Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 9103 
Bei Berechnung der Höhe der Pension werden lediglich die Besoldungs- 
beträge und nicht die Entschädigungen für Dienstunkosten und die Nebenein- 
künfte zum Grunde gelegt. r*! 
Im Falle der Pensionirung des Böürgermeisters einere Landbürgermeisterei 
kommt bei der Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit in Anrechnung, während 
welcher der in pensionirende Beamte bei anderen Landbürgermeistereien der 
Provinz als Bürgermeister angestellt gewesen ist:). - - 
Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Bürgermeister sowie der 
besoldeten übrigen Bürgermeisterei- und Gemeindebeamten beschliesst der Kreis- 
ausschuss, und zwar, soweit der Beschluss sich darauf erstreckt, welcher Theil 
des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt an- 
zuscehen ist, vorbehaltlich der den Betbeiligten gegen einander zustehenden 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbebaltlich des ordentlichen 
Kechtsweges. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar:). 
. 27 Abs. 2 fl. Rh. Kr. O.s). Die Landbürgermeistereien und Land- 
gemeinden der Provinz werden zu einem Kassenverbande vereinigt, welchem 
es obliegt, den in Ruhestand versetzten Beamten der Landbürgermeistereien 
und Landgemeinden die ihnen zustehenden Pensionen zu zahlen“). 
Die zur Bestreitung der Pensionszablungen erforderlichen Beiträge werden 
ßvon den Landbürgermeistereien und Landgemeinden nach Verhältniss des je- 
weiligen Betrages des pensionsberechtigten Diensteinkommens der Beamten auf- 
gebracht. Diejenigen Landbürgermeistereien, welche im Ehrenamte verwaltet 
werden, baben hierzu nach Massgabe eines von dem Kassenvorstande festzu- 
setzenden fingirten Diensteinkommens beizutragen. Gegen den Festsetzungsbe-- 
schluss findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde beim Bezirksausschusnn statt. 
Die Pensionskasse wird durch Organe des Provinzialverbandes unter Auf. 
— — — — — — 
Zu Anmerkung 6 auf S. 902. 
Unberührt bleiben: 
1. der §. 27 der Kreis-Ordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 (6. 
S. 208); - « 
2. der Artikel III des Gesetzes vom 31. März 1882, insoweit derselbe nicht 
durch das Gesetz, betreffend die Ausdehnung einiger Bestimmungen des Ge- 
setzes vom 31. März 1882, wegen Abänderung des Pensions-Gesetzes vom 
27. März 1872 auf mitelbare Staatsbeamte, vom 1. März 1891 (G. S. 
S. 19) abgeändert ist. «-- :.- - 
Artikel II. Im Falle der Pensionirung der Forstbeamten einer Landgemeinde 
in der Rheinprovinz kommt bei Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit in An- 
rechunng, während welcher der zu Pensionirende bei einer anderen Landgemeinde in 
der Rheinprovinz als Forstbeamter angestellt gewesen ist. Der Umstand, daß der 
Forstbeamte gleichzeitig im Dienste einer Landgemeinde und einer Stadtgemeinde steht 
vder gestanden hat, kommt nicht in Beracht. · 
Das Gesetz, betreffend die Penfionsberechtigung der Gemeindeforstbeamten in 
der Rheinprovinz vom 11. September 1865 (G. S. S. 989) wird dementsprechend 
abgeändert. 
"Artikel IIII. Ist die nach Maßgabe diefes Gesetzes bemessene Pension ge#- 
ringer als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn 
er am 30. September 1891 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen 
pensionirt worden wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt. 
1!) Rh. Kr. O. §. 27 Abf. 1. 
) Zust. Ges. §. 36 letzter Absatz. Gesetzlich pensionsberechtigt sind z. Z. nur 
die Bürgermeister und die Gemeindeforstbeamten. Wegen der letzteren vergl. Ges, 
11. Septbr. 1865 (G. S. S. 989). Vergl. auch Ges. 21. Juli 1891 (G. S. 
S. 330) oben Anm. 6 S. 902. — 
«»Gut-ZweckederOewährnngvouWittweusuudWaiiengelderandieHinteri 
bliebenen der penstonsberechtigten Beamten der Kreise, Stadt= und Landgemeinden der 
Rheinprovinz ist eine Wittwen= und Waisenversorgungsanstalt in Düffeldorf mit 
Smtut vom. 19. Mai/1. September 1891 errichtet worden. ·. 
) Nur diejenigen Beamten dürfen dem Kafsenverbande beitreten, denen ein 
Anspruch auf Pension gesetzlich zusteht. Vergl. Anm. 2.
	        
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