Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 877
meinden in Gebrauch ist. In dieses Buch sind alle Einnahmen und Ausgaben sofort
nach der Vereinnahmung und Verausgabung einzutragen. In einem Anhange des
Gemeinderechnungsbuches werden zweckmäßig noch andere laufende Aufzeichnungen
Platz finden, z. B. ein Register der von den Pflichtigen reihenweise geleisteten Hand-
und Spanndienste, sowie eine Rechnung über Einnahmen und Ausgaben des Jagd-
bezirke, bei welchen es sich nicht um Gemeinde-, sondern um Interefsentenvermögen handelt.
Behufs Anleitung der Gemeindevorsteher bei Aufstellung und Führung des Gemeinde-
rechnungsbuches wird das anliegende Muster beigefügt, welches nach den besonderen
Bedürfnissen der einzelnen Gemeinde abgeändert werden kann.
Für größere Gemeinden empfiehlt sich die Anlegung eines nach den Einnahme-
und Ausgabetiteln des Voranschlages geordneten Handbuches neben dem Rechnungs-
buche und die Führung einer Hebeliste für die Gemeindesteuern.
8. Kassenrevisionen.
Zur Kontrolle der Kassenführung dienen, außer der Ueberwachung durch die Ge-
meindeversammlung (Gemeindevertretung) gemäß §. 102, regelmäßige und außer-
ordentliche Kassenrevisionen. Wenn ein besonderer Gemeindebeamter die Kasse führt,
sind sie vom Gemeindevorsteher vorzunehmen, und zwar die regelmäßigen alle drei
Monate, die außerordentlichen mindestens einmal im Jahre, können aber außerdem
jeder Zeit von Aufsichtswegen veranlaßt werden. Führt der Gemeindevorsteher die
Kasse, so hat der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses mindestens einmal
im Jahre selbst oder durch einen Beauftragten ihre Revision zu bewirken. Bei allen
Kassenrevisionen sind die Eintragungen im Gemeinderechnungsbuche, vom letzten Ab-
schlusse ab, mit den Belägen zu vergleichen, zusammenzurechnen und der Kassenbestand,
welcher danach vorhanden sein muß, festzustellen und der wirkliche Bestand nachzu-
zählen; über das Ergebniß ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Kassenrevisionen können
mit den Rechnungsrevisionen (s. Nr. 10) verbunden werden.
9. Rechnungslegung.
Nach §. 120 Abs. 2 bis 6 ist die Gemeinderechnung binnen drei Monaten nach
dem Schlusse des Rechnungsjahres der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung)
zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. Wo ein besonderer Gemeinde-
einnehmer bestellt ist, reicht dieser die Rechuung zunächst dem Gemeindevorsteher, oder,
wo dies statutarisch vorgeschrieben ist, dem Gemeindevorstande ein, welcher sie einer
Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erinnerungen versehen, der Gemeinde-
versammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat. Bei dieser Vorprüfung hat der
Gemeindevorsteher die Schöffen zuzuziehen; außerdem ist die Gemeinde befugt, ihm
für diesen Zweck eine besondere Kowmamsssion zur Seite zu stellen. Die Feststellung
der Rechnung muß innerhalb drei Monaten nach Vorlegung der Gemeinderechnung
bewirkt sein. Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeitraumes
von zwei Wochen — nach vorheriger Bekaummachung — in einem von der Ge-
meindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden Raum zur Einsicht der
Gemeindeangehörigen auszulegen. Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine
Abschrift des Feststellungebeschlufses sofort einzureichen.
10. Revision der Gemeinderechnungen.
Außerdem bestimmt §. 120 Abs. 7, daß alljährlich bei mehreren Gemeinden des
Kreises eine Revision der Gemeinderechuungen durch den Kreisausschuß stattfindet.
Die Revisionen find durch den Vorsitzenden oder einzelne zu beauftragende Mitglieder
des Kreisausschusses zu bewirken. Die regelmäßige Vornahme von Rechnungsrep#nen
ist von hohem praktischen Werth und verdient sorgfältige Beachtung, da sie geeignet
ist, den Kreisausschuß allmählich mit dem Haushalte und allen übrigen Verhältnissen
der Landgemeinden im Kreise vertraut zu machen, die Aufsichtsführung zu erleichtern
und Beschwerden vorzubeugen; von derselben ist deshalb in möglichst ausgedehntem
Maße Gebrauch zu machen.
11. Defekte.
Ergiebt sich bei Kassenrevisionen, bei Prüfung oder Revision der Gemeinde-
rechnungen ein Defekt, so ist gemäß §. 121 Nr. 1 die Beschlußfassung des Kreis-
ausschusses wegen Feststellung und Ersatz desselben nach Maßgabe der Verordnung
vom 24. Jannar 1844 (G. S. S. 52) zu veranlassen.