904 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz.
sicht des Provinzialausschusses verwaltet ). Im Uebrigen werden die Verhält-
niase der Kasse durch ein nach Anbörung des Provinziallandtages von dem
Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet:).
Die Provinzialvertretung ist ermächtigt einen Theil der gemüäss F. 1 No. 2
des Ges. vom 30. April 1873 (G. S. S. 187) und F. 26 des Ges. vom 8. Juli 1875
(G. S. S. 497) aus der Staatskasse jährlich zur Verfügung gestellten Snmme an
die Pensionskasse zu überweisen. ·
Im Falle einem definitiv angestellten Bürgermeister auf Grund der Vor-
schriften des vierten Absatres des 8. 24 die widerrufliche Verwaltung einer
oder mehrerer Landbürgerweistereien übertragen wird, ist derselbe mit dem
von den letzteren bezogener Diensteinkommen pensionsberechtigt.
Das Ruhegehalt der pensionirten Bürgermeister oder sonstigen Beamten
der Landbürgermeistereien und Landgemeinden fällt fort und ruht insoweit, als
der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats- oder Kommunaldienste
ein Einkommen oder eine Pension erwirbt, welche, mit Hinzurechnung der ersten
Pension, sein früheres Einkommen übersteigen.
§. 108. Der Bürgermeister führt die Berwaltung der Kommunal-Angelegenheiten
der Bürgermeisterei und ist hierbei die allein ausführende Behörde. Er hat, als die
Polizeiobrigkeit des Bürgermeistereibezirks, in demselben die Polizeiverwaltung zu be-
sorgens), sowie alle in Landesangelegenheiten vorkommende örtliche Geschäfte, soweit
hierzu nicht besondere Behörden bestellt find. Unter dieser Beschränkung ist er eben
so berechtigt als verpflichtet, darauf zu seben, daß überall die bestehenden Landesgesetze
und Borschriften gehörig beobachtet werden.
In dieser Hinsicht find ihm auch alle zu öffentlichen Zwecken in dem Bürger-
meistereibezirke bestehende Gemeindebehörden, ingleichen Korporationen und Stiftungen,
jedoch unbeschadet der durch ihre Statuten oder besondere Gesetze begründeten Modi-
stkationen Folge zu leisten schuldig.
Binsichüsien der Funktionen der Bürgermeister und Beigeordneten als Hülfs-
beamte der Staatsanwaltschaft. sowie betreffs ihrer Verpflichtung zur Ueber-
nahme der Geschäfte als Amtsanwalt behält es ebenso, wie bezüglich ihrer
Verpflichtung zur Uebernahme des Amtes eines Standesbeamten bei den Vor-
schriften der betreffenden Gesetze und der auf Grund derselben erlassenen
Anordnungen sein Bewenden“).
§. 109. Die Bürgermeisterei wird in ihren Kommnnal--Angelegenheiten (§. 8)
durch die Bürgermeisterei-Bersammlung vertreten, auf die besonderen Angelegenheiten
der einzelnen Gemeinden steht ihr aber, den Fall des §. 79 ausgenommen, keine Ein-
wirkung zu.
ß. 110. Die Bürgermeisterei-Bersammlung ist in denjeuigen Bürgermeistereien,
welche nur aus einer Gemeinde bestehen, vom Gemeinderathe nicht verschieden; in den
übrigen Bürgermeistereien wird dieselbe gebildet:
1. aus den im §. 46 erwähnten meistbegüterten Grundeigenthümern;
2. aus den Vorstehern der zur Bürgermeisterei gehörigen Gemeinden, vermöge
ibres Amtes; und
3. aus gewählten Abgeordneten.
Jede Gemeinde sendet einen Abgeordneten; find aber die einzelnen Gemeinden
von sehr ungleicher Größe, so tritt bei den stärker bevölkerten Gemeinden eine Ber-
mehrung der Abgeordneten ein, worüber der Kreisausschuss zu beschliessens) hat.
Die Bürgermeisterei. Bersammlung muß aus wenigstens zwölf Mitgliedern be-
stehen; zur Ergänzung dieser Zahl werden, wo es nöthig ist, nach Beschluss des
1) Gesetzliche Pensionsansprüche fsind also gegen diese, nicht gegen die Gemeinde
oder Bürgermeisterei zum Austrage zu bringen, E. Civ. XXIII. 261.
2) Reg. 14. Sepibr. 1888 (Amtsbl. der Neg. Düsseldorf S. 4338).
3) Bergl. Rh. Kr. O. §s. 28 und Gem. Ord. S. 76.
4) Bergl. Anm. 7 zu S. 76 oben S. 895. Uebernahme der Amtsanwaltschaft Ausf. Ges.
24. April 1878 (G. S. S. 230) sK. 64 ff. und wegen der Landbürgermeister, die
auch als Ehrenbeamte, mögen sie Gemeindevorsteher sein oder nicht, zur Uebernahme
verpflichtet sind, Ref. 12. Juni 1890. Standesamt §. 4 Ges. 6. Febrnar 1875
(R. G. Bl. S. 28).
S) Zust. Ges. §. 32, 1.