Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

898 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
§. 83. Ueber die Art und Weise der Ausführung von Gemeinde-Anlagen und 
Anstalten, sowie über die Berwaltung des Gemeindevermögens muß der Gemeinde- 
rath in allen Fällen zuvor gehört werden. In Ausehung solcher Angelegenheiten, 
welche sich auf Erfüllung von Pflichten der Gemeinden beziehen (§. 86), ist auch hier 
der Beschluß des Gemeinderaths als bloßes Gutachten anzusehen, welches aber soweit 
beachtet werden soll, als es den Zwecken entsprechend und mit den allgemeinen Staats- 
grundsätzen vereinbar ist. 
Für die Behandlung derjenigen Angelegenheiten, welche nur das besondere In- 
teresse der Gemeinde und namentlich der Bermögensverwaltung betreffen, ist der Be- 
schluß des Gemeinderaths entscheidend. 
Beschlösse des Gemeinderaths, welche dessen Befugnisse überschreiten oder 
die Gesetze verletzen, hat der Bürgermeister entstehendenfalls auf Anweisung 
der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe 
zu beanstanden. Gegen die Verfüguug des Bürgermeisters steht dem Gemeinde-- 
rathe die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu?. 
Wenn kerner der Bürgermeister die Ueberzengung hat, daß ein Beschluß dem 
Gemeindewohl wesentlich nachtheilig werden würde, so soll er die Ausführung ver- 
sagen und darüber an den Landrath berichten; er muß aber, wenn er bei Abfassung 
des Beschlusses nicht anwesend war, eine nochmalige Berathung der Sache unter 
seinem Vorsitze veranlassen und eine Einigung versuchen. Der Landrath kann den 
Gemeinderath persönlich vernehmen und hat, wenn auch er keine Einigung zu Stande 
bringt, die Verhandlungen dem Kreisausschusse zur Beschlussfassung vorzulegen?). 
Die Gemeinden können, wo ein dringendes Bedürfniss der Landeskultur 
dazu vorliegt und ihre Kräfte es gestatten, nach Anhörung der betreffenden 
Gemeindevertretung und des Kreistages angehalten werden, unkoltivirte Ge- 
meinde-Grundstücke, namentlich durch Anlage von Holzungen und Wiesen, in 
Kultur zu setzen. Nähere Bestimmungen hierüber bleiben Königlicher Verordnung 
vorbehaltens). 
§. 89. Ueber alle Ausgaben, Dienste und Einnahmen, welche sich im Voraus 
bestimmen lassen, stellt der Bürgermeister Etats auf, und hat, nachdem solche vom 
Gemeinderathe festgestellt worden, innerhalb der Grenzen dieser Etats, ohne über die 
einzelnen Anweisungen den Gemeinderath zu hören, selbständig zu verfügen. 
Ein Duplikat des Etats ist dem Landrath vor der Ausführung einzureichen, 
welcher, wenn darin gegen gesetzliche Bestimmungen gefehlt ist, die Ausführung 
nöthigenfalls zu suspendiren und das Erforderliche gemäss §§S. 87 und 88 zu 
veranlassen hat /#). 
Der Entwurf zu den Haushaltsetats soll, bevor er vom Gemeinderathe geprüft 
wird, vierzehn Tage lang im Verwaltungslokale zur Einsicht der Gemeindeglieder und 
der Forensen offen gelegt werden. Der Gemeinderath kann auch die Beröffentlichung 
des Haushaltsetats durch den Abdruck beschließen. 
Bei Vorlegung des Haushaltsetats hat der Bürgermeister dem Gemeinderath 
einen ausführlichen Bericht über den Stand der gesammten Verwaltungs--Angelegen- 
heiten der Gemeinde vorzulegen. 
§. 90. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach den 
Etats geführt werde. Außerordentliche Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet 
werden sollen, bedürfen der Genehmigung des Gemeinderaths und des Kreisaus- 
schusses ). 
5. 91. Die Rechnung über die Gemeindekasse hat der Einnehmer vor dem 
1. September ) des folgenden Jahres zu legen und dem Bürgexmeister einzureichen. 
Nach vorläufiger Durchsicht läßt der Bürgermeister in der Gemeinde bekannt machen, 
daß die Rechnung im Verwaltungslokale während vierzehn Tage offen liege. Jedes 
) Zust. Ges. §3. 29, 37. 
2) Zust. Ges. §. 33, . . 
SNELLSGas.15..Mai-.1866nndAusf.Bd...l.Mäk31868(G.S.S.103)s 
Vergl. auch 8. 30 Abs. 2 Zust. Ges. 
) Zust. Ges. 88. 29, 35. 
5). Zust. Ges, §. 31 Abs. 1. .. «-.;. 
WWeikxgemsßstdKomm.»·Abg.Gei;-14..Jnli1898«daissRechnuugsjsbk 
der Gemeinden allgemein am 1. April beginnt und am 31. März endigt. 
 
	        
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