Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

900 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
sobald er sich überzeugt hat, daß der Vortheil der Gemeinde dadurch gefördert wird!). 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, die Kreisausschüme wegen Ver- 
äußerung von Gemeindegütern mit leitenden Anweisungen zu versehen. 
Die vorstehenden Bestimmungen sinden auch auf die Beräußerung von Real- 
berechtigungen Anwendung. 
696. Gemeindebeschlüsse über die Veräusserung oder wesentliche Ver- 
änderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen 
oder Kunstwerth haben, insbesondere von Archiven oder von Theilen derselben, 
unterliegen der Genehmigung des Regierungsprssidenten:). 
§. 97. Zur Aufnahme von Anleihen, zur Verwendung von Kapitalien, zum 
Ankauf von Grundstücken, zur Anstellung von Prozessen über Berechtigungen der 
Gemeinde oder über die Substanz des Gemeindevermögens oder zu Bergleichen über 
Gegenstände dieser Art, und zu Schenkungen und einseitigen Verzichtleistungen Seitens 
der Gemeinde, ist die Genehmigung des Kreisausschusses erforderlich. 
Die Genehmigung zu Anleihen soll nur dann ertheilt werden, wenn für einen 
sicheren Zinsen= oder Tilgungsfonds gesorgt ist. Desgleichen find Prokongationen von 
Anleihen und Abweichungen von dem genehmigten Tilgungsplan an die Einwilligung 
des Kreisausschusses gebunden. 
Zu Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreßklagen gegen Mitglieder der 
Staatsbehörden ist eine Genehmigung des Kreisausschusses nicht erforderlich. 
§. 98 (aufgehoben durch Art. 7 Ges. 15. Mai 1856). 
§. 99. Bei Verwaltung der Waldungen sind die Verordnung vom 24. Dez. 
1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen oder noch zu erlassenden Reglements 
zu beachten ?). 
65. 100. Der Gemeinderath kontrollirt die Berwaltung. Er ist daher berechtigt 
und verpflichtet, sich von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller 
Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen, die Akten einzusehen, die Richtig- 
keit der Ausfübrung der Gemeinde-Arbeiten zu untersuchen u. s. w. Der Gemeinde- 
rath kann behufs dieser Kontrolle Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen . 
8. 101. Wenn der Gemeinderath glaubt, daß dem Vorsteher oder Bürgermeister 
Vernachlässigungen oder Pflicktoerletzungen zur Last fallen, so ist dem Landrath Anzeige 
davon zu machen, welcher die Sache zunächst im administrativen Wege untersucht und 
darüber an den Regierungspräsidenten zur Verfügung berichtet. 
Sollte ein Prozeß gegen den Vorsteher oder Bürgermeister nöthig werden, so hat 
der Landrath solchen auf den Antrag des Gemeinderaths einzuleiten und für die Ge- 
meinde den vom Gemeinderath vorgeschlagenen Anwalt zu bestellen, welcher Namens 
derselben den Prozeß zu führen hat. 
§. 102. Urkunden, welche die Gemeinde verbinden sollen, müssen Namens der- 
selben vom Bürgermeister und Vorsteher unterschrieben werden; die Beschlüsse des 
Gemeinderaths und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde find in den geeigneten 
Fällen der Urkunde in beglaubigter Form beizufügen (§. 60). 
Dritter Titel. Bon den Bürgermeistereien. 
S. 103. Für jede Landbürgermeisterei wird von dem Oberpräsidenten ein 
Bürgermeister auf Lebenszeit ernannt. 
« Zu dem Amte eines Bürgermeisters sollen an erster Stelle angesehene 
Personen in dem Bürgermeistereibezirke, insbesondere grössere Grundbesitzer, 
berufen werden. Das Amt soll zunächst Denjenigen übertragen werden, 
welche dasselbe als ein unentgeltlich zu verwaltendes Ehrenamt zu über- 
nehmen in der Lage sind. Ein Bürgermeister mit Besoldung soll nur an- 
) Namentlich beim Berkaufe geringwerthiger Grundstücke, um die Kosten der 
Taxe und der Versteigerung zu bezahlen, Res. 22. Mai 1853 (A. S. 329). 
½2) Zust. Ges. 6. 80 Ahf. 1. 
2) Vergl. Zust. Gef. 3. 30 Abf. 2. 
) Das Ueberwachungerecht des Gemeinderathes erstreckt sich auch auf die Ver- 
waltung der Gemeindeftiftungen, sofern nicht in den Stifzungsmiunden besondere 
Aufseher bestellt worden find, Res. 27. Juli 1844 (M. Bl. S. 266). 
 
	        
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