Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 873 
5. Andere besoldete Gemeindebeamte. 
Für einzelne Dienstzweige oder Diensteinrichtungen kann nach §. 117 überall die 
Anstellung besoldeter Gemeindebeamten (Gemeindeeinnehmer, Gemeindeschreiber, Ge- 
meindediener u. s. w.) von der Gemeinde beschlossen werden. Die Anstellung der 
Gemeindebeamten hat durch den Gemeindevorsteher zu erfolgen. Inwieweit diese Be- 
amten staatlicher Bestätigung unterliegen, bestimmt sich nach den besonderen Gesetzen. 
Wegen der Gehalts-= und Pensionsverhältnisse derselben enthält §. 118 die näheren 
Vorschriften. Ueber die Kautionsleistung des Gemeindeeinnehmers hat die Gemeinde 
zu beschließen. 
6. Aufhebung der mit Besitz von Grundstücken verbundenen Verwaltung des 
Schulzenamtes. 
Durch die §§. 92 bis 101 werden die für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, 
Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen durch die §§. 36 bis 45 der Kreis- 
Ordnung vom 13. Dezember 1872 erlassenen Bestimmungen über die Aufhebung der 
mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung 
zur Berwaltung des Schulzenamtes aufrechterhalten und auf die Provinz Posen aus- 
gedehnt. Demgemäß finden von dem Inkrafttreten der Landgemeinde-Ordnung an 
die Vorschriften im dritten Abschnitte der unter dem 20. September 1873 erlassenen 
Instruktion zur Ausführung der drei ersten Abschnitte der Kreis-Ordnung vom 13. De- 
zember 1872 (M. Bl. 1873 S. 258) auch auf die Provinz Posen finngemäße An- 
wendung. 
IV. Der Gemeindevorstand. 
Einführung des Gemeindevorstandes; Geschäftskreis. 
In größeren Gemeinden kann nach §. 74 Abs. 6 durch Ortsstatut ein aus dem 
Gemeindevorsteher und den Schöffen bestehender kollegialischer Gemeindevorstand ein- 
geführt werden. Dem Gemeindevorstande können nach §. 89 Abs. 1 durch das Orts- 
statut folgende Geschäfte und Befugnisse des Gemeindevorstehers, alle oder einzelne, 
übertragen werden: 
a) die Beschlußfassung auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht der 
Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten und der Theilnahme an den 
Gemeindenutzungen (88. 9 und 71); 
b) die Obliegenheiten des Gemeindevorstehers bei der Bildung von Wablbezirken 
für die Wahl der Gemeindeverordneten (§. 51); 
c) die Borbereitung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder Gemeindever- 
tretung (§. 88 Abs. 4 Nr. 2); 
d) die Ausführung der Gemeindebeschlüsse, die laufende Verwaltung des Ber- 
mögens und der Einkünfte der Gemeinde sowie der Gemeindeanstalten, für 
welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, und die Beaufsichtigung der 
Gemeindeanstalten, für welche eine besondere Verwaltung eingesetzt ist (8. 88 
Abs. 4 Nr. 3); 
e) die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde auf die Beauf- 
sichtigung des Rechnungs= und Kassenwesens (§ 88 Abs. 4 Nr. 4); 
fdie Vertheilung der Gemeindeabgaben und Dienste und die Anordnungen wegen 
ihrer Einziehung und Ausführung (5. 88 Abs. 4 Nr. 8); 
g) die Aufstellung des Voranschlags (§. 119 Abs. 1) und 
h) da, wo ein besonderer Gemeindeeinehmer bestellt ist, die Vorprüfung der von 
ihm einzureichenden Gemeinderechnung (s. 120 Abs. 2). 
Ueber das Verfahren des Gemeindevorstandes trifft §. 89 in Abs. 2 bis 4 die 
näheren Bestimmungen. 
Die Einrichtung eines kollegialischen Gemeindevorstandes ist an eine Mindestzahl 
der Einwohner nicht geknüpft. Für die Frage seiner Einführung werden neben der 
Einwohnerzahl und dem Umfange der Geschäfte auch noch andere, insbesondere persön- 
liche Verhältnisse in Betracht zu ziehen sein, und es wird stets einer näheren Prü- 
fung im Einzelnen bedürfen, ob es den Interessen der Gemeindeverwaltung entspricht, 
die oben erwähnten Geschäfte einem Kollegium an Stelle eines Einzelbeamten zu 
übertragen.
	        
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