräthe haben bei jeder sich darbieienden Gelegenheit, insbesondere bei
persönlicher Anwesenheit in den Gemeinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige
Aufstellung der Listen durch entsprechende Belehrung der Gemeindevorsteher und Prü-
fung der erfalgten Eintragungen hinzuwirken.
Zu den einzelnen Abtheilungen der Liste A ist Folgendes zu bemerken::
Zu a. Unter a weist die Liste diejenigen mäunlichen und weiblichen Stimm-
berechtigen nach, welche ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke besitzen. Steht ein
Wohnhaus im Miteigenthume Mehrerer, so hat der Gemeindevorsteher zu veranlassen,
daß bis zum Ende des Monats Dezember 1891 nach Maßgabe der Vorschrift im
8. 41 Abs. 3 festgestellt werde, welcher der Miteigenthümer das Gemeinderecht aus-
zuüben hat, und danach ist die Eintragung zu bewirken. ; .
Zum Zwecke des Nachweises derjenigen Gemeindeglieder, welchen nach 8. 18
unter Nr. 2 Abs. 1, mehrere Stimmen zustehen, ist in Spalte 5 der auf einen jeden
Besitzer entfallende Jahresbetrag der Grund= und Gebäudesteuer anzugeben. — — —
Zu b. Unter b find diejenigen männlichen und weiblichen Stimmberechtigten
aufzuführen, welche, ohne ein Wohnhaus eigenthümlich zu besitzen, von ihrem ge-
sammten innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitze einen Jahresbetrag
von mindestens 3 Mk. an Grund= und Gebäudesteuer entrichten. Demgemäß ist in
der Spalte 5 der von ihnen entrichtete Jahresbetrag dieser Steuer aufzuführen. Auch
bei dieser Klasse der Gemeindeglieder kommen die vorher erörterten Bestimmungen
des §. 48 unter Nr. 2 Abs. 1, sowie die Vorschriften des vorhergehenden Absatzes
dieser Anweisung zur Anwendung, und es sind danach die Spalten 5 bis 7 der
Liste auszufüllen.
Ee ist zu beachten, daß unter a und b nach Maßgabe der Bestimmung in 8. 45
Abs. 3 auch Frauen und nicht selbständige Personen, welche auf Grund des ihnen
im Gemeindebezirke zufließenden Grundbesitzes stimmberechtigt sind, aufgeführt werden
müssen, sofern bei ihnen die im §F. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen. «
-Zur-.UnterosweistdiesiflediejenigenmännlichenGenuigdqusxhökigen nach,
welche, ohne unter a oder b zu gehören, für 1891.92 von einem Einkammen von
mehr als 900 Mk. zur Klassensteuer oder zur klossifizirten Einkommensteuer veranlagt
sind. Soweit einzelne dieser Personen zur Staatsgewerbesteuer in den Klassen "