Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 877 
meinden in Gebrauch ist. In dieses Buch sind alle Einnahmen und Ausgaben sofort 
nach der Vereinnahmung und Verausgabung einzutragen. In einem Anhange des 
Gemeinderechnungsbuches werden zweckmäßig noch andere laufende Aufzeichnungen 
Platz finden, z. B. ein Register der von den Pflichtigen reihenweise geleisteten Hand- 
und Spanndienste, sowie eine Rechnung über Einnahmen und Ausgaben des Jagd- 
bezirke, bei welchen es sich nicht um Gemeinde-, sondern um Interefsentenvermögen handelt. 
Behufs Anleitung der Gemeindevorsteher bei Aufstellung und Führung des Gemeinde- 
rechnungsbuches wird das anliegende Muster beigefügt, welches nach den besonderen 
Bedürfnissen der einzelnen Gemeinde abgeändert werden kann. 
Für größere Gemeinden empfiehlt sich die Anlegung eines nach den Einnahme- 
und Ausgabetiteln des Voranschlages geordneten Handbuches neben dem Rechnungs- 
buche und die Führung einer Hebeliste für die Gemeindesteuern. 
8. Kassenrevisionen. 
Zur Kontrolle der Kassenführung dienen, außer der Ueberwachung durch die Ge- 
meindeversammlung (Gemeindevertretung) gemäß §. 102, regelmäßige und außer- 
ordentliche Kassenrevisionen. Wenn ein besonderer Gemeindebeamter die Kasse führt, 
sind sie vom Gemeindevorsteher vorzunehmen, und zwar die regelmäßigen alle drei 
Monate, die außerordentlichen mindestens einmal im Jahre, können aber außerdem 
jeder Zeit von Aufsichtswegen veranlaßt werden. Führt der Gemeindevorsteher die 
Kasse, so hat der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses mindestens einmal 
im Jahre selbst oder durch einen Beauftragten ihre Revision zu bewirken. Bei allen 
Kassenrevisionen sind die Eintragungen im Gemeinderechnungsbuche, vom letzten Ab- 
schlusse ab, mit den Belägen zu vergleichen, zusammenzurechnen und der Kassenbestand, 
welcher danach vorhanden sein muß, festzustellen und der wirkliche Bestand nachzu- 
zählen; über das Ergebniß ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Kassenrevisionen können 
mit den Rechnungsrevisionen (s. Nr. 10) verbunden werden. 
  
9. Rechnungslegung. 
Nach §. 120 Abs. 2 bis 6 ist die Gemeinderechnung binnen drei Monaten nach 
dem Schlusse des Rechnungsjahres der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) 
zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. Wo ein besonderer Gemeinde- 
einnehmer bestellt ist, reicht dieser die Rechuung zunächst dem Gemeindevorsteher, oder, 
wo dies statutarisch vorgeschrieben ist, dem Gemeindevorstande ein, welcher sie einer 
Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erinnerungen versehen, der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat. Bei dieser Vorprüfung hat der 
Gemeindevorsteher die Schöffen zuzuziehen; außerdem ist die Gemeinde befugt, ihm 
für diesen Zweck eine besondere Kowmamsssion zur Seite zu stellen. Die Feststellung 
der Rechnung muß innerhalb drei Monaten nach Vorlegung der Gemeinderechnung 
bewirkt sein. Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeitraumes 
von zwei Wochen — nach vorheriger Bekaummachung — in einem von der Ge- 
meindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden Raum zur Einsicht der 
Gemeindeangehörigen auszulegen. Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine 
Abschrift des Feststellungebeschlufses sofort einzureichen. 
10. Revision der Gemeinderechnungen. 
Außerdem bestimmt §. 120 Abs. 7, daß alljährlich bei mehreren Gemeinden des 
Kreises eine Revision der Gemeinderechuungen durch den Kreisausschuß stattfindet. 
Die Revisionen find durch den Vorsitzenden oder einzelne zu beauftragende Mitglieder 
des Kreisausschusses zu bewirken. Die regelmäßige Vornahme von Rechnungsrep#nen 
ist von hohem praktischen Werth und verdient sorgfältige Beachtung, da sie geeignet 
ist, den Kreisausschuß allmählich mit dem Haushalte und allen übrigen Verhältnissen 
der Landgemeinden im Kreise vertraut zu machen, die Aufsichtsführung zu erleichtern 
und Beschwerden vorzubeugen; von derselben ist deshalb in möglichst ausgedehntem 
Maße Gebrauch zu machen. 
11. Defekte. 
Ergiebt sich bei Kassenrevisionen, bei Prüfung oder Revision der Gemeinde- 
rechnungen ein Defekt, so ist gemäß §. 121 Nr. 1 die Beschlußfassung des Kreis- 
ausschusses wegen Feststellung und Ersatz desselben nach Maßgabe der Verordnung 
vom 24. Jannar 1844 (G. S. S. 52) zu veranlassen. 
 
	        
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