902. Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Mheinprovinz.
meister wird bezöglich der Ehrenbürgermeister dem Kreisausschuss, in der-
Beschwerdeinstanz dem Bezirksausschuss übertragen #.
In Ansehung der Disziplivarstrafen gegen den Bürgermeister kommen im
Uebrigen die darauf bezüglichen Vorschriften in Anwendaungy.
&. 106. Wo die Eimiichtung einer besenderen Bürgermeisterei-Kasse nöthig ge-
funden wird, finden die im §. 79 gegebenen Borschriften ebenfalls Anwendung, und
bleibt es unter den dort bezeichneten Maßgaben der Beschlußnahme der Bürger-
meisterei-Bersammlung üÜberlassen, ob die Berwaltung der Kasse dem Elementarerheber
der direkten Steuern oder dem Gemeinde-Erheber übertragen werden soll.
§. 107. Für die Bürgermeisterei wird von der Bürgermeisterei. Bersammlung
ein Normal-Besoldungsetat aufgestellt und von dem Kreisausschusses) genehmigt.
Die Besolbungen, sowie die Entschädigungen für Dienstunkosten müssen von der
Bürgermeisterei aufgebracht werden.
Der Kreisausschusss) ist bei Prüfung und Genehmigung des für jede
Bürgermeisterei von der Bürgermeistereiversammlung aufzustellenden Normal-
besoldungsetats ebenso befagt, als verpflichtet, zu verlangen, dass dem Bürger-
meister die zu einer zweckmässigen Verwaltung angemessenen Besoldungs-
beträge sowie Entschädigungen für Dienstunkosten bewilligt werden. Es kann
zu diesem Zweck, wenn ein dringendes Bedürfniss anerkannt ist, die Besoldung
des Böürgermeisters und dessen Entschädigung für Dienstunkosten zusammen
den bisherigen Maximalbetrag von 30 Pfennig auf den Kopf der Bevölkerong
übersteigen!). · "
Ueber-dieFestsetzungdethlckung,beziewgsveisackabiemtaukostem
entschädigung der Börgermeister, beriehungsweise der Ehrenbürgermeister be-
schliesst der Kreisausschuss nach Anhbrung der Bürgermeisterei-Versamm-
bung!. « -
Neben seiner Besoldung und Dienstunkostenentschädigung kann der Bürger-
Hosr wenn er zugleich Gemeindevorsteher ist, die im §. 75 gedachte Emschädigung
eziehen. -. -
In Ansehung der Vergütung für Dienstreisen außerhalb der Bürgermeisterei,
sowie der Gebühren und baaren Auslagen für Amtehandlungen des Bürgermeisters
sinden die Vorschriften des s. 75 Anwendung. Die Bürgermeisterei ist verpflichtet,
ein angemessenes Geschäftslokal zu beschaffen. ·
Von der Pensionirung des Bürgermeisters und der Bildung einer Pensions-
kasse für die Bürgermeister und die übrigen besoldeten Beamten der Land-
bürgermeistereien und Landgemeinden.
Art. 25 Ges. 15. Mai 1856. [Den Bürgermeistern sind, sofern nicht mit
Genehmigung des Landraths eine Vereinbarung wegen der Pension getroffen
ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit folgende Pensionen zu gewähren:
ein Viertel der Besoldung nach zwöhffähriger Dienstreit,
drei Achtel „ i „ achtzelmjähriger Dienstzeit,!
die Hälfte „ „ vierundzwanzigjähriger Dienstreit.)“)
1) Rh. Kr. O. §. 24 Abs. 7.
2) Art. 22 Ges. 15. Mai 1856.
2) Zust. Ges. 8. 82,
) Art. 24 Ges. 15. Mai 1856.
2) Rh. Kr. O. 8. 24 Abs. 6.
*) Abgeändert durch Ges. 21. April 1891 (G. S. S. 330), berr. die Abändernng
einiger Bestimmungen wegen der Penfionirung der Gemeindebeamten in den Landge-
meinden d er Rheinprovinz. *
Artikel I. Die mit Besoldung angestellten Bürgermeister der Laudbürgee-
meistereien in der Rheinprovinz erhalten, sofern nicht mit Genehmigung der Aufsichts-
dehörde eine Vereinbahrung wegen der Penfion getroffen ist, bei eintretender Dienst-
unfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staats-
beamten zur Anwendung kommen. Der Artikel 25 des Gemeindeverfassungs-Gesetzes
für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (G. S. S. 435) wird dementsprechend
abgeändert. · "