Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

866 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
find, und folgeweise eine kommunale Neubildung nach der Bestimmung unter Nr. 5 
lit. b angezeigt ist. 
Zu §F. 2 Nr. 5 lit. c. 
Od eine Gemenge-Lage in solchem Umfange vorliegt, daß eine Bereinigung der 
im Gemenge liegenden Bezirke nach Maßgabe dieser Vorschrift erforderlich wird, ist 
eine Frage des örtlichen Ermessens. Wenn die Gebände selbständiger Güter sich in 
unmittelbarem Zusammenhange mit der Dorflage befinden, oder wenn einzelne Grund- 
stücke mit Bestandtheilen der Gemeindefeldmark im Gemenge liegen, so wird darin 
noch kein zwingender Grund zu einer kommnnalen Bereinigung zu finden sein. Nur 
dann, wenn „aus einer solchen Gemenge-Lage ein erheblicher Widerstreit der kommn- 
nalen Interefsen entsteht, dessen Ansgleichung auch durch die Bildung von Verbänden 
im Sinne der 6§. 128 ff. nicht zu erreichen ist“ muß beim Widerspruch der Be- 
theiligten die kommunale Neuregelung nach Maßgabe der Vorschriften §5. 2 Nr. 3 
erzwungen werden. 
Läßt sich das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses im Sinne der Vor- 
schriften in S. 2 Nr. 3 und 5 überhaupt nicht darthun, so ist bei mangelndem Ein- 
verständniß der Betheiligten von dem weiteren Verfahren behufs Ersetzung dieses 
Einverständnisses Abstand zu nehmen. Anderenfalls aber ist dieses Verfahren dadurch, 
daß die Angelegenheit dem Kreisausschusse zur Beschlußfassung unterbreitet wird, in 
die Wege zu leiten und erforderlichenfalls durch Beschreitung des vorgesehenen Instanzen- 
zuges fortzusetzen, bis emweder ein endgültiger Beschluß erzielt ist, durch welchen 
das mangelnde Einverständniß ersetzt wird, oder aber im Laufe der Berhandlungen 
überzeugend dargethan ist, daß ein öffentliches Interesse im Sinne der Vorschriften 
unter §. 2 Nr. 5 nicht vorliegt. In Betreff des Instanzenweges ist zu beachten, daß 
die Erhebung der Beschwerde von Seiten des Vorsitzenden gegen einen Beschluß des 
Kreisausschusses, Bezirksausschusses oder Provinzialraths an die im §. 123 des Landes- 
verwaltungsgesetzes vorgeschriebenen engen Formen gebunden ist, daß aber andererseits 
durch das Ergehen eines endgültigen Beschlusses, welcher die Ersetzung des Einver- 
ständnisses versagt, die Wiederholung des gesammten Verfahrens nicht ausgeschlossen 
wird, sobald sich demnächst ergiebt, daß Maßnahmen der in Rede stehenden Art dem 
Wunsche der Betheiligten oder dem öffentlichen Interesse entsprechen. Sobald das 
mangelnde Einverständniß durch einen endgültigen Beschluß ersetzt sein wird, ist — 
ebenso wie bei vorhandenem Einverständniß — wegen Einholung der Königlichen 
Genehmigung zu berichten. 
  
3. Abtrennung und Zulegung einzelner Grundstücke (§. 2 Nr. 4, 5). 
Die Abtrennung einzelner Theile von einem Gemeinde= oder Gutsbezirke und 
deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde= oder Gutsbezirke erfolgt durch 
Beschluß des Kreisansschusses, dem eine Anhörung der betheiligten Gemeinden und 
Gutsbesitzer, sowie der Besttzer der betreffenden Grundstücke voranzugehen hat, soweit 
eine solche Anhörung sich nicht durch die gestellten Anträge erübrigt. Die hier in 
Rede stehende Maßnahme wird insbesondere vorkommen behufs Verbesserung unzweck- 
mäßiger Baeirksgernhen, sowie behufs Regelung des kommunalen Berhältnisses der 
in verschiedenen Landestheilen noch bestehenden Dorfauen, welche rechtlich der Regel 
nach Bestandtheile der Gutsbezirke bilden. In den Verhandlungen des Landtages 
machte sich übrigens die Ansicht geltend, daß es dem öffemtlichen Interesse entspreche, 
wenn die Dorfauen allgemein denjenigen Landgemeinden einverleibt würden, in deren 
Bezirken fie belegen sind. Eine solche Regelung wird sich nöthigenfalls namentlich 
auf Grund der Borschrift in §. 2 Nr. 5 erzwingen lassen, da bei der gegenwärtig 
bestehenden kommunalen Zugehörigkeit der Dorfauen zu den Gutsbezirken häufig ein 
erheblicher Widerstreit der kommnnalen Interessen zu entstehen pflegt. Die Neuregelung 
des kommunnalen Verhältnisses der Dorfauen hat eine privatrechtliche Aenderung des 
bisherigen Rechtszustandes, namentlich in Betreff des Eigenthums an diesen Grund- 
stücken, nicht zur Folge; vielmehr bleibt die Herbeiführung einer solchen weitergehen“ 
den Aenderung der Gesetzgebung vorbehalten. 
Liegt kein allseitiges Einverständniß der Betheiligten bezüglich- der Abtrennung 
und Zulegung von Bezirkstheilen vor, so kann der Kreisausschuß diese Maßnahmen 
unr beschließen, wenn „das öffentliche Interesse es erheischt“. Ein solches öffentliches
	        
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