Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 857 
oder A II veranlagt find, ist dies in der Spalte 6 zu bemerken; bei Gewerberrei- 
benden der Klasse A 1 ist zugleich anzugeben, ob fie über dem Mittelsatze steuern. 
Zu d. Unter d hat die Liste zunächst diejenigen männlichen und weiblichen 
Personen aufzuführen, welche, ohne im Gemeindebezirke einen Wohnsitz zu haben, in 
demselben seit mindestens einem Jahre ein Grundstück besitzen oder am 1. April 1892 
besessen haben werden, welches wenigstens den Umfang einer die Haltung vou Zug- 
vieh zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder auf welchem sich ein 
Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, die dem Werthe 
ciner solchen Ackernahrung mindestens gleichkommen. Auch hier sind Frauen und 
nicht selbständige Personen, bei welchen die im §s. 41 Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten 
Voraussetzungen zutreffen, mitaufzuführen. Hieran schließen sich die juristischen Per- 
sonen, die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, 
eingetragene Genossenschaften und der Staatsfiskus an, sofern dieselben Grundstücke 
von dem bezeichneten Umfange im Gemeindebezirke besitzen. 
In der Spalte 5 sind die Beiträge der von diesen Personen und Personen= 
Gesammtheiten für die bezüglichen Grundstücke zu entrichtenden Grund- und Gebäude- 
steuern, sowie in Spalte 6 die Bezeichnung der Gewerbesteuerklasse, in welcher sie 
besteuert sind, bei Klasse A 1 auch, ob sie über dem Mittelsotze steuern, und in 
Spalte 7 die Zahl der hiernach auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. 
Zu e. Unter e folgen diejenigen männlichen Gemeindeangehörigen, welche ohne 
unter a oder b der Liste zu gehören, für 1891/92 mit einem Einkommen von mehr 
als 660 bis einschl. 900 Mk., zur Klassensteuer veranlagt sind. Diesen Personen 
steht nach §. 149 Abs. 4 in derjenigen Gemeindeversammlung, welche erstmalig über 
die Freilassung der im §S. 13 erwähnten Personen von den Gemeindelasten oder deren 
Heranziehung zu diesen Lasten zu beschließen hat, ein Stimmrecht nach Maßgabe des 
8. 48 Nr. 1 dann zu, wenn sie in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu 
den Gemeindelasten (nicht etwa nur zu den Kreis= und Provinzialabgaben) heran- 
gezogen sind. Hiernach ist, wenn die gedachte Voraussetzung zutrifft. bei den An- 
gehörigen dieser Gruppe in Spalte 7 die Zahl 1 einzutragen, anderenfalls aber diese 
Spalte freizulassen. 
Nach Vollziehung dieser Eintragungen ist zu prüfeu, ob etwa ein Gemeinde- 
mitglied mehr als ein Drittel sämmtlicher Stimmen auf sich vereinigt, und es ist be- 
jahenden Falles, die Stimmenzahl defselben gemäß der Vorschrift im §. 48 unter Nr. 3 
auf ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen zu ermäßigen. Die hiernach sich 
ergebende geringere Stimmenzahl ist unter Einschließung der ursprünglichen Stimmen- 
zahl in Klammer () in Spalte 7 einzutragen. . 
Hinter jeder Gruppe ist ein genügender Raum für die bei der Fortführung der 
Liste erforderlich werdenden Nachtragungen offen zu lassen. Werden bei der Fort- 
führung Streichungen oder Aenderungen erforderlich, so ist der Grund in Spalte 8 
zu bemerken. -. 
2. Offenlegung der Listen, Einspruchsverfahren, Wahl von Abgeordneten der nicht an- 
gesessenen Gemeindemitglieder. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen aufgestellte Gemeindegliederliste ist in 
dem Zeitraume vom 15. bis zum 30. Jannar 1892 in einem vorher zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringenden Raume auszulegen. Während dieser Zeit kann jeder Stimm- 
berechtigte gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeindevorsteher Einspruch erheben, 
über welchen dieser zu beschließen hat. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage im Verwaltungestreitverfahren bei dem Kreisausschusse statt. Die 
Gemeindevorsteher sind dahin mit Anweisung zu versehen, daß fie über die erhobenen 
Einsprüche und im Anschlusse hieran über die Richtigkeit der Gemeindegliederliste über- 
hanpt mit thunlichster Beschleunigung — unbeschadet jedoch der erforderlichen Gründ- 
lichkeit der Prüfung — beschließen. Die Beschlüsse auf erfolgte Einsprüche sind den- 
lenigen, welche diese Einsprüche erboben haben, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen. 
Da Klagen gegen diese Beschlüsse keine aufschiebende Wirkung haben, so wird es 
unschwer zu ermöglichen sein, daß das Einspruchsverfahren zu Ende des Monats März 
1892 beendet ist. Soll der Name eines einmal in die Liste ausggenommenen Stimm- 
berechtigten wieder gelöscht werden, so ist dieses demselben unter Angabe der Gründe 
mindestens acht Tage vor dem 1. April 1892 durch den Gemeindevorsteher mittelst
	        
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