84 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen.
Innungen, welche außer diesen noch andere Gewerbszweige umfassen, bleiben
bestehen. Diejenigen Mitglieder, welche der Zwangsinnung anzugehören haben,
scheiden kraft Gesetzes aus der bisherigen Innung aus.
§. 1000. Auf Innungen, für welche die im §. 100 bezeichnete Anordnung
getroffen ist, finden die Vorschriften der §§. 81 a bis 99 mit den aus den
§§. 100 d bis 100 u sich ergebenden Aenderungen Anwendung.
§. 1004. Gegen die Versagung der Genehmigung des Innungsstatuts
und seiner Abänderungen ist binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-
Centralbehörde zulässig; diese entscheidet endgütig.
Wird die Genehmigung des Statuts wiederholt versagt, so hat die höhere
Verwaltungsbehörde dasselbe mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen.
Ergiebt sich, daß dem Statut oder seinen Abänderungen die Genehmigung
hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erfor-
derliche Abänderung anzuordnen; der die Abänderung anordnende Bescheid
kann auf dem im Abs. 1 bezeichneten Wege angefochten werden. Unterläßt die
Innung, die endgültig angeordnete Abänderung zu beschließen, so hat die Auf-
sichtsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen und, falls dieser Anordnung keine
Folge gegeben wird, die erforderliche Abänderung des Statuts von Amtswegen
mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen.
§. 100e. Das Statut ist in geeigneter Weise zur Kenntniß der Bethei-
ligten zu bringen.
⅛ 100 f. Als Mitglieder gehören der Innung alle diejenigen an, welche
das Gewerbe, wofür die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig
betreiben. Ausgenommen sind:
1. diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben;
2. im Falle die im §. 100 Abs. 1 bezeichnete Anordnung nur für solche
Gewerbetreibende getroffen worden ist, welche der Regel nach Gesellen
oder Lehrlinge halten, diejenigen, welche der Regel nach weder Gesellen
noch Lehrlinge halten.
Inwieweit Handwerker, welche in landwirthschaftlichen oder gewerblichen
Betrieben gegen Entgelt beschäftigt sind, und der Regel nach Gesellen oder
Lehrlinge halten, sowie Hausgewerbeträtbende der Innung anzugehören haben,
wird mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch das Statut
bestimmt. Vor der Genehmigung ist den bezeichneten Personen Gelegenheit zur
Aeußerung zu geben.
Gewerbetreibende, welche mehrere Gewerbe betreiben, gehören derjenigen
Innung als Mitglieder an, welche für das hauptsächlich von ihnen betriebene
Gewerbe errichtet ist. 4“ ·
Die Mitgliedschaft beginnt für diejenigen, welche zur Zeit der Errichtung
der Innung das Gewerbe betreiben, mit diesem Zeitpunkte, für diejenigen,
welche den Betrieb des Gewerbes später beginnen, mit dem Zeitpunkte der
Eröffnung des Betriebs.
§. 100g. Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ihre
Person beizutreten, sind:
1. die im §. 87 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Personen sowie die in
landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäf-
tigten Handwerker, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehr-
linge halten; 4% Z
2. mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen, welche das Ge-
werbe fabrikmäßig betreiben; **-*
3. in dem Falle des §. 100f Abs. 1 Ziff. 2 diejenigen Gewerbetreibenden,
welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten.
Die nähere Regelung der Rechte dieser Personen erfolgt durch das Statut.
Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung am Schlusse jedes
Rechnungsjahrs gestattet. Eine vorherige Anzeige kann frühestens sechs Mo-
nate vor dem Austritte verlangt werden.
§. 100h. Streitigkeiten darüber, ob Jemand der Innung als Mitglied
angehört, sowie darüber, ob Jemand der Innung beizutreten berechtigt ist,
entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen