Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 9103
Bei Berechnung der Höhe der Pension werden lediglich die Besoldungs-
beträge und nicht die Entschädigungen für Dienstunkosten und die Nebenein-
künfte zum Grunde gelegt. r*!
Im Falle der Pensionirung des Böürgermeisters einere Landbürgermeisterei
kommt bei der Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit in Anrechnung, während
welcher der in pensionirende Beamte bei anderen Landbürgermeistereien der
Provinz als Bürgermeister angestellt gewesen ist:). - -
Ueber streitige Pensionsansprüche der besoldeten Bürgermeister sowie der
besoldeten übrigen Bürgermeisterei- und Gemeindebeamten beschliesst der Kreis-
ausschuss, und zwar, soweit der Beschluss sich darauf erstreckt, welcher Theil
des Diensteinkommens bei Feststellung der Pensionsansprüche als Gehalt an-
zuscehen ist, vorbehaltlich der den Betbeiligten gegen einander zustehenden
Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im Uebrigen vorbebaltlich des ordentlichen
Kechtsweges. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar:).
. 27 Abs. 2 fl. Rh. Kr. O.s). Die Landbürgermeistereien und Land-
gemeinden der Provinz werden zu einem Kassenverbande vereinigt, welchem
es obliegt, den in Ruhestand versetzten Beamten der Landbürgermeistereien
und Landgemeinden die ihnen zustehenden Pensionen zu zahlen“).
Die zur Bestreitung der Pensionszablungen erforderlichen Beiträge werden
ßvon den Landbürgermeistereien und Landgemeinden nach Verhältniss des je-
weiligen Betrages des pensionsberechtigten Diensteinkommens der Beamten auf-
gebracht. Diejenigen Landbürgermeistereien, welche im Ehrenamte verwaltet
werden, baben hierzu nach Massgabe eines von dem Kassenvorstande festzu-
setzenden fingirten Diensteinkommens beizutragen. Gegen den Festsetzungsbe--
schluss findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde beim Bezirksausschusnn statt.
Die Pensionskasse wird durch Organe des Provinzialverbandes unter Auf.
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Zu Anmerkung 6 auf S. 902.
Unberührt bleiben:
1. der §. 27 der Kreis-Ordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 (6.
S. 208); - «
2. der Artikel III des Gesetzes vom 31. März 1882, insoweit derselbe nicht
durch das Gesetz, betreffend die Ausdehnung einiger Bestimmungen des Ge-
setzes vom 31. März 1882, wegen Abänderung des Pensions-Gesetzes vom
27. März 1872 auf mitelbare Staatsbeamte, vom 1. März 1891 (G. S.
S. 19) abgeändert ist. «-- :.- -
Artikel II. Im Falle der Pensionirung der Forstbeamten einer Landgemeinde
in der Rheinprovinz kommt bei Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit in An-
rechunng, während welcher der zu Pensionirende bei einer anderen Landgemeinde in
der Rheinprovinz als Forstbeamter angestellt gewesen ist. Der Umstand, daß der
Forstbeamte gleichzeitig im Dienste einer Landgemeinde und einer Stadtgemeinde steht
vder gestanden hat, kommt nicht in Beracht. ·
Das Gesetz, betreffend die Penfionsberechtigung der Gemeindeforstbeamten in
der Rheinprovinz vom 11. September 1865 (G. S. S. 989) wird dementsprechend
abgeändert.
"Artikel IIII. Ist die nach Maßgabe diefes Gesetzes bemessene Pension ge#-
ringer als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn
er am 30. September 1891 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen
pensionirt worden wäre, so wird diese letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.
1!) Rh. Kr. O. §. 27 Abf. 1.
) Zust. Ges. §. 36 letzter Absatz. Gesetzlich pensionsberechtigt sind z. Z. nur
die Bürgermeister und die Gemeindeforstbeamten. Wegen der letzteren vergl. Ges,
11. Septbr. 1865 (G. S. S. 989). Vergl. auch Ges. 21. Juli 1891 (G. S.
S. 330) oben Anm. 6 S. 902. —
«»Gut-ZweckederOewährnngvouWittweusuudWaiiengelderandieHinteri
bliebenen der penstonsberechtigten Beamten der Kreise, Stadt= und Landgemeinden der
Rheinprovinz ist eine Wittwen= und Waisenversorgungsanstalt in Düffeldorf mit
Smtut vom. 19. Mai/1. September 1891 errichtet worden. ·.
) Nur diejenigen Beamten dürfen dem Kafsenverbande beitreten, denen ein
Anspruch auf Pension gesetzlich zusteht. Vergl. Anm. 2.