Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 895 
Zweite Abtheilung. Von dem Vorsteher, dem Empfänger und den Unterbeamten der 
Gemeinden. 
§S. 72 (ersetzt durch Art. 20 Ges. 15. Mai 1856). 
Der Gemeindevorsteher und dessen Stellvertreter (Beistand), sowie die 
Bezirks, Dorf- oder Bauerschaftsvorsteher werden von dem Gemeinderathe aus 
der Zahl der zur Ausübung des Stimmrechts befähigten Gemeindemitglieder auf 
die Dauer von sechs Jahren durch absolute Stimmenmehrheit gewählt y). Der 
Vorsteher muss im Gemeindebezirke wohnen und die zu seinen Geschäften 
nöthigen Kenntnisse besitzen. 
Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des der Kreis-Ordnung für 
die Rheinprovinz beigefügten Wahlreglements:). 
Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Landrath #u#). 
Vor der Bestätigung ist der Bürgermeister mit seinem Gutachten zu hören. 
Die Bestätigung kann unter Zustimmung des TKreisausschusses versagt 
werden. 
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen 2). Erhält 
auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath auf den Vorschlag 
des Bürgermeisters unter Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter 
auf so lange, bis eine erneute Wabl die Bestätigung erlangt hat. Dasselbe 
lindet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt. 
Für Verhinderungsfälle des Gemeindevorstehers wird in gleicher Weise 
ein Stellvertreter (Beistand) gewählt ), welcher dieselben Eigenschaften be- 
eitzen muss. 
§. 73. In denjenigen Gemeinden, welche für sich allein eine Landbürger- 
meisterei 1) bilden, ist der Bürgermeister zugleich Gemeindevorsteher 5. 
§. 74 (aufgehoben durch §. 23 der Kreis-Ordnung für die Rheinprovinz). 
§. 75. Das Amt des Vorstehers wird unentgeltlich verwaltet, und nur für 
Dienstunkosten eine Eutschädigung gewährt, welche bis zum Betrage von zehn 
fennigen für den Kopf der Bevölkerung von dem Kreisausschusse"!)) nach Ver- 
nehmung des Gemeinderaths zu bestimmen ist, mit Genehmigung des Kreisaus- 
schusses vom Gemeinderath aber auch höher festgesetzt werden kanng). 
Für Dienstreisen nach einem mehr als zwei Meilen entfernten Orte kann besondere 
Vergütigung verlangt werden. Gebühren für einzelne Amtshandlungen dürfen nur 
Znsoweit erhoben werden, als sie in den Gesetzen ausdrücklich gestattet find; dagegen 
müssen die durch solche Handlungen verursachten baaren Auslagen jederzeit von den 
Betheiligten erstattet werden. 
§. 76. Der Vorsteher ist für die Verwaltung der Ortspolizei), für die Ver- 
waltung der Gemeindeangelegenheiten und für alle Augelegenheiten der Bürgermeisterei, 
soweit sie die Gemeinde betreffen, ein Organ des Bürgermeisters (§. 85). Dieser 
darf aber demselben das Etats-, Kassen- und Rechnungswesen nicht üÜbetragen. 
Die Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter gehören in der Rheinprovinz 
zu den Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft?). 
"*§. 77. Wo der Umfang der Gemeinde es nöthig macht, können für einzelne 
Theile derselben, nach Beschluss des Kreisausschusses), Bezirks-, Dorfs- oder 
auerschaftsvorsteher bestellt werden, welche in dem ihnen angewiesenen Bezirke wohn- 
haft sein müssen. Wegen der Qualifikation, Amtsdauer, Wahl und Bestätigung 
derselben kommen die binsichtlich der Wahl und Bestätigung der Gemeinde- 
vorsteher geltenden Vorschriften in Anwendung'). Die Dorfs= und Bauer- 
—„ — — 
) Rh. Kr. O. §. 23. 
#:) Vergl. Res. 3. Aug. 1874 (M. Bl. S. 100). 
3) Er muß aber in der Gemeinde seinen Wohnort haben. Er wird dann auch 
als Gemeindevorsteher durch einen Beigeordneten vertreten, Res. 22. März 1888. 
1) Zust. Ges. §. 32, 4. 
*) Art. 21 Ges. 15. Mai 1856. 
„)Rh. Kr. O. §. 28. 
!) Srr. P. O. §. 159, Ger. Verf. Ges. §. 153 und Res. 15. Sept. 1879 
(M. Bl. S. 265). 
*!) Zust. Ges. §. 32, 3. 
*o) Rh. Kr. O. §. 23.
	        
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